Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 429/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_429/2009

Urteil vom 20. Mai 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
J.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonale Pensionskasse Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
31. Oktober 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. Mai 2009 (Poststempel) gegen einen Entscheid vom 31.
Oktober 2008, mit welchem das Obergericht des Kantons Schaffhausen eine Klage
der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2008 abgewiesen hat, soweit es darauf
eingetreten ist,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass sich die Beschwerde einzig mit dem Aspekt des Nichteintretens auf das
Rechtsbegehren auf Erstellung eines individuellen Alterskonto-Auszugs, nicht
jedoch mit der vor Vorinstanz ebenfalls strittigen Frage der Teuerungszulagen
auf den Rentenleistungen befasst,
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt (dazu
BGE 123 V 335, 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), da sie keinen
rechtsgenüglichen Antrag in Bezug auf die Frage des Nichteintretens enthält,
und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen, welche zum
Nichteintreten geführt haben, rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Mai 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer