Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 427/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_427/2009

Urteil vom 30. September 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
G.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 17. April 2009.
Nach Einsicht
Nach Einsicht in die Beschwerde des G.________ vom 15. Mai 2009 (Poststempel)
gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 17. April 2009,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 10. Juli 2009, mit welcher das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abgewiesen und der Versicherte zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr.
500.- bis zum 31. August 2009 aufgefordert wurde,
in die Eingabe des G.________ vom 4. August 2009 mit sinngemässer Erneuerung
des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und in das Antwortschreiben des
Bundesgerichts vom 11. August 2009, wonach die Kostenvorschussverfügung vom 10.
Juli 2009 ungeachtet der Einwände des Beschwerdeführers vollumfänglich bestehen
bleibe, sowie
in die Verfügung vom 9. September 2009, mit welcher G.________ zur Bezahlung
des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 21. September 2009
verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der gesetzlich
vorgesehenen (Art. 62 Abs. 3 BGG) Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in
Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz