Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 425/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_425/2009

Urteil vom 2. Juli 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
T.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Arbeitsunfähigkeit, medizinisches Gutachten),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 31. März 2009.

Sachverhalt:

A.
Die IV-Stelle Bern sprach dem 1952 geborenen T.________ mit Verfügung vom 3.
Dezember 2008 eine auf den Zeitraum Februar bis Dezember 2005 befristete ganze
Invalidenrente zu.

B.
T.________ liess dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde
einreichen mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und es sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese eine
Begutachtung durch eine Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) anordne. Das
kantonale Gericht wies die Beschwerde, soweit sie den Zeitraum bis Ende Juni
2007 betreffe, ab; mit Bezug auf die Zeit ab Juli 2007 hob es die angefochtene
Verfügung auf und wies es die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und
zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 31.
März 2009).

C.
T.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, es seien ihm die gesetzlichen Rentenleistungen zu
erbringen; eventuell sei die IV-Stelle, unter Aufhebung der strittigen
Verfügung und des angefochtenen Entscheids, anzuweisen, ein "umfassendes
MEDAS-Gutachten" einzuholen. Ausserdem ersucht er um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde dahingehend, dass die Beschwerdegegnerin
anzuweisen sei, mit der Einholung eines MEDAS-Gutachtens zuzuwarten, bis der
bundesgerichtliche Entscheid ergangen sei.
Nachträglich reicht der Beschwerdeführer eine Bestätigung der IV-Stelle vom 18.
Mai 2009 ein, wonach mit der am 11. Mai 2009 in Aussicht gestellten
Beauftragung der MEDAS am Spital X.________ bis zum Entscheid des
Bundesgerichts zugewartet werde.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur
auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen
im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG]).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat eine Verfügung der IV-Stelle vom 3. Dezember 2008
insoweit bestätigt, als darin dem Beschwerdeführer für die Zeit von Februar bis
Dezember 2005 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war. Sie hat die
für die Folgezeit verfügte Ablehnung eines Rentenanspruchs aber nur bezogen auf
den Zeitraum bis Ende Juni 2007 geschützt. Betreffend die Zeit ab Juli 2007
seien zur Klärung des Sachverhalts Zusatzabklärungen in Form einer
interdisziplinären medizinischen Beurteilung des gesundheitlichen Verlaufs
erforderlich. Nach Abschluss der Abklärungen habe die Verwaltung insoweit über
den Anspruch neu zu verfügen.

2.2 Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs
einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.3 In Bezug auf den Zeitraum ab Juli 2007 hat die Vorinstanz die Sache an die
IV-Stelle zurückgewiesen. Insoweit liegt ein Rückweisungsentscheid vor, der
mangels Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG vom Versicherten
nicht beim Bundesgericht angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.3 und
5.2.2 S. 482 f.). Mit Bezug auf den Zeitraum bis Ende Juni 2007 liegt
demgegenüber ein selbständig anfechtbarer Teilentscheid vor (Art. 91 BGG; BGE
135 V 141 E. 1.4.6 S. 147). (Nur) insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.4 Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit der vorinstanzlichen
Schlussfolgerung, der medizinische Sachverhalt sei für die Zeit bis Ende Juni
2007 ausreichend geklärt. Das kantonale Gericht hat das medizinische Dossier
ausführlich und unter verschiedenen Aspekten (unfallfremde und unfallbedingte,
psychische und körperliche Gesundheitsschädigungen) gewürdigt. Es kam zum
Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit spätestens ab
September 2005 und bis zum erwähnten Zeitpunkt - abgesehen von einer psychisch
bedingten Leistungseinbusse von 20 Prozent (im Rahmen einer Angewöhnungszeit
von etwa drei Monaten), alsdann von 10 Prozent - vollständig arbeitsfähig. Zwar
enthält der vorinstanzliche Entscheid wohl eine ausführliche Wiedergabe, aber
keine wertende Auseinandersetzung mit der - für massgeblich erklärten -
Beurteilung durch eine psychiatrische Fachärztin des Regionalen Ärztlichen
Dienstes der Invalidenversicherung (RAD; Bericht vom 1. März 2007). Dies ist
mit Blick auf die für die Bemessung der rechtserheblichen Arbeits(un)fähigkeit
bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu beachtenden Vorgaben (vgl.
BGE 131 V 49) problematisch. Die Vorbringen des Versicherten sind indessen
nicht geeignet, diese Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig
erscheinen zu lassen (vgl. oben E. 1). Demzufolge ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz festhielt, die gesundheitlichen Verhältnisse seien nur
bezogen auf die Zeit ab Juli 2007 interdisziplinär-gutachtlich zu klären.

3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie, soweit darauf
überhaupt eingetreten werden kann, im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit
summarischer Begründung (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt
wird.

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Juli 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub