Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 421/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_421/2009

Urteil vom 29. September 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
Pensionskasse X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Kellenberger,
Beschwerdeführerin,

gegen

Expertin für berufliche Vorsorge Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Eugen Mätzler,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Verantwortlichkeit der Stiftungsorgane),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 3. April 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Die Stiftung Pensionskasse Z.________ (ab 1. April 2004 umbenannt in
Pensionskasse X.________; im Folgenden: Pensionskasse) wurde im Jahre 1941
gegründet mit dem Zweck, die berufliche Vorsorge für die Arbeitnehmer der
Stifterfirma durchzuführen. Die Expertin für berufliche Vorsorge Y.________)
war von 1996 bis 2002 als Expertin für berufliche Vorsorge für die
Pensionskasse tätig. Infolge von Umstrukturierungen bei der Stifterfirma ergab
sich eine erhebliche Reduktion des Versichertenbestandes, so dass der
Stiftungsrat im Oktober 1996 beschloss, auf den 31. August 1996 eine
Teilliquidation durchzuführen. Mit Verfügung vom 3. Dezember 1996 genehmigte
das Departement des Innern des Kantons St. Gallen den Verteilplan, welcher u.a.
auch eine Zuteilung von freien Mitteln an die Rentner vorsah. Eine gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde hiess die Eidgenössische Beschwerdekommission der
beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge mit Urteil vom 26.
Februar 1999 gut mit der Folge, dass der von der Teilliquidation betroffene
Destinatärkreis neu festzulegen und der Verteilplan zu überarbeiten war.
Daraufhin erarbeitete die Expertin für berufliche Vorsorge Y.________ drei
Varianten für den Verteilplan der freien Mittel. Am 3. Mai 1999 beschloss der
Stiftungsrat eine davon und genehmigte die Festlegung der freien Mittel per 31.
März 1999 und der Destinatäre, die in den Genuss der freien Mittel kommen. Am
2. Februar 2000 erstellte die Expertin für berufliche Vorsorge Y.________ einen
"Bericht zur Teilliquidation per 31. März 1999". Darin wurde festgestellt, dass
die freien Mittel Fr. 14'571'900.- betragen. Davon seien gemäss dem
Verteilschlüssel (Bezugsgrösse: Austrittsleistung per 31. März 1999 bzw.
ausgerichtete Austrittsleistung abzüglich der eingebrachten Einlagen
[Freizügigkeitsleistungen, Einkaufssummen]) Fr. 6'499'100.- kollektiv oder
individuell den Rentnern gutzuschreiben. Der Stiftungsrat beschloss im Februar
2000, den Anteil an den freien Mitteln sowohl den ausscheidenden Versicherten
als auch den verbleibenden aktiven Versicherten und Rentenbezügern individuell
zuzuweisen. Bei den Rentnern sollten mit dem Anteil an den freien Mitteln die
laufenden und anwartschaftlichen Renten lebenslang erhöht werden. Mit Verfügung
vom 8. Februar 2000 genehmigte das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen
des Kantons St. Gallen den Verteilplan.
A.b Mit Schreiben vom 18. November 2002 orientierte die Expertin für berufliche
Vorsorge Y.________ das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen, dass gemäss
versicherungstechnischer Bilanz eine erhebliche Unterdeckung bestehe, schlug
Sanierungsmassnahmen vor (Kürzung der Austrittsleistungen und der Renten um 45
%), und forderte die Aufsichtsbehörde auf, rechtsverbindlich Anweisung zu
erteilen, die Leistungen wie vorgeschlagen zu kürzen. Nachdem die
Aufsichtsbehörde die vorgeschlagenen Massnahmen abgelehnt hatte, wies die
Expertin für berufliche Vorsorge Y.________ am 13. Dezember 2002 die
Aufsichtsbehörde darauf hin, dass sie ihre Verantwortung als
Pensionskassenexpertin nicht mehr wahrnehmen könne, und legte ihr Mandat per
sofort nieder.
A.c Nachdem die Pensionskasse in der Bilanz per 31. März 2005 einen
Deckungsgrad von 86,3 % ausgewiesen hatte, beschloss der Stiftungsrat am 23.
August resp. 14. September 2005 einen Massnahmenplan zur Behebung der
Unterdeckung, wobei namentlich für eine Dauer von zehn Jahren von allen
laufenden Renten ein Rentnerbeitrag von 20 % (mithin beinahe die im Rahmen der
Teilliquidation erfolgte Erhöhung der Renten) erhoben wurde. Dieser
Rentnerbeitrag wurde inzwischen letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts
vom 3. Juli 2009 als rechtsgültig erklärt (Verfahren 9C_708/2008, 9C_709/2008,
9C_899/2008 und 9C_904/2008).

B.
Die Pensionskasse erhob am 5. Juli 2006 beim Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen Klage auf Verantwortlichkeit gemäss Art. 52 BVG gegen die Expertin
für berufliche Vorsorge Y.________ mit dem Rechtsbegehren, ihr einen Betrag
nach richterlichem Ermessen, eventualiter den Betrag von Fr. 6'499'100.- nebst
Zins zu 5 % seit 1. September 1996 zu bezahlen. Das Versicherungsgericht
bejahte mit Zwischenentscheid vom 19. Oktober 2007 seine Zuständigkeit und wies
nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 3. April 2009 und
Ergänzungsentscheid vom 21. April 2009 die Klage ab.

C.
Die Pensionskasse erhebt Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
und erneuert das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren. Auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 102 Abs. 1 in initio BGG).
Erwägungen:

1.
Das Berufsvorsorgegericht ist sachlich zuständig für
Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG (Art. 73 Abs. 1 lit. c BVG [SR
831.40]). Die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz wurde mit rechtskräftigem
Zwischenentscheid vom 19. Oktober 2007 bejaht und steht nicht mehr zur
Diskussion (Art. 92 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a BGG). Auf das Rechtsmittel ist
einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. BGG). Es
ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an
die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem
anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Urteil 9C_294/
2007 vom 10. Oktober 2007 E. 2 mit Hinweis; vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262;
130 III 136 E. 1.4 S. 140).

3.
Die Beschwerdeführerin gründet ihren Anspruch gegen die Beschwerdegegnerin auf
Art. 52 BVG.

3.1 Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der
Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den
sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen (Art. 52 Abs. 1 BVG). Zu den mit
der Kontrolle betrauten Personen im Sinne dieser Bestimmung gehört auch der
Experte für berufliche Vorsorge (MARTIN TH. MARIA EISENRING, Die
Verantwortlichkeit für Vermögensanlagen von Vorsorgeeinrichtungen, 1999, S.
221; THOMAS GEISER, Haftung für Schäden der Pensionskassen: Überblick über die
Haftungsregeln bei der 2. Säule, in: Mélanges en l'honneur de Jean-Louis Duc,
2001, S. 86 f. [zit.: Haftung]; derselbe, Zivilrechtliche Verantwortlichkeit
des Stiftungsrates in der 2. Säule, SZS 2005 S. 358 [zit.: Verantwortlichkeit];
CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl. 2006, S. 704; HELBLING/
WYLER-SCHMELZER, Zur Verantwortlichkeit des Stiftungsrates, ST 2002 S. 11;
RIEMER/RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2.
Aufl. 2006, S. 57 f.; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2005, S. 535
Rz. 1418).

3.2 Die Beschwerdeführerin hat ihre Klage wie folgt begründet: Die
Beschwerdegegnerin habe bereits 1997 erkannt, dass durch die im Rahmen der
Teilliquidation vorgesehenen Leistungsverbesserungen die finanzielle Lage der
Pensionskasse verschlechtert würde. Trotzdem habe sie im Zusammenhang mit den
Beschlüssen vom 3. Mai 1999 und Februar 2000 vor einer individuellen Verteilung
der freien Mittel an die Rentner nicht gewarnt, sondern dem Stiftungsrat
beantragt, bei den Rentenbezügern die Renten lebenslang zu erhöhen, was dieser
auf Antrag der BVG-Expertin beschlossen habe, wodurch den Rentnern insgesamt
Fr. 6'499'100.- zugeteilt worden seien. Eine Erhöhung der Rentenleistungen zu
Gunsten der bereits vorhandenen Rentner aus freien Mitteln sei jedoch
unzulässig gewesen. Der Stiftungsrat habe somit einen gesetzwidrigen Beschluss
gefasst, der zu einer entsprechenden Verminderung der Aktiven der Pensionskasse
geführt habe. Abgesehen davon, dass die Zuteilung freier Mittel grundsätzlich
gesetzwidrig sei, seien mit den Stiftungsratsbeschlüssen von 1999 und 2000
wider besseres Wissen der Beschwerdegegnerin generell zu viele Mittel verteilt
worden, was zu einer massiven Unterdeckung bei der Beschwerdeführerin geführt
habe. Die BVG-Expertin habe gewusst, dass sich der Stiftungsrat auf ihr
fachkundiges Urteil verlassen würde, und dennoch die entsprechenden Vorschläge
gemacht.

3.3 Die Vorinstanz erwog, es könne offen bleiben, ob überhaupt ein Schaden
vorliege, was die Beklagte bestreite, weil die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachte Vermögensverminderung in einer Zahlung an die Destinatäre
bestehe, was dem Stiftungszweck der Beschwerdeführerin entspreche. So oder so
fehle es an einem widerrechtlichen Handeln der Beklagten: Entgegen der
Auffassung der Pensionskasse sei es nämlich nicht gesetzwidrig, bei einer
Teilliquidation auch den Rentnern einen Anteil an den freien Mitteln zu
gewähren. Die Expertin für berufliche Vorsorge habe im Bericht zu der (in der
Folge nicht durchgeführten) Teilliquidation per 1. September 1996 nicht eine
individuelle, sondern eine kollektive Gutschrift von freien Mitteln an die
Rentner beantragt. Der Stiftungsrat habe aber selbständig, d.h. nicht auf
Antrag der Beklagten bzw. gegen deren Empfehlung, eine individuelle Verteilung
beschlossen. Mit dem Urteil der Beschwerdekommission vom 26. Februar 1999 sei
nur die Neudefinition des Destinatärkreises und die entsprechende Überarbeitung
des Verteilungsplanes angeordnet worden. Der Beschluss des Stiftungsrates vom
6. November 1996, worin eine Rentenerhöhung beschlossen worden sei, sei aber
durch das Urteil nicht geändert worden. Der Stiftungsrat habe denn auch im Mai
1999 ohne entsprechende vorgängige Empfehlung bzw. Mitwirkung der Beklagten
beschlossen, an der Rentenerhöhung festzuhalten. Diese sei nicht beauftragt
worden, einen Antrag über die grundsätzliche Art der Verteilung der freien
Mittel zu stellen; sie habe nur Varianten für die Verteilung vorgeschlagen. Der
BVG-Expertin könne nicht vorgeworfen werden, sie habe die erfolgte Verteilung
nicht abgemahnt, hätte doch eine solche Abmahnung überwiegend wahrscheinlich
keine Rückgängigmachung des Beschlusses vom 3. Mai 1999 zur Folge gehabt. Zudem
sei die Pensionskasse auch über ihre Finanzlage und Deckungskapitalberechnung
informiert gewesen. Der Beklagten könne keine Informationspflichtverletzung
vorgeworfen werden. Weiter habe bei Abschluss der Teilliquidation noch keine
Unterdeckung bestanden; eine solche sei erst nachher aufgrund mehrerer Ursachen
aufgetreten. Für die Teilliquidation seien seit 1997 Rückstellungen von
insgesamt 14 Mio. Franken bilanziert worden; die Durchführung der
Teilliquidation als solche habe daher nicht zu einer Verschlechterung des
Deckungsgrades geführt. Der Nachweis, dass die Handlungsweise der BVG-Expertin
überwiegend wahrscheinlich zu einer Unterdeckung geführt habe, könne daher
nicht als erbracht gelten. Die individuelle Verwendung der freien Mittel für
Rentenerhöhungen sei von der Beklagten weder beantragt noch befürwortet worden.
Insgesamt sei deren Verhalten nicht widerrechtlich, verletze keine
Sorgfaltspflicht und sei auch nicht schuldhaft. Schliesslich wäre eine
natürliche Kausalität zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden
zu verneinen.

4.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht eine
offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor.
4.1
4.1.1 Die Pensionskasse rügt zunächst die vorinstanzliche Feststellung, der
Stiftungsrat habe im Mai 1999 ohne entsprechende vorgängige Empfehlung der
BVG-Expertin den Beschluss gefasst, an der Rentenerhöhung auf 1. September 1996
festzuhalten. In Wirklichkeit hätten die Vertreter der Beschwerdegegnerin an
der Sitzung vom 3. Mai 1999, wo über die Neuverteilung der freien Mittel
beraten und beschlossen worden sei, teilgenommen und nicht gegen die
individuelle Verteilung der freien Mittel protestiert oder abgemahnt. Die
Beschwerdegegnerin habe vielmehr die individuelle Zuteilung der freien Mittel
gebilligt und empfohlen.
4.1.2 Dass die Vertreter der Beschwerdegegnerin an der Sitzung vom 3. Mai 1999
teilgenommen haben, ist durch das Protokoll dieser Sitzung bestätigt, wird aber
auch durch die Vorinstanz nicht in Abrede gestellt; im Gegenteil führt diese
aus, an dieser Sitzung habe die Beschwerdegegnerin drei Varianten für den
Verteilplan unterbreitet. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschluss, an
der Rentenerhöhung festzuhalten, sei "ohne entsprechende vorgängige Empfehlung
bzw. Mitwirkung der Beklagten", erfolgt, lässt sich in der Tat in dieser Form
aus den Akten nicht belegen. Umgekehrt lässt sich aber auch nicht belegen, dass
die BVG-Expertin eine entsprechende Empfehlung abgegeben habe. Der konkrete
Verlauf dieser Sitzung wurde im vorinstanzlichen Verfahren von den Parteien
kontrovers dargestellt und lässt sich im Detail aus dem knappen Protokoll nicht
feststellen. Eine entsprechende Empfehlung ist jedenfalls in den Akten nicht
ausgewiesen.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert weiter die Aussage der Vorinstanz, der
Bericht der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2000 habe eine Empfehlung zur
individuellen Verteilung der freien Mittel nicht enthalten. In Wirklichkeit
habe die Beschwerdegegnerin mit der in diesem Bericht enthaltenen Formulierung
("Den [...] Rentnern kann der Anteil auf freie Mittel [...] kollektiv oder
individuell gutgeschrieben werden.") eine Empfehlung zur individuellen
Verteilung erteilt. Sie habe die individuelle Gutschrift nicht bekämpft,
sondern ausdrücklich befürwortet und damit zu ihrem eigenen möglichen Antrag
gemacht.
4.2.2 Die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin geben die betreffende
Formulierung im Bericht übereinstimmend wieder. Die Aussage der Vorinstanz,
dies sei nicht eine Empfehlung zur individuellen Verteilung, sondern weise
bloss auf diese Möglichkeit hin, ist eine Interpretation dieser Formulierung,
die nicht offensichtlich unrichtig ist (E. 2), sondern im Gegenteil dem
unbefangenen Leser nahe liegt; wenig plausibel erscheint eher die von der
Beschwerdeführerin vertretene Interpretation, wonach die Darstellung von zwei
Möglichkeiten zugleich eine Empfehlung oder ausdrückliche Befürwortung für die
eine der beiden darstellen soll. Zutreffend ist, dass aus den Akten kein
Hinweis ersichtlich ist, wonach in der fraglichen Zeit die Beschwerdegegnerin
die individuelle Gutschrift aktiv bekämpft habe; solches hat die Vorinstanz
aber auch nicht festgestellt.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert weiter die vorinstanzliche Aussage, es
könne der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie mit dem
Bericht vom 2. Februar 2000 nicht von einer individuellen Verteilung der freien
Mittel abgemahnt zu haben; eine solche Abmahnung hätte überwiegend
wahrscheinlich keine Rückgängigmachung des Beschlusses vom 3. Mai 1999 zur
Folge gehabt. In Wirklichkeit habe die BVG-Expertin im entscheidenden Moment
(Sitzung vom 3. Mai 1999) den 1996 noch gemachten Vorschlag auf kollektive
Gutschrift nicht mehr vorgebracht und damit die entscheidende Alternative zur
individuellen Verteilung nicht aufgezeigt. Sie habe auch auf die dadurch
entstehende Deckungslücke nicht aufmerksam gemacht.
4.3.2 Es trifft zu, dass eine Empfehlung der Beschwerdegegnerin, auf die
individuelle Verteilung zu verzichten, im streitigen Zeitraum nicht aktenkundig
ist; eine solche hat die Vorinstanz aber auch nicht festgestellt. Deren
Auffassung, die Unterlassung einer Abmahnung könne der Beschwerdegegnerin nicht
zum Vorwurf gemacht werden, ist nicht eine Sachverhaltsfeststellung, sondern
eine rechtliche Würdigung (dazu E. 5.4, 6 und 7). Die Aussage, eine Abmahnung
hätte überwiegend wahrscheinlich keine Rückgängigmachung des Beschlusses vom 3.
Mai 1999 zur Folge gehabt, ist eine auf Würdigung der konkreten Lage gründende
Feststellung eines hypothetischen Sachverhalts und als solche nicht
offensichtlich unrichtig (E. 2).
4.4
4.4.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz sodann vor, sie habe nicht
abgeklärt, ob die Reservebildung genügend gewesen sei. In Wirklichkeit seien zu
viele freie Mittel verteilt bzw. zu wenig Rückstellungen gebildet worden. Es
sei daher durch Expertise abzuklären, in welchem Umfang Rückstellungen hätten
gebildet werden müssen.
4.4.2 Wie viele Rückstellungen gebildet wurden, ist aktenkundig und nicht
umstritten. Ob sie genügend waren, ist in erster Linie nicht eine Frage der
Sachverhaltsfeststellung, sondern der rechtlichen Beurteilung (vgl. E. 7).

5.
In rechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe zu
Unrecht Art. 52 BVG als Deliktshaftung betrachtet; es handle sich dabei um eine
vertragliche Haftung; das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei vertragswidrig
gewesen.

5.1 Die Vorinstanz hat unter Berufung auf BGE 128 V 124 ausgeführt, zu den
Voraussetzungen der Haftung nach Art. 52 BVG gehöre u.a. die
Widerrechtlichkeit. Widerrechtlichkeit liege vor, wenn die sich aus Gesetz und
Verordnungen, aus der Stiftungsurkunde und den Reglementen, den Beschlüssen des
Stiftungsrates, einem Vertragsverhältnis sowie den Weisungen der
Aufsichtsbehörden ergebenden Pflichten, wozu auch die allgemeine
Sorgfaltspflicht gehöre, verletzt würden. Der erwähnte Bundesgerichtsentscheid
wurde in der Lehre teilweise kritisiert, weil er die Haftung nach Art. 52 BVG
in eine Deliktshaftung umgewandelt habe, während diese in Wirklichkeit eine
vertragliche Haftung sei, so dass nicht eine Widerrechtlichkeit, sondern eine
Vertragsverletzung zu prüfen sei (HANS MICHAEL RIEMER, Urteilsanmerkungen zu
BGE 128 V 124-134, SZS 2003 S. 368 f.; UELI KIESER, Verantwortlichkeit nach
Art. 52 BVG - eine Auslegeordnung, in: Aktuelle Fragen der beruflichen
Vorsorge, 2008, S. 132 f. und 136). Ebenfalls eine vertragliche Haftung nimmt
STAUFFER, a.a.O., S. 535 Rz. 1418, an, während andere Autoren von einer
unmittelbar gesetzlichen Haftung (EISENRING, a.a.O., S. 175; ISABELLE
VETTER-SCHREIBER, Berufliche Vorsorge, 2009, S. 155 Rz. 1) und einem
widerrechtlichen Verhalten als Haftungsvoraussetzung (GEISER, Haftung, a.a.O.
S. 75; derselbe, Verantwortlichkeit, a.a.O., S. 346 f.) sprechen.

5.2 Der Unterschied in der dogmatischen Konzeption ist zumindest in der hier
vorliegenden Konstellation nicht entscheidend für das Ergebnis: Zur Begründung
einer Widerrechtlichkeit im Sinne der Deliktshaftung ist bei den hier geltend
gemachten reinen Vermögensschäden die Verletzung einer Rechtsnorm erforderlich,
welche den Schutz des verletzten Rechtsgutes bezweckt (Urteil 4A_21/2008 vom
13. Juni 2008 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 134 III 529; BGE 133 III 323 E. 5.1
S. 330; 132 III 122 E. 4.1 S. 130; 124 III 297 E. 5b S. 301). Als solche
Rechtsvorschriften kommen in erster Linie diejenigen in Frage, welche die
Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge regeln (E. 5.3). Für eine
vertragliche Haftung ist eine Vertragsverletzung erforderlich. Mit dem Auftrag,
mit welchem die Beschwerdegegnerin die Aufgabe des Experten für berufliche
Vorsorge bei der Beschwerdeführerin übernommen hat, hat sie sich verpflichtet,
dieses Amt pflichtgetreu und sachgemäss auszuüben, das heisst namentlich
diejenigen Aufgaben sorgfältig wahrzunehmen, die gemäss dem zwingenden
öffentlichen Recht diesem Experten obliegen. Das Bundesgericht hat denn auch
ungeachtet der Bezeichnung als Widerrechtlichkeit oder Pflichtwidrigkeit das
haftungsbegründende Verhalten im Rahmen von Art. 52 BVG danach beurteilt, ob
die einschlägigen berufsvorsorgerechtlichen Vorschriften missachtet wurden (BGE
128 V 124 E. 4d S. 129; TrEx 2006 S. 298, B 99/05 E. 4.3; Urteil 9C_579/2007
vom 18. März 2008 E. 4; ebenso in der Lehre EISENRING, a.a.O., S. 193 ff.;
GEISER, Verantwortlichkeit, a.a.O., S. 346 f.; HELBLING, a.a.O., S. 720;
HELBLING/WYLER, a.a.O., S. 12). Sowohl unter dem Aspekt einer
deliktsrechtlichen Widerrechtlichkeit als auch einer vertragsrechtlichen
Pflichtverletzung ist gleichermassen ausschlaggebend, ob die Beschwerdegegnerin
die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben korrekt wahrgenommen hat.

5.3 Die Vorsorgeeinrichtungen haben durch einen anerkannten Experten für
berufliche Vorsorge periodisch überprüfen zu lassen, ob sie jederzeit
Sicherheit dafür bieten, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen können und ob
die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen
und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen (Art. 53 Abs. 2
BVG). Der Experte muss unabhängig sein. Er darf gegenüber Personen, die für die
Geschäftsführung oder Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung verantwortlich sind,
nicht weisungsgebunden sein (Art. 40 BVV 2 [SR 831.441.1]). Er muss bei der
Ausübung seines Mandates die Weisungen der Aufsichtsbehörde befolgen und diese
unverzüglich orientieren, wenn die Lage der Vorsorgeeinrichtung ein rasches
Einschreiten erfordert oder wenn sein Mandat abläuft (Art. 41 BVV 2). Die
Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge unterscheiden sich demnach von
denjenigen der Kontrollstelle (Art. 53 Abs. 1 BVG; Art. 35 ff. BVV 2; vgl.
Urteil 2A.508/2003 vom 12. November 2004 E. 4; im Einzelnen vgl. EISENRING,
a.a.O., S. 43 ff.; HELBLING, a.a.O., S. 711 ff.). Ratione temporis auf den hier
zu beurteilenden Sachverhalt noch nicht anwendbar ist Art. 41a BVV 2, welcher
die besonderen Aufgaben des Experten bei Unterdeckung regelt.

5.4 Aufgrund des verbindlichen Sachverhalts (E. 4) steht fest, dass die
Beschwerdegegnerin im Zeitraum vom Mai 1999 bis Februar 2000, als die
Pensionskasse eine Rentenerhöhung aus freien Mitteln beschloss, zwar diese
Lösung nicht empfohlen, davon aber auch nicht aktiv abgeraten hat. Im Folgenden
zu prüfende Rechtsfrage ist, ob sie aufgrund ihrer gesetzlichen Aufgaben und
vertraglichen Sorgfaltspflichten zu einer solchen Abmahnung verpflichtet
gewesen wäre.

6.
Die Pensionskasse macht geltend, die Erhöhung der laufenden Renten aus freien
Mitteln sei gesetzwidrig gewesen. Trifft diese Auffassung zu, wäre die
Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, sie darauf hinzuweisen (Art. 53 Abs. 2
lit. b BVG).

6.1 Die Gesetzmässigkeit des streitigen Beschlusses beurteilt sich nach der
Rechtslage, wie sie im massgeblichen Zeitpunkt (1999/2000) galt. Art. 23 Abs. 1
FZG (in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung [AS 1994 2386; SR 831.42])
lautete: "Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung
besteht neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder ein
kollektiver Anspruch auf freie Mittel. Die Aufsichtsbehörde entscheidet
darüber, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation erfüllt
sind. Sie genehmigt den Verteilungsplan."

6.2 Die Beschwerdeführerin stützt ihre Auffassung auf ein von ihr im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichtes Gutachten des Prof. Hans Michael
Riemer vom 8. April 2004. Dieser argumentiert, der Anspruch auf freie Mittel
sei in Art. 23 FZG im Zusammenhang mit der Teilliquidation geregelt und
ausschliesslich ein Element der Freizügigkeitsleistungen; solche stünden nur
den aktiven Versicherten zu, nicht aber den Rentnern (Art. 2 Abs. 1 FZG). Diese
seien im Falle eine Teilliquidation nur (aber immerhin) insofern von Bedeutung,
als die bestehenden Rentenverpflichtungen mit dem verbleibenden Kapital erfüllt
werden können müssen.

6.3 Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren
gestützt auf eine von ihr eingereichte Stellungnahme von Dr. Hermann Walser vom
6. Oktober 2006 die Auffassung vertreten, dass Art. 23 FZG nicht abschliessend
die Verteilung freier Mittel regle, sondern nur für einen bestimmten Fall
(Teilliquidation) und für eine bestimmte Destinatärskategorie (ausscheidende
Aktive) einen Anspruch festhalte, der aufgrund des Rechtsgleichheitsgebots
generell bestehe. Eine individuelle Verteilung freier Mittel an die Rentner sei
ohne weiteres zulässig.

6.4 Auch ausserhalb einer (in Art. 23 FZG geregelten) Liquidation können freie
Mittel verteilt werden (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 51 Ziff.
303; Urteil 2A.539/1997 vom 30. April 1998 E. 3c/aa), wobei ebenfalls das
Rechtsgleichheitsgebot zu beachten ist (vgl. BGE 133 V 607 E. 4.2.1 S. 610 f.).
Sowohl bei einer Teilliquidation als auch bei einer Verteilung ausserhalb einer
solchen müssen aufgrund der Rechtsgleichheit auch die Rentner berücksichtigt
werden (vgl. BGE 131 II 514 E. 4 S. 519 und 5.3 S. 521; PETER DÜGGELI,
Teilliquidation - Ein Testfall für den Schutz der Destinatärrechte, SPV 1997 S.
795 ff.; CHRISTINA RUGGLI-WÜEST, Teilliquidation und Liquidation: Die
vergessene Gruppe der Rentner, SPV 2002 S. 959 f.; JACQUES-ANDRÉ SCHNEIDER,
Fonds libres et liquidations de caisses de pensions, SZS 2001 S. 466;
VETTER-SCHREIBER, a.a.O., S. 42 f. Rz. 37 und S. 162 f. Rz. 2). Das bedeutet
freilich nicht, dass die in der Vorsorgeeinrichtung verbleibenden Rentner einen
Anspruch auf individuelle Zuteilung freier Mittel haben. Einen auf Art. 23 FZG
oder allenfalls auf das vorsorge- und stiftungsrechtliche
Gleichbehandlungsgebot gestützten Anspruch auf (individuelle oder kollektive)
Mitgabe der freien Mittel haben nur die Austretenden (heute Art. 27g Abs. 1 BVV
2; SCHNEIDER, a.a.O., S. 469; FRITZ STEIGER, Die Teilliquidation nach Artikel
53b BVG, AJP 2007 S. 1061 f.), während die Interessen der in der
Vorsorgeeinrichtung verbleibenden Destinatäre (Aktive wie Rentner) in der Regel
nicht durch individuelle Zusprachen gewahrt werden (BGE 131 II 533 E. 7.2 S.
540), sondern dadurch, dass der auf sie entfallende Anteil der freien Mittel
als solche im Vermögen der Vorsorgeeinrichtung verbleibt und dort für die
Erhaltung des bisherigen Vorsorgeschutzes und allfällige künftige
Leistungsverbesserungen zur Verfügung steht, insbesondere für die nicht
absolut, sondern nur nach Massgabe der finanziellen Möglichkeiten
vorgeschriebenen Teuerungsanpassungen nach Art. 36 Abs. 2 BVG (BRUNO LANG, Die
Rolle der Beteiligten an der Teilliquidation von Pensionskassen, SZS 2000 S.
431; RUGGLI-WÜEST, a.a.O., S. 960; vgl. auch STEIGER, a.a.O., S. 1060 f.).

Da die Destinatärsgruppen nur relativ, aber nicht absolut gleich zu behandeln
sind (BGE 131 II 533 E. 5.3 S. 537 f.), kann auch eine unterschiedliche
Behandlung von Aktiven und Rentnern zulässig sein, denn mit der Realisierung
des Vorsorgefalls haben die Rentner anstelle der Anwartschaften (auf freie
Mittel) subjektive Rechtsansprüche erworben, so dass sie durch Vorgänge in der
Stifterfirma in ihrer Rechtsstellung grundsätzlich (vgl. Urteil 9C_708/2008 vom
3. Juli 2009 E. 11) nicht mehr tangiert werden (SCHNEIDER, a.a.O., S. 466;
VETTER-SCHREIBER, a.a.O., S. 168 Rz. 25; BRUNO LANG, Die Rolle der Beteiligten
an der Teilliquidation von Pensionskassen, ST 2000 S. 490; vgl. auch Urteil
2A.402/2005 vom 15. Februar 2006 E. 4, welcher Fall allerdings eine patronale
Stiftung betraf). Denkbar ist auch, nur den aus der Vorsorgeeinrichtung
austretenden Rentnern individuell freie Mittel zuzuteilen (vgl. BGE 131 II 533
E. 7.2 S. 540; Urteil 9C_436/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 5.3.1;
VETTER-SCHREIBER, a.a.O., S. 174 f. Rz. 18; in diesem Sinne wohl auch STAUFFER,
a.a.O., S. 439 Rz. 1172).

Die im Rahmen der Teilliquidation erfolgte individuelle Rentenerhöhung war
somit jedenfalls nicht gesetzlich vorgeschrieben (Urteil 9C_708/2008 vom 3.
Juli 2009 E. 10.2). Das bedeutet allerdings nicht, dass sie nicht zulässig
gewesen wäre. Namhafte Stimmen halten es im Rahmen des den Stiftungsorganen
zustehenden Ermessens für zulässig, laufende Renten (auch über die Teuerung
hinaus) zu erhöhen (Gemischte Kommission der Treuhand-Kammer und der
Schweizerischen Aktuarvereinigung [Hrsg.], Leitfaden zur Teilliquidation, 2001,
S. 26; THOMAS GEISER, Teilliquidationen bei Pensionskassen, ST 2007 S. 90; RUTH
HUSER, Strategie zur Verwendung von freien Mitteln einer PVE, ST 2000 S. 478).
Eine bundesgerichtliche und - soweit ersichtlich - auch eine erstinstanzliche
gerichtliche Beurteilung der Zulässigkeit einer Rentenerhöhung aus freien
Mitteln lag jedenfalls im hier interessierenden Zeitraum nicht vor. Auch aus
dem von der Beschwerdeführerin zitierten BGE 128 V 124 ergibt sich eine solche
Aussage nicht.

6.5 Die Frage der Zulässigkeit der individuellen Verteilung freier Mittel durch
Rentenerhöhung kann letztlich jedoch aus folgendem Grund offen bleiben: Im
Rahmen des Berichts zur Teilliquidation per 1. September 1996 hatte die
Beschwerdegegnerin nur für die austretenden (sowie die seit 1. Januar 1994,
d.h. seit Beginn der Umstrukturierungen der Stifterfirma ausgetretenen)
Versicherten eine Erhöhung der Austrittsleistung aus freien Mitteln
vorgeschlagen; für die in der Pensionskasse verbleibenden aktiven Versicherten
und Rentner sollte der entsprechende Anteil an den freien Mitteln
zurückgestellt werden; mit diesem Anteil könnten Leistungsverbesserungen für
die aktiven Versicherten geprüft und Rückstellungen für künftige
Teuerungsanpassungen für die Rentenbezüger gebildet werden. Entgegen diesem
Vorschlag beschloss der Stiftungsrat am 6. November 1996, den Anteil an den
freien Mitteln (u.a.) direkt den Rentenbezügern in Form von Rentenerhöhungen
zukommen zu lassen. Der Verteilplan und damit auch der Grundsatz der
individuellen Rentenerhöhungen wurde von der Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom
3. Dezember 1996 genehmigt. Diese Verfügung wurde in der Folge angefochten mit
dem Antrag, auch die in den Jahren 1992 und 1993 entlassenen Arbeitnehmer seien
in den Verteilplan aufzunehmen. Die Eidgenössische Beschwerdekommission der
beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge hiess die Beschwerde
mit Entscheid vom 26. Februar 1999 gut; das führte dazu, dass der von der
Teilliquidation betroffene Destinatärskreis neu definiert und der Verteilplan
entsprechend überarbeitet werden musste. Abgesehen davon blieb jedoch die
Genehmigungsverfügung vom 3. Dezember 1996 weiterhin in Kraft. Der darin
genehmigte grundsätzliche Beschluss, die Renten individuell zu erhöhen, bildete
deshalb nicht mehr Gegenstand des neu zu fassenden Stiftungsratsbeschlusses;
dieser konnte sich nur noch darauf beziehen, die aufgrund des Urteils der
Beschwerdekommission neu zu berücksichtigenden Destinatäre in die Verteilung
einzubeziehen; darauf beschränkte sich denn auch die Diskussion und
Beschlussfassung an der Stiftungsratssitzung vom 3. Mai 1999. Stützt sich somit
die im Jahre 1999/2000 vorgenommene individuelle Rentenerhöhung auf einen
insoweit rechtskräftigen und verbindlichen Entscheid der Aufsichtsbehörde, so
kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, dass sie die
Rechtmässigkeit der individuellen Zuteilung durch Rentenerhöhung nicht mehr in
Frage stellte, zumal die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens weder vom Gesetz
noch von der damaligen Lehre oder Judikatur klar bezweifelt wurde (E. 6.4).

7.
Die Pensionskasse wirft der Beschwerdegegnerin sodann vor, die Rückstellungen
resp. Reservebildungen im Hinblick auf die Teilliquidation vom 31. März 1999
nicht richtig berechnet zu haben. Es seien im Rahmen der Teilliquidation
gestützt auf die Beratung durch die Expertin für berufliche Vorsorge und wider
deren besseres Wissen zu viele freie Mittel verteilt worden, was die jetzige
Unterdeckung zur Folge gehabt habe; richtigerweise hätten höhere Reserven und
Rückstellungen gebildet werden müssen.

7.1 Nach Art. 53 Abs. 2 lit. a BVG muss der Experte für berufliche Vorsorge
periodisch überprüfen, ob die Vorsorgeeinrichtung jederzeit Sicherheit dafür
bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann. Die Beschwerdegegnerin hat
vorinstanzlich eingeräumt, dass sie auch im Zusammenhang mit der
Teilliquidation beauftragt worden war, das notwendige Deckungskapital zu
berechnen. Ein pflichtwidriges bzw. widerrechtliches Verhalten der
Beschwerdegegnerin könnte vorliegen, wenn diese die finanzielle bzw.
versicherungstechnische Lage der Beschwerdeführerin falsch beurteilt hätte,
weil die Beschwerdeführerin damit nicht in der Lage war abzuschätzen, ob sie
die infolge der Rentenerhöhungen resultierenden Verpflichtungen würde erfüllen
können.

7.2 In dem von der Kontrollstelle erstellten Zwischenabschluss per 31. August
1996 wurde ein freies Stiftungsvermögen von Fr. 15'817'963.82 ausgewiesen. Die
Beschwerdegegnerin errechnete in ihrem Teilliquidationsbericht vom 26.
September 1996 per 1. September 1996 bei einem Deckungskapital von Fr.
30'252'050.55 (Aktive und Rentner) freie Mittel von Fr. 14'159'005.52. Sie
schlug vor, davon Fr. 4'648'858.50 an die ausgetretenen Versicherten zu
verteilen (Erhöhung der Freizügigkeitsleistung) und die Restanz von Fr.
9'510'147.02 für die in der Pensionskasse verbleibenden Aktiven und Rentner
zurückzustellen. Nachdem der Stiftungsrat am 6. November 1996 entgegen diesem
Vorschlag beschlossen hatte, diesen Betrag nicht zurückzustellen, sondern den
verbleibenden Versicherten direkt zukommen zu lassen, führte die
Beschwerdegegnerin in ihrem Bericht vom 25. März 1997 zu Handen der
Aufsichtsbehörde aus, durch die hohe Leistungsverbesserung im Rahmen der
(damals per 31. August 1996 vorgesehenen) Teilliquidation sei die
Beschwerdeführerin aller ihrer Reserven und Rückstellungen beraubt worden.
Isoliert vom Wohlfahrtsfonds ergebe sich ein Deckungsgrad von 91,6 % und ein
zusätzlicher Rückstellungsbedarf von 2,8 Mio. Franken. Die Aufsichtsbehörde
bemängelte in ihrer Stellungnahme vom 2. April 1997, es sei nicht objektiv
abgeklärt worden, ob genügend Mittel für eine Teilliquidation vorhanden gewesen
seien.

7.3 Im Jahresabschluss 1998 wurde ein Deckungskapital (Aktive und Rentner,
inkl. erhöhte Lebenserwartung) von Fr. 30'191'700.- ausgewiesen und zusätzlich
eine Rückstellung von 9,2 Mio. Franken für die Erhöhung des Deckungskapitals
für Aktive und Rentner (nebst einer Rückstellung von 4,8 Mio. Franken für die
Nachzahlung von Freizügigkeitsleistungen aus Teilliquidation). Gemäss dem von
der Beschwerdegegnerin erstellten und von der Kontrollstelle geprüften
Zwischenabschluss per 31. März 1999 betrug das Deckungskapital (Aktive und
Rentner mit Einschluss Erhöhung Lebenserwartung) Fr. 28'104'600.-. Zusätzlich
wurden nach wie vor die Rückstellungen von 14 Mio. Franken für die
Teilliquidation ausgewiesen (4,8 Mio. Franken für die Nachzahlung der
Freizügigkeitsleistungen und 9,2 Mio. Franken für die Erhöhung des
Deckungskapitals). Daneben resultierte noch ein freies Stiftungsvermögen von
Fr. 1'321'832.17. Im Bericht vom 2. Februar 2000 zur Teilliquidation per 31.
März 1999 ging die Beschwerdegegnerin vom gleichen Deckungskapital, vermehrt um
eine Risikoschwankungsrückstellung von Fr. 750'000.-, aus (insgesamt Fr.
28'854'600.-). Sodann verwies der Bericht auf die in der kaufmännischen Bilanz
per 31. März 1999 ausgewiesenen Rückstellungen und für deren Begründung und
Erläuterung auf die Jahresrechnung 1998. Die Berechnung der freien Mittel
erfolgte unter Berücksichtigung des Deckungskapitals (ohne die genannten
Rückstellungen) und ergab freie Mittel von Fr. 14'571'900.-. Proportional zu
den im Bericht ebenfalls ausgewiesenen Bezugsgrössen ergab dies einen Anteil
von Fr. 2'885'200.- für die verbleibenden aktiven Versicherten, Fr. 6'499'100.-
für die Rentner und Fr. 5'187'600.- für die Einzelaustritte. Mit dieser
Verteilung, so der Bericht, würden die erworbenen Rechte vollumfänglich
gewahrt, werde dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung getragen und sei der
Fortbestand der Pensionskasse mit dem verbleibenden Versichertenbestand und dem
gesamten Rentnerbestand sichergestellt.

7.4 Wird also das der Teilliquidation zugrunde gelegte Deckungskapital (ohne
die genannten Rückstellungen) vermehrt um die zur Verteilung vorgeschlagenen
Anteile an den freien Mitteln für Aktive und Rentner, ergibt sich ein
Gesamtbetrag von Fr. 38'238'900.-, rechnet man auch die (nicht umstrittenen)
Leistungen für Einzelaustritte hinzu, ein solcher von Fr. 43'426'500.-. Dem
standen gemäss Zwischenbilanz per 31. März 1999 Aktiven von Fr. 46'291'948.92
gegenüber. Im Teilliquidationsbericht vom 2. Februar 2000 wurde das Vermögen
sogar noch tiefer angenommen (Fr. 49'052'800.-, abzüglich erstmals
berücksichtigter Reserven auf Liegenschaften im Betrag von Fr. 3'245'400.-). In
der versicherungstechnischen Bilanz vom 13. November 2002 per 1. Januar 2002
errechnete die Beschwerdegegnerin sodann ein Deckungskapital (Aktive und
Rentner inkl. Zunahme Lebenserwartung und Rückstellung für
Versicherungsrisiken) von Fr. 36'158'700.-. Dieser Betrag, welcher die im
Rahmen der Teilliquidation erfolgte Rentenerhöhung berücksichtigt, ist tiefer
als das per 31. März 1999 ausgewiesene Deckungskapital mit Einschluss der aus
der Teilliquidation resultierenden Zuteilungen an Aktive und Rentner. Geht man
von diesen Zahlen aus, war somit die im Rahmen der Teilliquidation erfolgte
Berechnung des Deckungskapitals nicht zu optimistisch.

7.5 Die Beschwerdeführerin rügt die Berechnung des Deckungskapitals nicht im
Einzelnen. Sie hat zwar im vorinstanzlichen Verfahren im Zusammenhang mit der
Schadensberechnung die Einholung einer Expertise beantragt. Die Vorinstanz hat
diesem Antrag nicht stattgegeben. Die Pensionskasse kritisiert, es sei nicht
abgeklärt worden, ob die Reservebildung genügend gewesen sei. Sie stellt aber
nicht die Berechnungen substanziiert in Frage, sondern verweist nur in
genereller Weise darauf, dass Wertschwankungs- und Langlebigkeitsreserven usw.
bei einer Kasse mit hohem Rentnerbestand eine speziell grosse Bedeutung hätten.
In den von der BVG-Expertin vorgelegten Berechnungen sind jedoch durchwegs
Langlebigkeitsreserven und Rückstellungen für Anlagerisiken enthalten. Im
Bericht vom 2. Februar 2000 zur Teilliquidation per 31. März 1999 hat sie eine
Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung von 6 % des Deckungskapitals
eingesetzt und dies auch begründet (Wechsel von den technischen Grundlagen EVK
1990 auf EVK 2000). Dies entspricht einem üblichen Ausmass (vgl. THEODOR
KELLER, Risikobeurteilung einer Personalvorsorgeeinrichtung, ST 2004 S. 267
f.). Zudem wurden Rückstellungen auf Wertschriften (Kursrisiko) von Fr.
2'124'500.- (entsprechend rund 11 % des Wertschriftenbestands) gemäss den
Angaben in der kaufmännischen Bilanz berücksichtigt. Inwiefern diese Annahme
pflichtwidrig gewesen sein soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht
ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich, zumal in der Berechnung von
Wertschwankungsreserven ein Ermessensspielraum besteht (Urteil 2A.639/2005 vom
10. April 2006 E. 5.7; vgl. SCHNEIDER, a.a.O., S. 462 f.).

Um die von einer anerkannten BVG-Expertin erstellten Berechnungen in Frage zu
stellen, genügt es nicht, pauschal und ohne jegliche Substanziierung zu
behaupten, diese seien falsch; vielmehr müssten zumindest plausible Anzeichen
glaubhaft gemacht werden, welche auf Mängel hindeuten (vgl. BGE 135 V 113 E.
2.3.2 S. 121; 131 II 533 E. 6.1 S. 538). Das hat die Beschwerdeführerin nicht
getan. Unter diesen Umständen besteht kein Grund, an der technischen
Richtigkeit der von der Beschwerdegegnerin erstellten Berechnung zu zweifeln.
Davon ausgehend wurde das notwendige Deckungskapital im Zusammenhang mit der
Teilliquidation auch unter Berücksichtigung der zugesprochenen Rentenerhöhungen
nicht zu tief geschätzt. Dass in der Versicherungstechnischen Bilanz vom 13.
November 2002 per 1. Januar 2002 ein Deckungsgrad von nur noch 90,1 % errechnet
wurde (nachdem er per Ende 2000, also nach weitgehend abgeschlossener
Teilliquidation, noch 100 % betragen hatte), ist nicht darauf zurückzuführen,
dass infolge der Rentenerhöhung nachträglich das notwendige Deckungskapital
grösser geworden wäre, als im Rahmen der Teilliquidation angenommen worden war,
sondern auf eine Verminderung der Aktiven: Diese betrugen gemäss der
kaufmännischen Bilanz per 31. März 1999 noch Fr. 46'291'948.92, per 1. Januar
2002 aber nur noch Fr. 34'952'084.98. Aus den Akten geht hervor, dass dies u.a.
auf Kursverluste und Verluste im Zusammenhang mit Liegenschaftsgeschäften
zurückzuführen ist, welche nicht in der Verantwortung der Expertin für
berufliche Vorsorge liegen. Dass die Beschwerdegegnerin im Bericht vom 2.
Februar 2000 den Deckungsgrad nicht ausdrücklich zahlenmässig festgehalten
hatte, ist damit nicht von Bedeutung. Möglicherweise waren im Rahmen der
Teilliquidation auch die Aktiven zu optimistisch bewertet worden, waren doch
per 31. August 1996 die Liegenschaften um den Betrag von Fr. 10'581'800.- (rund
die Hälfte der vorherigen Buchwerte) aufgewertet worden, was dazu führte, dass
für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1996 ein Ertragsüberschuss von Fr.
8'188'131.90 ausgewiesen werden konnte. Die Bewertung der Aktiven ist jedoch
nicht in erster Linie Sache des BVG-Experten, sondern des Stiftungsrates und
der Kontrollstelle (Art. 35 Abs. 1 BVV 2; EISENRING, a.a.O., S. 43). Letztere
hatte übrigens bereits in ihrem Kontrollstellenbericht vom 11. Februar 1997 zum
Zwischenabschluss per 31. August 1996 darauf hingewiesen, dass mit dieser
Aufwertung die Anlagevorschriften der BVV 2 nicht eingehalten sind. Die
Beschwerdeführerin war somit von fachkundiger Stelle auf eine hier vorhandene
Problematik aufmerksam gemacht worden. Soweit der spezifische Aufgabenbereich
der Beschwerdegegnerin betroffen ist, ist keine fehlerhafte bzw. pflichtwidrige
Handlung nachgewiesen, welche eine Schadenersatzpflicht begründen könnte.

7.6 Es trifft zu, dass der Deckungsgrad der Beschwerdeführerin heute höher
wäre, wenn die Renten im Rahmen der Teilliquidation nicht erhöht worden wären.
Insoweit ist die 1999/2000 erfolgte Verteilung freier Mittel kausal zur heute
bestehenden Unterdeckung. Es liegt aber in der Natur jeder Verteilung freier
Mittel, dass Reserven reduziert werden, mit denen künftige Verluste abgefedert
werden könnten. Dies ist gerade der Sinn und Zweck einer solchen Verteilung,
weil verhindert werden soll, dass die Reserven einseitig den in der
Vorsorgeeinrichtung verbleibenden Versicherten zukommen. Eine Verteilung freier
Mittel kann deshalb nicht schon dann als rechtswidrig beurteilt werden, wenn
sich im Nachhinein eine Unterdeckung ergibt, die vermeidbar gewesen wäre, wenn
auf die Verteilung verzichtet worden wäre. Ein pflichtwidriges Verhalten im
Zusammenhang mit der Teilliquidation läge höchstens dann vor, wenn diese als
solche eine Unterdeckung zur Folge gehabt hätte bzw. dazu geführt hätte, dass
die Vorsorgeeinrichtung nicht mehr Sicherheit für die Erfüllung ihrer
Leistungen bieten kann. Das ist aber nach dem Gesagten nicht der Fall.

8.
Die Beschwerdegegnerin hat somit im Zusammenhang mit der Teilliquidation von
1999/2000 ihre Pflichten nicht verletzt. Die Beschwerde ist unbegründet.

9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 3
lit. b BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 36'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. September 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann