Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 418/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_418/2009

Urteil vom 24. August 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
F.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Pierre Menge,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Valideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 16. März 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1967 geborene F.________ meldete sich im November 2002 bei der
Invalidenversicherung an und beantragte Berufsberatung, Umschulung und eine
Rente. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse
verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 8. Juni 2004
den Anspruch auf eine Rente. Auf Einsprache hin widerrief die IV-Stelle am 30.
September 2004 diesen Verwaltungsakt mit dem Hinweis, dass nach Durchführung
von weiteren Abklärungen eine neue einsprachefähige Verfügung zugestellt werde.
Vom 15. bis 19. Mai 2006 wurde F.________ im Zentrum für Medizinische
Begutachtung (ZMB), rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht
(Expertise vom 22. Juni 2006). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens
verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. April 2007 den Anspruch auf eine
Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 37 %).

B.
Die Beschwerde des F.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 16. März 2009 ab.

C.
F.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 16. März 2009 sei aufzuheben und ihm
eine ganze Rente zuzusprechen und es sei festzustellen, dass das kantonale
Versicherungsgericht das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt
habe.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Kantonales Gericht und
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer rügt, die lange Verfahrensdauer von zwei Jahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht verletze seinen verfassungsmässigen Anspruch
auf eine beförderliche Behandlung der Beschwerde nach Art. 29 Abs. 1 BV. Er
beantragt unter Hinweis auf BGE 129 V 411, dass die Verletzung im Dispositiv
festgehalten werde.

1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen u.a. Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist.
Diese Garantie ist verletzt, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die
Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es
ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den
konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit
verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere
Behandlungsperioden erlauben. Massgebend sind weiter der Umfang und die
Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, die Bedeutung des
Streites für die Parteien und ihr Verhalten (Urteil 6B_801/2008 vom 12. März
2009 E. 3.3; BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332, 125 V 188 E. 2a S. 191; vgl. Gerold
Steinmann, St. Galler Kommentar BV, 2. Aufl. 2008, N. 11 ff. zu Art. 29 BV und
Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. 1999, S. 495 ff.; vgl.
auch Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 6 zu
Art. 94 BGG). Bei der Prüfung der Frage, ob der Anspruch auf Beurteilung innert
angemessener Frist verletzt ist, ist auch zu berücksichtigen, dass es dem
Rechtsuchenden obliegt, im Rahmen des Zumutbaren die zum Entscheid berufene
Gerichtsbehörde, wenn nötig, darauf aufmerksam zu machen, das Verfahren
voranzutreiben oder allenfalls Rechtsverzögerungsbeschwerde zu führen (Urteil
des Eidg. Versicherungsgerichts H 134/02 vom 30. Januar 2003 E. 1.2).

Für das Verfahren in Streitigkeiten des Bundessozialversicherungsrechts vor den
kantonalen Versicherungsgerichten ist das in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte
Beschleunigungsgebot resp. das Rechtsverweigerungs- und
Rechtsverzögerungsverbot (Urteil 9C_502/2008 vom 23. Juli 2008 E. 1)
positivrechtlich normiert. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG hat das Verfahren einfach
und rasch zu sein (BGE 126 V 244 E. 4a S. 249; 110 V 57 E. 4b S. 61).

1.2 In dem in der Beschwerde erwähnten BGE 129 V 411 hiess das Eidg.
Versicherungsgericht das Begehren auf Feststellung, Verwaltungs- und
erstinstanzliches Beschwerdeverfahren hätten verfassungs (und konventions-)
widrig zu lange gedauert, gut und hielt dies dispositivmässig fest. Ebenfalls
wurde eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch ein kantonales
Versicherungsgericht im Dispositiv des Urteils I 369/02 vom 28. April 2003
festgehalten. Demgegenüber hatte das Eidg. Versicherungsgericht im Urteil I 614
/02 vom 24. Januar 2003 zwar eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch
die Vorinstanz bejaht, ein schutzwürdiges Interesse an einer dispositivmässigen
Feststellung aus hier nicht weiter zu erörternden Gründen jedoch verneint. Im
Urteil I 25/99 vom 14. Februar 2000 war es auf das Begehren, es sei
festzustellen, dass das kantonale Gericht das Beschwerdeverfahren nicht innert
angemessener Frist erledigt habe, mangels Rechtsschutzinteresses nicht
eingetreten, da die Vorinstanz über die Beschwerde bereits materiell
entschieden habe. Zudem hielt es unter Verweisung auf BGE 125 V 373 E. 2b S.
375 fest, es wäre der Rechtsvertreterin zuzumuten resp. die Versicherte wäre
aufgrund der aus der prozessualen Sorgfaltspflicht und dem Grundsatz von Treu
und Glauben abgeleiteten Prinzipien verpflichtet gewesen, spätestens ein Jahr
nach Abschluss des Schriftenwechsels die Erledigung zu mahnen und nicht
zuzuwarten, um dann die Säumnis nach Vorliegen des Entscheides letztinstanzlich
zu rügen.(vgl. auch Urteil 12T_2/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 4.3).
Schliesslich stellte die I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in E.
5.2 des Urteils I 946/05 vom 11. Mai 2007 eine Verletzung des
Beschleunigungsgebotes durch die IV-Stelle fest, ohne dies im Dispositiv
festzuhalten.

1.3 Der Anspruch auf Feststellung (im Dispositiv) einer Verletzung des
Beschleunigungsgebotes durch die Vorinstanz setzt wie bei jedem anderen
Begehren auf Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von
Rechten oder Pflichten (Art. 5 Abs. 1 lit. b VwVG) ein schutzwürdiges Interesse
voraus (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Verlangt ist ein unmittelbares und
aktuelles Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur (BGE 133 II 249 E.
1.3.1 S. 252) an der sofortigen Feststellung der gerügten Rechtsverletzung, dem
keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und
dass dieses schutzwürdige Interesse nicht anderweitig - durch eine
rechtsgestaltende Verfügung - gewahrt werden kann (BGE 126 II 300 E. 2c S. 303;
125 V 21 E. 1b S. 24, je mit Hinweisen). Auf das Erfordernis des aktuellen
praktischen Interesses kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die
gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte, eine rechtzeitige
gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre, die aufgeworfenen
Fragen sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen
können und wenn an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein
hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 2C_899/2008 E. 1.2.2; Urteil
8C_760/2008 vom 30. April 2009 E. 4.1).

Wer eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die Vorinstanz rügt und
dispositivmässig festgestellt haben will, hat darzulegen, inwiefern er daran
ein schutzwürdiges Interesse hat oder ein Ausnahmetatbestand im dargelegten
Sinne gegeben ist (Art. 41 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251). Der
Beschwerdeführer tut dies nicht. Insofern ist daher auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil - von hier nicht interessierenden
Ausnahmen abgesehen - den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG), und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die konkrete Beweiswürdigung ist
wie die darauf beruhende Sachverhaltsfeststellung ebenfalls nur unter diesem
eingeschränkten Blickwinkel überprüfbar (Urteile 9C_801/2008 vom 6. Januar 2009
E. 2.2 und 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3.1). Die Beweiswürdigung
durch das kantonale Gericht verletzt Bundesrecht, namentlich wenn es den Sinn
und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne
sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens
entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen
unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_214/2009
vom 11. Mai 2009 E. 3.1 mit Hinweis).

Die unvollständige Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen sowie die
Nichtbeachtung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 61 lit. c ATSG durch das
kantonale Versicherungsgericht stellen eine Verletzung von Bundesrecht nach
Art. 95 lit. a BGG dar (Urteil 9C_802/ 2008 vom 22. Dezember 2008 E. 1.1 mit
Hinweisen).

3.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Gutachten des ZMB vom 22. Juni 2006,
worauf IV-Stelle und kantonales Gericht abstellten, enthalte in Bezug auf die
Frage der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht unüberbrückbare
Widersprüche. Sodann werde die Expertise durch den mit der vorinstanzlichen
Replik eingereichten Bericht der Psychiatrie-Dienste X.________ vom 20.
September 2007 derart erschüttert, dass zwingend ein psychiatrisches
Ergänzungs- oder Obergutachten hätte eingeholt werden müssen. Schliesslich
stehe das ZMB-Gutachten vom 22. Juni 2006 zum Austrittsbericht des Spitals
Y.________ vom 23. April 2007 insofern in einem erheblichen Widerspruch, als
die Bauchbeschwerden nur unzulänglich unter den Nebendiagnosen aufgeführt
würden.
Diese Rügen und deren Begründung stimmen weitgehend wortwörtlich überein mit
den diesbezüglichen Vorbringen in der vorinstanzlichen Beschwerde und Replik.
Es wird nicht geltend gemacht, das kantonale Gericht sei - in Verletzung von
Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG (Urteil 1B_ 61/2008 vom 3. April 2008 E. 2.2) -
darauf nicht eingegangen. Es genügt indessen nicht, die Rüge einer
offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und unhaltbaren
Beweiswürdigung mit im Wesentlichen gleichen Vorbringen wie im vorangegangenen
Verfahren zu unterlegen und geltend zu machen, das kantonale Gericht habe diese
zu Unrecht nicht als relevant erachtet (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245
ff.; Urteil 9C_727/2008 vom 6. Mai 2009 E. 3.1), wie das der Beschwerdeführer
tut. Insoweit genügt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
den (minimalen) Anforderungen an die Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht
und es ist daher darauf nicht weiter einzugehen.
3.1.2 Weiter wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide an einem
schwergradigen Tinnitus. Auch dazu schweige sich das ZMB-Gutachten aus. Zudem
habe sich die 2005 auf der linken Seite festgestellte Hernie nach rechts
verschoben und verschlechtert. Ebenfalls habe sich die
Achillessehnenproblematik verschlimmert. Diese Vorbringen betreffen die Zeit
nach Erlass der Verfügung vom 10. April 2007. Sie haben in diesem Verfahren
unberücksichtigt zu bleiben (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4; Urteil 9C_469/2008 vom
18. August 2008 E. 4.2).

3.2 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, das von der Vorinstanz
bestätigte Valideneinkommen gemäss Verfügung vom 10. April 2007 beruhe auf
einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung. Entgegen der
Auffassung des kantonalen Gerichts würde er ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung als Versicherungsagent (im Nebenerwerb) arbeiten. Es sei daher
ein entsprechender hypothetischer Verdienst zum Lohn, den er als Schichtführer
erzielen würde, hinzuzuzählen.
3.2.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, der Versicherte sei vom 16. November
1999 bis 31. März 2002 als selbständiger Agent für die Firma W.________ AG
tätig gewesen, wofür er Provisionen erhalten habe. Im Jahre 2002 sei der Lohn
von der Firma D.________ AG ausbezahlt worden, wobei die Lohnblätter teilweise
nicht mit den gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto ausbezahlten Beträgen
übereinstimmten. Diese Diskrepanz sei indessen nicht von Bedeutung. Der
Versicherte habe sich im Rahmen der ZMB-Begutachtung dahingehend geäussert, die
Stelle als Versicherungsagent sei ihm auch aus Mangel an kaufmännischer
Ausbildung gekündigt worden. Er würde gerne in einem kaufmännisch orientierten
Beruf eingeschult werden, wobei ihm jedoch seine Sprachkenntnisse, vor allem
die Schriftsprache und der schriftliche Umgang mit derselben, Schwierigkeiten
bereiteten. Auch gegenüber der Eingliederungsberaterin habe er den Wunsch
geäussert, wieder als Versicherungsagent tätig sein zu wollen, wobei seine
schriftlichen Deutschkenntnisse jedoch nicht ausreichten. Unter diesen
Umständen könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
werden, der Beschwerdeführer wäre seiner Tätigkeit als Versicherungsagent
weiter nachgegangen, wenn er gesund geblieben wäre, hätten ihm doch auch als
Gesunder die (schriftlichen) Deutschkenntnisse gefehlt. Darauf deute auch der
Umstand hin, dass er anlässlich der ersten Eingliederungsberatung geäussert
habe, sein Kundenkreis habe vorwiegend aus ihm bekannten und befreundeten
Landsleuten bestanden. Trotz seines anfänglichen Erfolgs in diesem Business
hätte sich sein Kundenkreis nicht mehr erweitern lassen. Die Kontakte unter
seinen Landsleuten, die an Versicherungspolicen interessiert gewesen seien,
hätten sich erschöpft. Zum Schluss habe er auch keine eigenen Kunden mehr
gehabt und nur noch Provisionen von seinen Untervermittlern erhalten. Das
Auftragsverhältnis sei wegen Inaktivität seiner Geschäfte aufgelöst worden.
3.2.2 Gemäss Akten hatte die Firma W.________ AG am 3. Oktober 2001 das
(Agentur-)Vertragsverhältnis wegen Inaktivität auf Ende März 2002 gekündigt.
Den Angaben der Firma im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 15. September 2003
zufolge waren im Zeitraum Oktober 2001 bis März 2002 keine Provisionen mehr
ausgerichtet worden. Es trifft somit nicht zu, dass der Versicherte 2002 von
der Firma W.________ AG Provisionen erhalten hatte, welche von der Firma
D.________ AG ausbezahlt worden waren, wie die Vorinstanz festgestellt hat.
Richtig ist zwar, dass diese Firma dem Beschwerdeführer ab November 2001 Lohn
bezahlt hatte, jedoch für die - im vorinstanzlichen Entscheid nicht erwähnte -
Firma C.________ GmbH. Gemäss einer mit der vorinstanzlichen Beschwerde
eingereichten Zusammenstellung samt Kopien von Lohnabrechnungen und
Gutschriftsanzeigen der Post betrug die Lohnsumme für die Monate November 2001
bis März 2002 insgesamt Fr. 32'040.94. Ebenfalls war eine «Stufenbestätigung»
ins Recht gelegt worden. In diesem vom Geschäftsführer der Firma C.________
GmbH unterzeichneten Dokument wurde festgehalten, der Versicherte habe die
Stufe 5 des Karriereplans des Firma inne und sei somit mit allen Rechten und
Pflichten eines Direktors und Geschäftsstellenleiters eingesetzt.
Die Vorinstanz hat keine Feststellungen zur Tätigkeit für die Firma C.________
GmbH getroffen. Es waren von der IV-Stelle bei dieser Firma auch keine
Auskünfte (Fragebogen für den Arbeitgeber) eingeholt worden. Es ist daher
unklar, worin diese Tätigkeit bestand, aus welchen Gründen das
Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt worden war und insbesondere ob der Lohn der
Firma C.________ GmbH auch ordnungsgemäss mit der zuständigen Ausgleichskasse
abgerechnet worden war, was der Beschwerdeführer bezweifelt. Es erstaunt zwar
ein wenig, dass der Versicherte die Tätigkeit für die Firma C.________ GmbH
erst in der vorinstanzlichen Beschwerde erwähnte. Ebenfalls unternahm er
offenbar keine eigenen Anstrengungen, um die unbestrittenermassen für eine
dauernde erfolgreiche Versicherungsagententätigkeit nicht ausreichenden
schriftlichen Sprachkenntnisse zu verbessern, worauf die
Eingliederungsberaterin in ihrem Schlussbericht vom 10. Oktober 2006 hinwies.
Daraus können indessen ohne nähere Abklärungen zum Arbeitsverhältnis mit der
Firma C.________ GmbH keine Schlüsse zu Ungunsten des Beschwerdeführers gezogen
werden.
3.2.3 Die IV-Stelle wird im Sinne des Vorstehenden ergänzende Erhebungen
vornehmen, das Valideneinkommen, allenfalls auch das Invalideneinkommen unter
Zugrundelegung der von der Vorinstanz gestützt auf das ZMB-Gutachten vom 22.
Juni 2006 festgelegten Arbeitsfähigkeit nochmals berechnen und daraus den
Invaliditätsgrad neu ermitteln.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten zu vier
Fünfteln der IV-Stelle und einem Fünftel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Verwaltung hat dem Versicherten eine
Parteientschädigung nach Massgabe seines Obsiegens zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen. Der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. März 2009
und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 10. April 2007
werden aufgehoben und die Sache wird an die Verwaltung zurückgewiesen, damit
sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden zu vier Fünfteln (Fr. 400.-) der
IV-Stelle des Kantons St. Gallen und zu einem Fünftel (Fr. 100.-) dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2400.- zu entschädigen.

4.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat die Gerichtskosten und die
Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren neu festzusetzen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. August 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler