Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 415/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_415/2009

Urteil vom 12. August 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
J.________,
vertreten durch Fürsprecherin Katerina Baumann, Berner Rechtsberatungsstelle
für Menschen in Not, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.
April 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 17. August 2005 sprach die IV-Stelle des Kantons Bern dem
1952 geborenen J.________ ab 1. November 2003 eine halbe Rente der
Invalidenversicherung zu. Die hiegegen eingereichte Einsprache wies die
IV-Stelle ab (Einspracheentscheid vom 11. Mai 2006). Am 8. November 2006 liess
der Versicherte durch seinen behandelnden Arzt, Dr. med. M.________, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Verschlechterung insbesondere des
psychischen Gesundheitszustandes melden. Nach vorgenommenen Abklärungen,
namentlich gestützt auf das vom Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (ABI)
erstellte polydisziplinäre Gutachten vom 9. Januar 2008 und durchgeführtem
Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 15. Mai 2008 die Einstellung der
Invalidenrente auf Ende Juni 2008; sie ging von einem Invaliditätsgrad von 30 %
aus.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 14. April 2009 ab. Bereits am 4. September 2008 verfügte das
Gericht über die unentgeltliche Rechtspflege insoweit in ablehnendem Sinn, als
es die Beiordnung der Fürsprecherin, Frau Katerina Baumann, Berner
Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, als amtliche Rechtsvertreterin
ablehnte. Hingegen befreite es den Beschwerdeführer von der Pflicht,
Gerichtskosten zu bezahlen.

C.
J.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, die IV-Stelle sei, unter Aufhebung des Entscheids vom 14. April
2009, zur Zahlung der gesetzlichen Leistungen, zuzüglich Verzugszins auf den
nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen, zu verpflichten; eventualiter sei die
Sache zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. Sodann beantragt er die Aufhebung
der Verfügung vom 4. September 2008, soweit damit die unentgeltliche
Verbeiständung verweigert worden ist. Die unentgeltliche Rechtspflege beantragt
der Versicherte auch für das bundesgerichtliche Verfahren.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, währenddem sich das
Bundesamt für Sozialversicherungen nicht vernehmen lässt. Das kantonale Gericht
äussert sich dahingehend, dass auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 4.
September 2008 mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

1.2 In beweisrechtlicher Hinsicht ist zu ergänzen, dass die Ergebnisse der
Beweiswürdigung im Allgemeinen (vgl. Ulrich Meyer, Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 34 zu Art. 105 BGG; Markus Schott, Basler
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 29 zu Art. 95 BGG) und
insbesondere die auf der Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten beruhenden
gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitsschaden und zur (Rest-)
Arbeitsfähigkeit (Art. 6 und Art. 16 ATSG) tatsächlicher Natur sind (BGE 132 V
393 E. 3.2 S. 398 f.; vgl. Entscheid I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4) und somit
einer bundesgerichtlichen Korrektur nur nach Massgabe des Art. 105 Abs. 2 BGG
zugänglich sind (E. 1 hievor). Zu den in dieser Bestimmung erwähnten, frei zu
prüfenden Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG gehören u.a. die
Missachtung der bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher
Berichte und Gutachten (vgl. Urteil I 853/06 vom 3. Oktober 2007, E. 4.1 am
Anfang.; zu den einzelnen Beweisanforderungen: BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.,
122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen), des Untersuchungsgrundsatzes,
der Pflicht zu inhaltsbezogener, umfassender, sorgfältiger und objektiver
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) sowie der
Regeln über die antizipierte Beweiswürdigung (dazu im Einzelnen: Urteil 9C_833/
2007 vom 4. Juli 2008 E. 2.2; Urteil I 362/99 vom 8. Februar 2000 E. 4, mit
Hinweisen, in: SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28).

2.
Soweit sich die Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. April 2009 richtet, ist
strittig und zu prüfen, ob eine für den Leistungsanspruch erhebliche Änderung
der gesundheitlichen Verhältnisse eingetreten ist.

2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.
1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei
einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann
revidierbar, wenn die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes sich erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S.
349 mit Hinweisen).

2.2 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen
Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder
der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE
133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.). Der Prüfungszeitraum
erstreckt sich daher vom 11. Mai 2006 bis 15. Mai 2008, wie dies das kantonale
Gericht zu Recht erwogen hat.

3.
3.1 Laut Vorinstanz entspricht das ABI-Gutachten vom 9. Januar 2008 den
rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweistaugliche Expertise,
weshalb darauf abgestellt werden könne. Mit Blick auf die vom Versicherten
ausgeübten Arbeiten im Haushalt und der Pflege der Ehefrau werde
nachvollziehbar dargelegt, weshalb von einer leichten Depression auszugehen
sei. Der Einwand des behandelnden Arztes, Dr. med. M.________, der
Beschwerdeführer könne die Führung des Haushalts und die Pflege der Ehefrau
nicht selbst ausführen, widerspreche den Angaben des Versicherten und die
Unterstützung durch Familienangehörige bei der Pflege ändere nichts, weil ein
Pflegeaufwand von 24 Stunden zwangsläufig die Hilfe Dritter erfordere, so die
Vorinstanz. Ohnehin sei die Stellungnahme des Dr. med. M.________ weitgehend
advokatorischer Natur, zumal zwischen ihm und dem Beschwerdeführer ein
ausgeprägtes Vertrauensverhältnis bestehe. Sodann überzeuge in Anbetracht der
Anamnese und der Darlegung der Untersuchungsergebnisse die Behauptung nicht,
die psychiatrische Begutachtung habe bloss 10 Minuten gedauert. Es sei von
einer wesentlich längeren Untersuchungsdauer auszugehen.

3.2 Hiegegen trägt der Beschwerdeführer vor, er habe wohl einen
überdurchschnittlichen, den Alltag dominierenden Beitrag im Haushalt und in der
Pflege seiner Ehefrau geleistet, jedoch könne der ausserordentliche Einsatz
nicht als Massstab zur Einschätzung zumutbarer beruflicher Tätigkeiten heran
gezogen werden, weil dieser einer Arbeitsleistung gleichkomme, die seine
Leistungsfähigkeit dauernd übersteige. Zudem sei eine Ausweitung der Therapie,
wofür die Gutachter des ABI plädierten, wegen Restriktionen der Krankenkasse
nicht möglich. Weiterhin halte er an der Darstellung fest, die psychiatrische
Begutachtung habe nur 10 Minuten gedauert; denn das Gutachten sei vorwiegend
anhand der Akten erstellt worden. Mit Bezug auf die Diskussion, ob die
antidepressiven Medikamente eingenommen werden, nennt der Beschwerdeführer die
Stellungnahme des Dr. med. M.________ vom 3. Juni 2008, wonach wegen der
Untersuchung im ABI diese abgesetzt worden seien.
3.3
3.3.1 Der Versicherte bestreitet auch letztinstanzlich nicht, in der hier
massgeblichen Zeitperiode (vgl. E. 2.2 hievor) seine schwer erkrankte Ehefrau
gepflegt und gleichzeitig den Haushalt geführt zu haben. Gegen die
beweisrechtliche Würdigung dieses Sachverhalts durch das kantonale Gericht
trägt er allerdings vor, hiebei die Hilfe Dritter in Anspruch genommen und sich
jeweils an der Grenze der Belastbarkeit befunden zu haben, weshalb daraus
nichts zur Leistungsfähigkeit im Beruf hergeleitet werden könne. Die Kritik
geht indes fehl, weil die jahrelange Pflege und Tätigkeit im Haushalt eine
konstante Belastbarkeit voraussetzt. Es wird zwar durchaus zu Überforderungen
gekommen sein; eine dauerhafte Überlastung kann aus den - im Lichte der Akten -
nicht offensichtlich unrichtigen Feststellungen im angefochtenen Entscheid
jedoch nicht hergeleitet werden (Art. 97 Abs. 1 BGG). Zudem hat der
Beschwerdeführer der Mithilfe durch Verwandte offenbar nicht eine derart hohe
Bedeutung beigemessen, um sie anlässlich der Begutachtung im ABI zu erwähnen.
Im Weiteren leitet das Gutachten des ABI u.a. aus der oben beschriebenen
häuslichen Belastung eine Leistungsfähigkeit von 80 % in einem körperlich
leichten Beruf ab, was unter dem Aspekt der Beweiswürdigung schon deshalb zu
keinen Bedenken Anlass gibt, weil die Dauerpflege und die Bewältigung des
Haushalts jedenfalls eine weit höhere Belastung darstellen, als ein körperlich
wenig anstrengender Beruf. Die Gutachter haben sich nicht von der Annahme
leiten lassen, der Beschwerdeführer pflege seine Ehefrau und erledige den
Haushalt, ohne hiebei eingeschränkt zu sein, andernfalls sie auf eine volle
Arbeitsfähigkeit geschlossen hätten. Zu seinen Gunsten vermag der Versicherte
sodann nichts aus den vor dem Begutachtungszeitpunkt vom 4. Dezember 2007
abgegebenen Einschätzungen des Dr. med. M.________ herzuleiten. Nicht nur sind
dessen Schätzungen als Folge der - im angefochtenen Entscheid mit Recht
erwähnten - besonderen Vertrauensstellung mit Zurückhaltung zu würdigen (BGE
125 V 351 E. 3b/cc S. 353), wegen ihrer Diskrepanz zwischen der seit Längerem
bestehenden häuslichen Belastung und der von Dr. med. M.________ spätestens ab
September 2004 angenommenen vollständigen Unmöglichkeit, ausser Haus einer
Arbeit nachzugehen, geht ihnen die Schlüssigkeit ab, weshalb sie die
Beweistauglichkeit der Expertise des ABI nicht beeinträchtigen. Unbeanstandet
blieb im Übrigen, dass die Experten des ABI - im Gegensatz zu Dr. med.
H.________ im Gutachten vom November 2004 - eine Somatisierungsstörung
ausschlossen und statt dessen nur mehr eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung erhoben haben.

Auch die darüber hinaus vorgebrachten Einwände dringen nicht durch: Entgegen
den Annahmen des Beschwerdeführers spielt im angefochtenen Entscheid weder die
Frage der Ausweitung der Therapie noch jene, ob der Versicherte die Medikamente
einnimmt eine entscheidwesentliche Rolle, weshalb eine Auseinandersetzung damit
entfällt. Schliesslich überzeugt der Einwand nicht, die behauptete
Untersuchungsdauer von bloss 10 Minuten sei - entgegen angefochtenem Entscheid
- korrekt, weil die Expertise massgeblich anhand der Akten erstellt worden sei.
Denn die für eine Untersuchung benötigte Zeit wird nicht allein dadurch
bestimmt, welchen Raum die Akten im Gutachten einnehmen.
3.3.2 Mit der Bezugnahme auf den Bericht des Dr. med. M.________ vom 9. Mai
2009 und die darin enthaltene Diagnose einer rezidivierenden depressiven
Erkrankung, gegenwärtig mittelgradige Episode, welche auf einer am 8. Mai 2009
stattgefundenen Untersuchung beruht, ist der Beschwerdeführer nicht zu hören;
denn der Erlass der strittigen Verfügung (15. Mai 2008) bildet
rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen). Die
seitherige Entwicklung des Gesundheitszustandes ist folglich nicht Gegenstand
des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens.

3.4 Das kantonale Gericht hat dem Gutachten des ABI vom 9. Januar 2009
bundesrechtskonform vollen Beweiswert zuerkannt und ausgehend von der Diagnose
einer leichten depressiven Episode sowie einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung nicht offensichtlich unrichtig eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in
einer den Leiden adaptierten Tätigkeit festgestellt (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 1 BGG). Darüber hinaus hält der angefochtene Entscheid eine
Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit einhergehend der
Arbeitsfähigkeit fest, was der Beschwerdeführer nicht als offensichtlich
unrichtig rügt, vielmehr lässt er es damit bewenden, die Beweistauglichkeit der
Expertise zu bestreiten, womit er nicht durchdringt (E. 3.3.1 hievor). Nachdem
der rechtserhebliche Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist, durfte die
Vorinstanz ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf die Anordnung
weiterer Beweismassnahmen in antizipierter Beweiswürdigung verzichten (vgl. BGE
124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162). Dem Antrag, es sei die Sache zur
Vornahme ergänzender Abklärungen zurückzuweisen, ist daher nicht stattzugeben.

4.
Der Versicherte bemängelt die Höhe der Vergleichseinkommen in allgemeiner
Weise, indem er eine Diskrepanz zwischen der wirtschaftlichen Realität und den
vorinstanzlich festgestellten Löhnen behauptet sowie deren Korrektur entweder
mittels einer Parallelisierung der Einkommen, des Beizugs unterschiedlicher
LSE-Anforderungsniveaus, durch einen hohen Prozentabzug oder sonstwie fordert.
Indes begründet er eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung bei der Festlegung
des leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % nicht substantiiert,
wobei der Abzug letztinstanzlich einer Korrektur nur mehr zugänglich ist, wenn
das kantonale Gericht sein Rechtsermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (also
bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung; BGE 132 V 393
E. 2.2 und 3.3 S. 396 und 399). Desgleichen unterlässt er es darzulegen,
inwiefern die vorinstanzliche Feststellung eines nicht unterdurchschnittlichen
Valideneinkommens rechtlich zu bemängeln ist (BGE 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009).
Die Einwände erschöpfen sich in appellatorischer und damit letztinstanzlich
unzulässiger Kritik am vorinstanzlichen Entscheid (Urteil 9C_569/2008 vom 1.
Oktober 2008 E. 1.2). Damit ist er nicht zu hören.

5.
5.1 Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a); oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b). Ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde
von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und
Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit
sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
5.2
5.2.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2008, mit welcher die
Vorinstanz die Beiordnung der Rechtsvertreterin, Frau Fürsprecherin Katerina
Baumann, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, als amtliche
Anwältin abgelehnt hat, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 93 BGG (Urteil 2D_1/2007 vom 2. April 2007 E. 2.1). Der Beschwerdeführer
ficht sie mit dem Endentscheid vom 14. April 2009 an, was zulässig ist, falls
sich die Beschwerde auf den Inhalt des Endentscheids auswirkt (Art. 93 Abs. 3
BGG). Dies trifft hier zu: Mit der Verfügung vom 4. September 2008 hat die
Vorinstanz über den Anspruch auf Beiordnung einer amtlichen Anwältin
entschieden, was im Rahmen des Endentscheids im Kostenpunkt von Belang ist.
Falls die dagegen erhobene Beschwerde durchdringt, wäre im Endentscheid neu ein
Honorar für die amtliche Vertretung festzusetzen.
5.2.2 Hingegen hält das kantonale Gericht in der Vernehmlassung vom 5. Juni
2009 dafür, auf die Beschwerde sei mangels Rechtsschutzinteresses nicht
einzutreten. Es gelte zu beachten, dass sich die Berner Rechtsberatungsstelle
für Menschen in Not verpflichtet habe, den Beschwerdeführer auch ohne
Kostenübernahme vor Verwaltungsgericht zu vertreten. Davon abgesehen seien die
von der Rechtsberatungsstelle Vertretenen unabhängig einer prozessualen
Bedürftigkeit mangels zivilrechtlicher Abrede nicht verpflichtet, die Kosten
der Vertretung zu übernehmen (vgl. hiezu BGE 135 I 1 E. 7.3 S. 3). Die
Rechtsberatungsstelle selbst führe nicht in eigenem Namen Beschwerde.
5.2.3 Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer, womit er
formell beschwert und schon deshalb legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 lit. a
BGG); mit der formellen Beschwerde geht regelmässig die materielle einher (KÖLZ
/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 1998, N.
541). Daran ändert nichts, wenn der Beschwerdeführer hier auch bei Ablehnung
der unentgeltlichen Verbeiständung nicht selbst die Kosten der Rechtsvertretung
zu tragen hätte; denn Adressat des verfassungsmässigen Rechts (Art. 29 Abs. 3
BV) ist er und das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung der angefochtenen
Verfügung ist rechtlicher Natur (ZIMMERLI/KÄLIN/ KIENER, Grundlagen des
öffentlichen Verfahrensrechts, 1997, S. 118).

5.3 Das Bundesgericht hat in BGE 135 I 1 (E. 7.3 S. 3) entschieden, dass die
Vertretung durch Anwältinnen und Anwälte der Berner Rechtsberatungsstelle für
Menschen in Not den Anspruch auf amtliche Verbeiständung nicht ausschliesst,
obwohl die Organisation für die Rechtsuchenden weitgehend kostenlos tätig ist.
Denn bei der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich von Verfassungs
wegen primär um eine staatliche Aufgabe, weshalb die Leistungen der
Rechtsberatungsstelle zum verfassungsrechtlichen Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand subsidiär sind, soweit sie im Anwendungsbereich von Art. 29 Abs.
3 BV tätig wird. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung soll nicht schon
deshalb entfallen, weil die von der Beschwerdeführerin beigezogene Anwältin für
eine gemeinnützige Einrichtung arbeitet, welche keine Entschädigung verlangt.
Bei der hier gleichen Sach- und Rechtslage ist der Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung vor kantonalem Gericht nach Massgabe der erwähnten
Rechtsprechung gegeben und die Verfügung vom 4. September 2008 ist aufzuheben,
soweit damit die unentgeltliche Verbeiständung verneint wurde.

5.4 Für die Bestimmung des Honorars ist zu beachten, dass die Organisation
gemeinnützige Zwecke verfolgt und ihr im Gegensatz zu den freiberuflichen
Anwältinnen und Anwälten die Gewinnabsicht abgeht. Die unter dem Aspekt der
Willkürprüfung zur Entschädigung amtlicher Rechtsverbeiständung ergangene
bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt eine Entschädigung von mindestens
Fr. 180.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) pro Stunde, wobei kantonale Unterschiede
Abweichungen nach oben oder unten rechtfertigen können (BGE 132 I 201 E. 8.7 S.
217). Die Untergrenze der Entschädigung bilden nicht die Selbstkosten, welche
als Mittelwert Fr. 130.- je Stunde betragen, sondern es ist ein zwar
bescheidener, jedoch nicht bloss symbolischer Verdienst einzurechnen (E. 8.5
und 8.6 des erwähnten Urteils). Die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen
in Not hat ihre Anwältinnen und Anwälte zu entlöhnen, was bei ihr als Kosten zu
Buche schlägt. Weil indes eine gemeinnützige Organisation darauf bedacht sein
muss, ihre Selbstkosten gering zu halten, ist der bundesrechtliche
Entschädigungsrahmen zwischen Fr. 130.- und 180.- pro Stunde anzusetzen; dieser
schliesst eine Gewinnerzielung der Organisation weitgehend aus und sichert die
Kostendeckung. In diesem Rahmen ist die Festsetzung des Honorars Sache des
kantonalen Rechts.

6.
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. September 2008 ist gutzuheissen. Da
die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Übrigen erfüllt
sind, wird die Vorinstanz das Honorar der unentgeltlichen Verbeiständung für
das kantonale Beschwerdeverfahren festzulegen haben. Der Kanton Bern muss den
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für dessen Aufwand im
bundesgerichtlichen Verfahren angemessen entschädigen (vgl. Art. 68 Abs. 2
BGG), hingegen sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG; Hansjörg
Seiler, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 52 zu Art. 66 BGG). Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit hinfällig.

Soweit sich die Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. April 2009 richtet, ist
sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei grundsätzlich
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 BGG; BGE
125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG
hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. September 2008 des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
wird gutgeheissen. Die Verfügung wird aufgehoben soweit damit die
unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen wurde, und die Sache zu neuem
Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 14. April 2009 wird abgewiesen.

3.
Dem Beschwerdeführer wird im bundesgerichtlichen Verfahren, soweit sich die
Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. April 2009 richtet, die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5.
Fürsprecherin Frau Katerina Baumann, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen
in Not, wird als unentgeltliche Anwältin des Beschwerdeführers bestellt, und es
wird ihr für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 1'500.- ausgerichtet.

6.
Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
in Bezug auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. September 2008 mit Fr.
1'000.- zu entschädigen.

7.
Für das Verfahren gegen die Verfügung vom 4. September 2008 werden keine Kosten
erhoben.

8.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Versicherung und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. August 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin