Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 407/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_407/2009

Urteil vom 19. August 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
D.________,
vertreten durch Advokat Marco Albrecht,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 4. März 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1953 geborene D.________ ist seit 1991 als Pflegehilfe im Spital X.________
tätig. Am 5. März 2007 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft klärte den medizinischen und
erwerblichen Sachverhalt ab. Sie veranlasste eine medizinische Beurteilung
durch das Zentrum Y.________. Gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom
10. Dezember 2007 verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit
Verfügung vom 5. September 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 19 % den
Anspruch auf eine Invalidenrente.

B.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die dagegen erhobene Beschwerde mit
Entscheid vom 4. März 2009 ab.

C.
D.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; er
beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie Zusprechung
mindestens einer halben Invalidenrente; zudem ersucht er um unentgeltliche
Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 10. Juni 2009 weist das Bundesgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, wozu auch
die unvollständige Tatsachenermittlung zählt.

2.
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Das kantonale Gericht hat
die für die Beurteilung einschlägigen rechtlichen Grundlagen zutreffend
dargelegt. Über die in der IV-Anmeldung noch beantragten beruflichen Massnahmen
ist weder verfügt noch sind diese im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
thematisiert worden.

3.
Die Rüge, der medizinische Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig
festgestellt, ist unbegründet: Die Vorinstanz hat ihn korrekt zusammengefasst
und sich in den Erwägungen ihres Entscheides in rechtlich einwandfreier Art
umfassend und ausführlich damit auseinandergesetzt (s. dort E. 5 und 6). Der
Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, er sei nicht durch
einen auf Folterfolgen spezialisierten Psychiater beurteilt worden; der
Sachverhalt sei offenkundig ungenügend abgeklärt; so sei nicht geprüft worden,
wie häufig und intensiv die Rückerinnerungen an das in der ersten Hälfte der
1980er-Jahre in türkischen Gefängnissen Erlittene auftauchten. Der in diesem
Zusammenhang gemachte Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 45/05 vom 21. September 2005 zielt daneben, weil anders
als im angegebenen Falle im hier erstatteten BEGAZ-Gutachten die
Folterproblematik nicht ausgeklammert ist, sondern untersucht worden ist, ob
und wie stark sich diese Erfahrungen und die körperlichen Folgen auf das
tägliche Leben des Beschwerdeführers auswirken. Es wird dazu auf die
ausführliche Anamnese (S 1- 5) dieser Frage im psychiatrischen Teilgutachten
des Zentrums Y.________ (Dr. med. A.________ vom 10. November 2007) sowie die
Beurteilung (S. 11 ff.) verwiesen. Was den geforderten Beizug eines Facharztes
mit spezieller Erfahrung im Umgang mit Folterpatienten betrifft, ist zu
unterscheiden zwischen Therapie einerseits und gutachterlicher Beurteilung
anderseits: So sprach auch der vom Beschwerdeführer zitierte Psychiater Dr.
med. P.________ im Konsiliarbericht vom 18. Mai 2006 ausdrücklich von einer
dringend notwendigen Behandlung durch einen in dieser Sache erfahrenen
Therapeuten.

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter
Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.

5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. August 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Borella Schmutz