Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 404/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_404/2009

Urteil vom 3. September 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
V.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lars Dubach,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 16. März 2009.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Luzern dem 1961 geborenen V.________ mit
Verfügung vom 21. November 2007 anstelle der bis anhin ausgerichteten halben
Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 25. März 2005) revisionsweise
eine vom 1. September 2005 bis 30. April 2006 befristete ganze Rente zusprach,
hingegen ab 1. Mai 2006 einen Rentenanspruch verneinte (Invaliditätsgrad von 18
%), wobei sie bis zum 31. Dezember 2007 die halbe Invalidenrente ausbezahlt
hat,
dass V.________ dagegen Beschwerde erheben liess, welche das Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern mit Entscheid vom 16. März 2009 abwies,
dass V.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und
die Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente ab 1. Januar 2008,
eventualiter die Rückweisung der Sache zu neuer Beurteilung an die IV-Stelle
beantragen lässt,
dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann, die Sachverhaltsfeststellung
durch die Vorinstanz aber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.
1 BGG),
dass laut Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung in gedrängter Form darzulegen
ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, was voraussetzt, dass sich
der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass sich die Beschwerde in weiten Teilen in der wortwörtlichen Wiederholung
der bereits vorinstanzlich erhobenen Rügen erschöpft (Ziffern 7.2, 7.3, 7.4,
7.5 und 8 der Beschwerde vom 8. Mai 2009) und nicht dargetan wird, inwiefern
der angefochtene Entscheid, alleiniges Anfechtungsobjekt der letzinstanzlichen
Beschwerde, gegen Bundesrecht verstösst, weshalb die Rechtsschrift insoweit den
Mindestanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt und der
Beschwerdeführer hiermit nicht zu hören ist,
dass der angefochtene Entscheid in einlässlicher und überzeugender Würdigung
der medizinischen Unterlagen, namentlich des polydisziplinären Gutachtens des
ABI vom 29. Mai 2007 (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160),
darlegt, dass es in der Zeit seit der Begutachtung durch die MEDAS (2.
September 2004) zu einer Remission der psychischen Störungen gekommen ist und
der Beschwerdeführer nach der Rekonvaleszenz von der im Mai 2005 durchgeführten
Rückenoperation trotz gewisser Befunde an der Lenden- und Halswirbelsäule über
ein körperliches Leistungsvermögen verfügt, das ihm die Ausübung zwar nicht
seiner angestammten Schwerarbeit, jedoch einer angepassten Verweisungstätigkeit
erlaubt,
dass der letztinstanzlich vorgetragene Einwand, die ABI-Experten hätten die
Schmerzangaben als nicht objektivierbar erachtet, der im angefochtenen
Entscheid rechtlich korrekt getroffenen Feststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) keine
Beachtung schenkt, wonach der Gutachter Dr. med. H.________, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie, zu den geklagten Beschwerden nur (aber immerhin)
teilweise korrelierende organische Befunde erhob,
dass mit Blick auf die vorinstanzlich verbindlich festgestellten organischen
Befunde (Art. 105 Abs. 1 BGG) und den damit zum Teil erklärten Beschwerden die
vor Bundesgericht erneuerte Beanstandung in sich zusammen fällt, es sei
widersprüchlich, wenn die Expertise vom 29. Mai 2007 die geklagten Schmerzen
nicht auf objektive Ursachen zurückführe, trotzdem aber in einer körperlich
anstrengenden Arbeit eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiere, hingegen eine
leichte Beschäftigung für uneingeschränkt zumutbar erachte,
dass der Beschwerdeführer aus BGE 135 V 201 schon deshalb nichts zu seinen
Gunsten herzuleiten vermag, weil die Vorinstanz die Renteneinstellung auf der
Grundlage nicht offensichtlich unrichtig festgestellter, seit der ersten
Rentenzusprechung veränderter gesundheitlicher Verhältnisse bestätigt hat (Art.
97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG; Art. 17 Abs. 1 ATSG), wogegen der erwähnte
Bundesgerichtsentscheid die Frage behandelt, ob eine geänderte Rechtsprechung
als solche die Anpassung der Invalidenrente begründen kann (BGE 135 V 201 E. 6
und 7 S. 205 ff.),

dass für die Beurteilung in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt von Belang ist,
wie er sich bis zum Erlass der Verfügung vom 21. November 2007 ergeben hat (BGE
129 V 1 E. 1.2 S. 4), weshalb die seitherige Entwicklung u.a. mit erneutem
operativem Eingriff am 24. April 2008 nicht zu berücksichtigen ist,
dass in Anbetracht der klaren Sachlage die Vorinstanz ohne Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes auf die Anordnung weiterer Beweismassnahmen in
antizipierter Beweiswürdigung verzichten durfte (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94,
122 V 157 E. 1d S. 162), weshalb auch der Eventualantrag unbegründet ist,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. September 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin