Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 402/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_402/2009

Urteil vom 5. Juni 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
C.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 18. März 2009.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Thurgau das Leistungsgesuch (berufliche
Massnahmen, Invalidenrente) des im Jahre 2002 als Asylbewerber aus der Türkei
in die Schweiz eingereisten, hier nie erwerbstätig gewesenen und seit 14.
Januar 2008 bei der Invalidenversicherung angemeldeten C.________ (geb. 1968)
nach durchgeführtem Arbeitstraining (Frühintervention) und Vorbescheidverfahren
mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 mangels Invalidität abgelehnt hat,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die dagegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 18. März 2009 abgewiesen hat,
dass C.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen lässt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei das
Leistungsgesuch nochmals umfassend zu prüfen, ihm allenfalls eine
"ausserordentliche Invalidenrente" zuzusprechen, auf jeden Fall aber der
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu bejahen und eventualiter die
Beschwerde "an das Büro für Ergänzungsleistungen weiterzuleiten",
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und dass es deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass sowohl berufliche Massnahmen als auch (ordentliche und ausserordentliche)
Rentenleistungen in jedem Fall eine leistungsspezifische Invalidität
voraussetzen (Art. 4, Art. 8, Art. 28 IVG),
dass das kantonale Gericht den - an die Erwerbsunfähigkeit anknüpfenden -
Begriff der Invalidität im Wesentlichen zutreffend dagelegt hat (Art. 8 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 7 ATSG; zum Ganzen BGE 130 V 343 E. 3.1 bis 3.3 S. 345
ff.; zur Invalidität aus psychischen Gründen insbesondere: BGE 131 V 49 E. 1.2
S. 50 f.; 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353), worauf verwiesen wird, und lediglich zu
ergänzen ist, dass die 5. IV-Revision den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht
modifiziert hat (BGE 9C_1009/ 2008 vom 1. Mai 2009, E. 7),
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich einzig die vorinstanzliche
Feststellung einer körperlich wie psychisch bedingten 100%igen Arbeitsfähigkeit
in leidensangepassten, d.h. hier - aufgrund des ausgewiesenen
thorakolumbovertebralen Syndroms (bei Status nach LKW1-Fraktur am 14. Oktober
2002) und einer manifesten Osteoporose T-Score L1 bis L4 - rückenschonenden,
wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Tragen von Lasten über 10 kg und
rotierenden Bewegungen rügt,
dass die gerichtliche Feststellung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit (vgl. Art. 6 und
Art. 16 ATSG), soweit sie sich auf ärztliche Stellungnahmen zum
Gesundheitszustand stützt, Tatfrage ist (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398) und
als solche letztinstanzlich nur im gesetzlichen Rahmen von Art. 105 Abs. 2 BGG
überprüft werden kann,
dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung einer
vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten zu Recht nicht als
offensichtlich unrichtig rügt und weder dargetan noch ersichtlich ist,
inwiefern das in vollständiger Berücksichtigung der rechtserheblichen
medizinischen Aktenlage ermittelte Beweisergebnis willkürlich (Art. 9 BV) ist
oder anderweitig auf einer Bundesrechtsverletzung (Art. 95 lit. a BGG) beruht,
dass der Beschwerdeführer gegenteils eine aus körperlicher Sicht bestehende
100%ige Einsatzfähigkeit in leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten selbst für
medizinisch zumutbar hält und als entgegenstehende Gründe einzig
invaliditätsfremde und als solche unbeachtliche Umstände erwähnt,
dass er sodann gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach bei ihm zwar in
diverser Hinsicht eine Persönlichkeitsveränderung, aktuell aber keine
invalidenversicherungsrechtlich relevante psychiatrische Diagnose ausgewiesen
ist, keine substantiierten Einwände erhebt und im Übrigen ausdrücklich
anerkennt, dass selbst bei Vorhandensein eines psychischen Leidens mit
(anspruchs)erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dieses jedenfalls
bereits vor seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2002 eingetreten ist,

dass bei dieser Sachlage ein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente
offensichtlich ausser Betracht fällt (Art. 36 Abs. 1 IVG; BGE 131 V 390 E. 6 S.
399 ff.; vgl. etwa auch Urteil 8C_808/2007 vom 16. Mai 2008, E. 4),
dass auch die versicherungsmässigen Voraussetzungen des geltend gemachten
Anspruchs auf eine ausserordentliche Rente offensichtlich nicht erfüllt sind
(Art. 1 Abs. 2 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom
4. Oktober 1962 [SR 831.131.11] in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 IVG und Art.
42 AHVG, ferner Art. 39 Abs. 3, Art. 9 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 2 IVG; BGE 131 V
390 E. 7.3 S. 402 ff; SVR 2007 IV Nr. 7 S. 23, I 76/05; vgl. auch Urteil des
Eidg. Versicherungsgerichts I 810/05 vom 5. Februar 2007, E. 6.3),
dass schliesslich der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen mit Blick darauf,
dass eine allfällige leistungsspezifische Invalidität aus psychischen Gründen
gemäss Aktenlage (Berichte der Frau Dr. med. G.________, Fachärztin FMH für
Kinder- und Jugendpsychiatrie- und -psychotherapie, vom 4. Januar und 14.
September 2005 sowie 8. Januar 2009) und den eigenen Darlegungen des
Versicherten vor der Einreise in die Schweiz eingetreten ist, an den
Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 2 des erwähnten Bundesbeschlusses über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen respektive gemäss Art. 9 Ziff.
1 des Abkommens vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei
über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1) scheitert,
dass auf das Rechtsbegehren betreffend Ergänzungsleistungen mangels
Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten ist (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414, mit
Hinweisen; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 810/05 vom 5. Februar 2007,
E. 7.2),
dass die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist und im
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird (Art. 102 Abs. 1 BGG),
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art.
66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit
gegenstandslos ist,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juni 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz