Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 400/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_400/2009

Urteil vom 31. August 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
F.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 19. Mai 2009.

Nach Einsicht
in die Eingabe vom 6. Juli 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 2009,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 8. Juli 2009 an F.________, mit welchem
er unter Hinweis auf die Kostenpflicht angefragt wurde, ob die Eingabe als
Beschwerde behandelt werden soll und das ihn auf den fehlenden angefochtenen
Entscheid (Art. 42 Abs. 5 BGG) aufmerksam machte sowie auf die gesetzlichen
Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), wobei diesbezüglich eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist
(Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 BGG) möglich sei,
in die daraufhin von F.________ am 23. Juli 2009 (Poststempel) eingereichte
Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2009 diesen inhaltlichen
Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag
enthält und den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann,
inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend im Sinne
von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im
Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 23. Juli 2009 zwar seinen
Anfechtungswillen bekräftigt und den angefochtenen Entscheid eingereicht, sich
jedoch weiterhin nicht hinlänglich mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der
Vorinstanz auseinandergesetzt hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und der Rechtsmitteleinleger nach Art. 66 Abs.
1 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. August 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann