Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 39/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_39/2009

Urteil vom 10. Februar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
S.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Kehl,

gegen

IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 4, 9100 Herisau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell
Ausserrhoden
vom 20. August 2008.

in Erwägung,
dass S.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell
Ausserrhoden vom 20. August 2008 betreffend den Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente ab 1. Juli 2004 (gemäss Einspracheentscheid der IV-Stelle
Appenzell Ausserrhoden vom 12. Juli 2007) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben hat,
dass die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) und eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Frage der zumutbaren
Arbeitsfähigkeit, was ebenfalls eine Verletzung von Bundesrecht darstellt
(Urteile 9C_442/2008 vom 28. November 2008 E. 1.1), rügt,
dass die Vorinstanz auch den nach Erlass des Einspracheentscheids vom 12. Juli
2007 erstellten Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie
X.________ vom 26. März 2008 berücksichtigte, was nicht zu beanstanden ist
(Urteil 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1),
dass die Vorinstanz alle relevanten medizinischen Berichte berücksichtigt und
dargelegt hat, weshalb auf diese und nicht auf jene (fach-) ärztliche
Beurteilung abzustellen sei (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160), insofern nicht von
einer Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gesprochen werden
kann,
dass die Vorinstanz auf das Gutachten der MEDAS vom 28. März 2007 abgestellt
hat,
dass die Rüge der Befangenheit des psychiatrischen Facharztes der
Abklärungsstelle nicht substanziiert wird und daher darauf nicht weiter
einzugehen ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
dass das kantonale Gericht festgestellt hat, in der Expertise sei darauf
hingewiesen worden, die Explorandin habe ihre körperliche Leistungsfähigkeit
sehr tief und entgegen den eigentlichen Möglichkeiten eingeschätzt, und trotz
angegebener Nervosität, Anspannung sowie Lust- und Freudlosigkeit habe sie
insbesondere bei der psychiatrischen Abklärung ruhig, freundlich und insgesamt
unauffällig gewirkt,

dass diese nicht offensichtlich unrichtigen, für das Bundesgericht
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) zwar
nicht hinreichend erklären, weshalb aus psychiatrischer Sicht von einer
Arbeitsfähigkeit von 50 % gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 28. März 2007 und
nicht von vollständiger Arbeitsunfähigkeit gemäss den Berichten der Klinik
X.________ vom 26. März 2008 sowie der behandelnden Psychiaterin vom 2. Juli
2007 auszugehen sei, wie in der Beschwerde insoweit zu Recht vorgebracht wird,
dass indessen nicht allein deshalb schon von einer bundesrechtswidrigen
Beweiswürdigung gesprochen werden kann, was vielmehr etwa dann der Fall wäre,
wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels
offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für
den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus
den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (Urteil 9C_535/2008
vom 3. Dezember 2008 E. 5.2.1 mit Hinweisen),
dass im Bericht der Klinik X.________ vom 26. März 2008 keine - nicht rein
subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benannt werden,
die im Rahmen der Begutachtung durch die MEDAS unerkannt oder ungewürdigt
geblieben wären und die Beurteilung der Abklärungsstelle jedenfalls bis zum
Erlass des Einspracheentscheids vom 12. Juli 2007 (BGE 131 V 353 E. 2a S. 354)
in Frage zu stellen vermöchten (Urteil 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit
Hinweis),
dass während der 4-monatigen Hospitalisation in der Klinik X.________
unbestrittenermassen Ein- und Durchschlafstörungen nicht objektiviert werden
konnten,
dass das in diesem Verfahren eingereichte Schreiben der behandelnden
Psychiaterin vom 6. Januar 2009 ein unzulässiges neues Beweismittel darstellt
und demzufolge unbeachtet zu bleiben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG),
dass die Diskrepanz in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % gemäss
MEDAS-Gutachten vom 28. März 2007 und 0 % gemäss Bericht der Klinik X.________
vom 26. März 2008 sich zumindest teilweise dadurch erklären lässt, dass der
psychiatrische Facharzt der Abklärungsstelle eine lediglich mittelgradige, die
behandelnden Ärzte jedoch eine gegenwärtig schwere depressive Episode
diagnostizierten,
dass eine allfällige voraussichtlich dauernde Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nach Erlass des Einspracheentscheids in einem
Revisionsverfahren zu berücksichtigen ist (Art. 17 Abs. 1 ATSG),
dass der vorinstanzliche Einkommensvergleich zur Ermittlung des
Invaliditätsgrades (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) nicht
bestritten wird und kein Anlass zu einer näheren Prüfung besteht,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3
BGG erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell
Ausserrhoden, der Ausgleichskasse Hotela, Montreux, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Februar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler