Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 391/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_391/2009

Urteil vom 11. Februar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
M.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 21. April 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons
Aargau M.________ als einzigen Verwaltungsrat der X.________ AG zur Bezahlung
von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von
Fr. 28'895.10, woran sie auf Einsprache hin festhielt (Entscheid vom 7. April
2008).

B.
Die von M.________ hiegegen mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung und des
Einspracheentscheides erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des
Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. April 2009 ab.

C.
M.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung
nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Zu den Rechtsverletzungen im Sinne dieser Bestimmung gehört namentlich die (vom
Beschwerdeführer gerügte) Verletzung des rechtlichen Gehörs.

2.
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der subsidiären Haftung der Organe eines
Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung
(Organstellung, Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden, Kausalität,
Nichtverwirkung) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Nach den verbindlichen (E. 1) Feststellungen im angefochtenen Entscheid hat
die (am ... 2003 in Konkurs gefallene) X.________ AG die geschuldeten Beiträge
nur unvollständig bezahlt und musste seit dem Jahr 2000 wiederholt gemahnt und
betrieben werden. Damit ist sie den ihr als Arbeitgeberin obliegenden
Beitragszahlungs- und Abrechnungspflichten nur unvollständig nachgekommen und
hat Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG grobfahrlässig missachtet.
Sodann hat das kantonale Gericht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
zutreffend dargelegt, weshalb dieses zum Beitragsverlust führende qualifiziert
schuldhafte Verhalten dem Beschwerdeführer als einzigem Verwaltungsratsmitglied
mit Blick auf seine unübertragbaren Aufgaben der Überwachung und finanziellen
Oberaufsicht über die Gesellschaft anzurechnen ist.

3.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe im kantonalen
Verfahren ausführlich auf die Verkaufsverhandlungen verwiesen, die von den
Organen der X.________ AG mit der damaligen A.________ AG (heute: Y.________
AG) geführt worden und als "Business Defense" zu betrachten seien. Ohne den von
ihm in diesem Zusammenhang erwähnten Zeugen anzuhören, sei das kantonale
Gericht zum Schluss gekommen, diese Massnahmen seien nicht bewiesen. Damit sei
sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Um die Ernsthaftigkeit der
Übernahmeabsichten der Y.________ AG zu unterstreichen, habe er in der
Beschwerde zudem ausgeführt, dass ein Teil der Mitarbeiter der X.________ AG
nach deren Konkurs durch diese Gesellschaft übernommen worden sei, was das
Versicherungsgericht aber missverstanden habe, indem es davon ausgegangen sei,
dass Mitarbeiter der X.________ AG während deren Bestand in der Y.________ AG
hätten platziert werden können.

3.3 Das kantonale Gericht hat indessen nicht nur erwogen, dass die vom
Beschwerdeführer angeführten, ab Januar 2003 eingeleiteten Vorkehren zur
Überlebenssicherung der X.________ AG im Sinne eines "Business Defense" wie der
Abbau von Personal, die Aufnahme von Verhandlungen mit der Hausbank, der
Betrieb von Marketing, die Bemühungen um einen Verkauf nicht belegt seien,
sondern auch dass diese Massnahmen jedenfalls zu spät ergriffen worden seien.
Denn es steht (verbindlich) fest, dass es mit der Liquidität der X.________ AG
bereits im Jahr 2000 nicht zum Besten bestellt war und sich deren
wirtschaftliche Lage im Jahr 2002 noch verschlechterte, weshalb die Vorinstanz
in nicht zu beanstandender Weise zum Ergebnis gelangt ist, dass die Einleitung
des vom Beschwerdeführer beschriebenen "Business Defense" viel früher,
spätestens aber im April 2002 hätte erfolgen müssen, als infolge Abrechnung
einer zu tiefen Lohnsumme der Beitragsausstand schlagartig von Fr. 8'135.55 auf
Fr. 77'670.40 angewachsen war. Aus diesen Überlegungen gelangte die Vorinstanz
zum Ergebnis, dass angesichts des offensichtlich zu spät erfolgten Handelns im
Zusammenhang mit der Verbesserung des Geschäftsganges und der Beschaffung der
nötigen Liquidität keine Anhaltspunkte für die Schuldlosigkeit des
Beschwerdeführers ersichtlich seien.
Stützt sich die Vorinstanz in ihrer Argumentation mithin darauf, dass die
Sanierungsmassnahmen (wobei unerheblich ist, ob die Vorinstanz dazu durch ein
Missverständnis unrichtigerweise auch den Abbau von Personal gezählt hat) zu
spät ergriffen worden sind, durfte sie auf zusätzliche Beweismassnahmen
verzichten, ohne das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 1 BV) zu verletzen
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 V 90 E. 4b S.
94). Denn von der Befragung der vom Beschwerdeführer als Zeugen offerierten
Verwaltungsratsmitglieder der Y.________ AG waren keine neuen
entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, hätte diese doch am
feststehenden Zeitpunkt der Einleitung von Sanierungsmassnahmen nichts geändert
und wurde dieses Beweismittel auch vom Beschwerdeführer bloss angeführt, um die
(unter den gegebenen Umständen gar nicht massgebenden) Chancen einer Übernahme
der X.________ AG durch die Y.________ AG zu belegen.

4.
4.1 Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten
Verfahren - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer
Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und
Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG).

4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Februar 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann