Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 38/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_38/2009

Urteil vom 6. Februar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
H.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
28. Oktober 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. Januar 2009 (Poststempel) gegen den gemäss
postamtlicher Bescheinigung bis zum 14. November 2008 durch H.________
abzuholenden Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28.
Oktober 2008,

in Erwägung,
dass darin vorgebracht wird, der fragliche Entscheid sei während eines
Auslandaufenthalts zugestellt worden, sodass die Beschwerdefrist erst nach der
Rückkehr am 30. November 2008 zu laufen begonnen habe und unter
Berücksichtigung der Vorschriften über Fristenlauf und -stillstand mit der
Eingabe am 14. Januar 2009 eingehalten worden sei, weshalb ("infolgedessen") um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht werde,
dass es die Vorschrift gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG zu beachten gilt, wonach eine
Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder
einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag
nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt,
dass die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung voraussetzt, dass der Adressat
nach den konkreten Umständen mit der Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 134 V
49 E. 4 S. 52, 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399, 127 I 31 E. 2a/aa S. 34, je mit
Hinweisen; AMSTUTZ/ARNOLD, Basler Kommentar, N 25 f. zu Art. 44 BGG),
dass H.________ sich mit Beschwerde vom 13. September 2007 gegen den
Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Aargau vom 27. Juli 2007
gewandt hatte und deshalb während der Hängigkeit des durch ihn selber
eingeleiteten Gerichtsverfahrens zweifellos mit der Zustellung des Urteils
rechnen musste, wie es am 28. Oktober 2008 dann auch tatsächlich erging,
dass nach dem Gesagten als rechtsgültiges Zustellungsdatum des angefochtenen
Entscheides gemäss postamtlicher Bescheinigung der 14. November 2008 zu gelten
hat, die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) demnach am 15.
November 2008 zu laufen begonnen (Art. 44 Abs. 1 und 2 BGG) und am 15. Dezember
2008 geendet hat (Art. 45 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerde am 14. Januar 2009 nicht innert gesetzlicher Frist
eingereicht und daher offensichtlich unzulässig ist,
dass der Auslandaufenthalt in dieser Verfahrenslage offensichtlich keinen
Wiederherstellungsgrund (Art. 50 Abs. 1 BGG) darstellen kann,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1
und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Februar 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz