Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 380/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_380/2009

Urteil vom 28. Mai 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
G.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Dezember 2008.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle Basel-Landschaft nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
mit Verfügung vom 11. April 2008 das Gesuch der 1965 geborenen G.________ um
Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 28 %
ablehnte,
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft die hiegegen eingereichte Beschwerde
mit Entscheid vom 17. Dezember 2008 abwies,
dass G.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit
den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr ab 1.
April 2004 mindestens eine Viertelsrente der Invalidenversicherung
zuzusprechen, eventuell sei ihr bis 31. Dezember 2004 eine ganze Rente zu
gewähren, subeventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen bezüglich des
Grades der Arbeitsunfähigkeit und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle
zurückzuweisen,
dass das Kantonsgericht die Bestimmungen über die Abstufung des
Invalidenrentenanspruchs (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der vorliegend
anwendbaren, seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung), die Bemessung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16
ATSG) sowie die Grundsätze über die Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt hat, sodass darauf verwiesen
wird,
dass die Vorinstanz in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der
medizinischen Unterlagen, namentlich gestützt auf die polydisziplinäre
Expertise des Medizinischen Begutachtungszentrums X.________ vom 4. Juli 2007
und ein zusätzliches Schreiben des Zentrums vom 27. November 2007 feststellte,
die Versicherte sei zu 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt,
dass das Kantonsgericht sich mit den in der vorinstanzlichen Beschwerde
erhobenen Einwendungen eingehend auseinandergesetzt und insbesondere auch mit
einleuchtender Begründung festgehalten hat, dass der mit der psychiatrischen
Begutachtung betraute Arzt des Medizinischen Begutachtungszentrums X.________,
Dr. med. A.________, entgegen den Behauptungen der Versicherten seiner Anamnese
keine unrichtigen Annahmen zugrunde gelegt hat,

dass die Beschwerdeführerin - abgesehen von den unzutreffenden Ausführungen zur
angeblich falschen Anamnese im Gutachten des Medizinischen
Begutachtungszentrums X.________ - nicht geltend macht, die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder in
Verletzung von Bundesrecht festgestellt (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
95 lit. a BGG),
dass im Umstand, dass die Vorinstanz für die Zeit von April bis Dezember 2004
keine Invalidenrente gewährt hat, weil das Gutachten des Medizinischen
Begutachtungszentrums X.________ vom 5. Juli 2007 für diesen Zeitraum keine
erhebliche Arbeitsunfähigkeit attestiert, keine willkürliche, sondern vielmehr
eine durchaus nachvollziehbare Ermittlung des Sachverhalts erblickt werden
kann,
dass somit von der für das Bundesgericht verbindlichen, vorinstanzlich
festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 20 % auszugehen ist (Art. 105 Abs. 1 BGG)
und zusätzliche Abklärungen, wie subeventualiter beantragt, nicht erforderlich
sind,
dass der vom Kantonsgericht aufgrund eines Einkommensvergleichs ermittelte
Invaliditätsgrad von 28 % in der Beschwerde nicht gerügt wird und, soweit im
Rahmen der geltenden Kognition einer letztinstanzlichen Überprüfung zugänglich
(vgl. dazu BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff.), zu keiner Berichtigung Anlass gibt,
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Mai 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer