Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 372/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_372/2009

Urteil vom 10. Juli 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 11. März 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a A.________, geboren 1952, war zuletzt vom 16. Juli 1998 bis 31. April 2004
als Bauarbeiter bei der Firma R.________ AG angestellt (letzter effektiver
Arbeitstag: 22. Mai 2001). Am 6. Juni 2001 erlitt er einen
Nichtbetriebs-Unfall, bei welchem er sich am rechten Bein verletzte
(Pilon-tibiale-Fraktur; Operationsbericht des Spitals X.________ vom 3. Juli
2001). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher
A.________ obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert war, kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus.
Am 11. Juli 2002 meldete sich A.________ unter Hinweis auf den Unfall bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine
neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit) an. Die IV-Stelle
des Kantons Aargau zog die Akten der SUVA bei und führte erwerbliche
Abklärungen durch. Am 14. Oktober 2003 verfügte die IV-Stelle die Gewährung von
Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten.
Am 24. Oktober 2003 teilte die SUVA A.________ mit, sie schliesse den
Schadenfall unter Übernahme der bisherigen Heilkosten grundsätzlich ab, wobei
sie für die lebenslänglich notwendigen Kompressionsstrümpfe sowie die
modifizierten Schuhe und Schuheinlagen weiterhin aufkomme.
Vom 1. Dezember 2003 bis 12. März 2004 fand eine von der IV-Stelle veranlasste
berufliche Abklärung in der Stiftung W.________ für Behinderte statt
(Abklärungsbericht vom 22. März 2004).
Mit Verfügung vom 28. Mai 2004 sprach die SUVA A.________ ab 1. Februar 2004
eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 38 % sowie eine
Integritätsentschädigung von Fr. 21'360.- bei einer Integritätseinbusse von 20
% zu. Die hiegegen erhobene Einsprache des A.________ hiess die SUVA mit
Einspracheentscheid vom 8. September 2004 bezüglich des Invaliditätsgrades
teilweise gut und erhöhte die Rente auf 39 %. Die übrigen Einsprachebegehren
wies sie ab.

Mit Verfügung vom 17. September 2004 wies das AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Aargau den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des A.________
wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab 1. Juni 2004 ab.
Am 29. September 2004 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Anspruchs auf
berufliche Massnahmen. Mit Verfügungen vom 7. Oktober 2005 sprach die IV-Stelle
A.________ eine befristete ganze Rente vom 1. Juni 2002 bis 31. Januar 2004 zu.
Nachdem A.________ hiegegen hatte Einsprache erheben lassen, holte die
IV-Stelle einen Bericht ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Dr. med.
G.________) vom 27. Dezember 2005 ein und veranlasste ein
versicherungspsychiatrisches Gutachten beim Institut Z.________ vom 24. Mai
2006. Nach Eingang einer erneuten Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med.
G.________ vom 8. Juni 2006 wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 31.
August 2006 die Einsprache ab, soweit sie nicht bereits gegenstandslos geworden
war.
A.b Am 23. November 2007 liess A.________ einen Bericht des Dr. med.
S.________, Oberarzt der Psychiatrischen Dienste, vom 13. November 2007 ins
Recht legen. Die IV-Stelle nahm diese Eingabe als Neuanmeldung entgegen und
trat darauf ein. Nach Eingang einer Beurteilung dieses Berichtes durch RAD-Arzt
Dr. med. G.________ vom 6. Februar 2008 und durchgeführtem Vorbescheidverfahren
verfügte die IV-Stelle am 2. Juli 2008 die Abweisung des Leistungsbegehrens.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. März 2009 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Zusprechung einer 3/
4-Rente beantragen. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Mit Eingabe vom 2. Juni 2009 legt er - nebst Unterlagen
bezüglich seiner finanziellen Situation - einen Bericht des Dr. med.
H.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 9. Mai 2009 ins Recht.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97
Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der
Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Rahmen der
Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG]).

2.
Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs
einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung,
inbesondere auch im Zusammenhang mit einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 4 in
Verbindung mit Abs. 3 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen), zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Die Vorinstanz erwog, gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des
Instituts Z.________ vom 24. Mai 2006 sei davon auszugehen, dass sich die
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit dem Einspracheentscheid
vom 31. August 2006 nicht wesentlich verschlimmert habe und weiterhin eine
rentenausschliessende Arbeitsfähigkeit bestehe. Sowohl die Gutachter am
Institut Z.________ als auch der behandelnde Psychiater Dr. med. S.________
hätten im Wesentlichen nur Befunde erhoben, welche in den psychosozialen und
soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung fänden, so dass der
Beurteilung des Dr. med. S.________, wonach eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit
bestehe, nicht gefolgt werden könne.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ausschliesslich auf die
Einschätzung des Dr. med. Y.________ abgestellt, obwohl bekannt sei, dass
dessen Beurteilungen "in offensichtlichem Widerspruch zu allgemein anerkannten
Lehrsätzen und Erfahrungen heutiger Medizin" stünden und "äusserst
versicherungsfreundlich" seien. Andere Arztberichte habe das kantonale Gericht
ignoriert, den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. S.________
"bagatellisiert" und den Leidensabzug zu tief festgesetzt.

3.3 Die Vorbringen in der Beschwerde erschöpfen sich weitgehend in einer rein
appellatorischen und damit letztinstanzlich unzulässigen Kritik am
vorinstanzlichen Entscheid. Der Beschwerdeführer erhebt keine Rügen, welche die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz betreffend seinen Gesundheitszustand
und seine Arbeitsfähigkeit als offensichtlich unrichtig oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhend erscheinen lassen (vgl. E. 1
hievor).
Das kantonale Gericht legte mit nachvollziehbarer Begründung dar, weshalb der
Bericht des Dr. med. S.________ vom 13. November 2007 das Gutachten des
Instituts Z.________ nicht in Frage zu stellen vermag. Insbesondere trug es
zutreffend dem Umstand Rechnung, dass der behandelnde Psychiater zwar gewisse
Einschränkungen des Versicherten anführte (Lust- und Interesselosigkeit,
Antriebsverminderung, sozialer Rückzug, andauernde, ausstrahlende Beinschmerzen
und Hautausschläge), indessen keine psychiatrische Diagnose nach einem
wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem stellte, wie sie für eine
invalidisierende (psychische) Erkrankung erforderlich ist (Urteil I 683/06 vom
29. August 2007, publiziert in: SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71 E. 2.1). Mit Blick auf
die in rechtskonformer Beweiswürdigung getroffenen und damit für das
Bundesgericht bindenden Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) verletzt
insbesondere auch der vom kantonalen Gericht gezogene Schluss, es sei eine
Änderung des Grades der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise
nicht glaubhaft gemacht, kein Bundesrecht. Dies gilt umso mehr, als der
Beschwerdeführer aus der unspezifischen Kritik am Institut Z.________ nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal ein konkreter Anhaltspunkt gegen die
Glaubwürdigkeit des Dr. med. Y.________ in diesem Verfahren weder ersichtlich
ist noch konkret gerügt wird und Dr. med. Y.________ im Übrigen die
psychiatrische Exploration gar nicht selbst durchführte, sondern sich mit
seiner Unterschrift lediglich einverstanden erklärte mit der Beurteilung des
begutachtenden Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie. Zudem ist der Einspracheentscheid vom 31. August 2006, der sich
auf das Gutachten stützt, rechtskräftig; zur Diskussion steht nur, ob sich
seither der Gesundheitszustand verschlechtert hat, was die Vorinstanz verneint
hat und der Beschwerdeführer nicht substantiiert geltend macht. Schliesslich
muss der letztinstanzlich aufgelegte Bericht des Dr. med. H.________ vom 9. Mai
2009 als unzulässiges neues Beweismittel unbeachtet bleiben (Art. 99 Abs. 1
BGG).

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des
Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den
kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird.

5.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren
ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 BGG). Von der Erhebung von
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) wird abgesehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juli 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle