Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 370/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_370/2009

Urteil vom 4. Juni 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
S.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007
Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 19. Februar 2009.

Sachverhalt:

A.
S.________ bezieht seit 1. September 1992 Ergänzungsleistungen zur
Invalidenrente. Am 3. März 2001 erzielte sie einen Lotterie-Bargewinn in der
Höhe von Fr. 814'733.20. Mit Verfügung vom 4. Januar 2006 legte die
Ausgleichskasse des Kantons Bern fest, während des Zeitraums vom 1. April 2001
bis 31. Dezember 2003 habe kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestanden.
Für das Jahr 2004 betrage er pro Monat Fr. 279.-. S.________ habe darum zu viel
bezogene Leistungen im Betrag von Fr. 96'885.- zurückzuerstatten. Für die
Monate Januar und Februar 2005 sah sie von einer Rückforderung ab. Die dagegen
erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 6. September
2006 insoweit gut, als der Rückforderungsbetrag von Fr. 96'885.- auf Fr.
96'801.- reduziert wurde. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab.

B.
Die hiegegen von S.________ erhobene Beschwerde und ein damit verbundenes
Gesuch um Erlass der Rückforderung wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 19. Februar 2009 ab.

C.
S.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; sie
beantragt Aufhebung des kantonalen Entscheides und Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz; auf die Forderung nach Rückzahlung sei zu verzichten; der Betrag
sei zu erlassen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG).

2.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, trotz ihrem Lotteriegewinn am 3. März
2001 weiterhin die bisher ausgerichteten Ergänzungsleistungen voll bezogen zu
haben. Gegen die Berechnung der Höhe des rückgeforderten Betrages erhebt sie
keine Einwände. Sie ficht die Rückforderung grundsätzlich an, mit der
sinngemässen Begründung, sie habe den Lotteriegewinn rechtzeitig gemeldet.

3.
Das kantonale Gericht hat die einschlägigen Beurteilungsgrundlagen zutreffend
dargelegt und sich einlässlich und korrekt damit auseinandergesetzt; darauf
wird verwiesen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin beschränkt sich im
Wesentlichen auf bereits Vorgebrachtes. Nach wie vor bleibt unbewiesen, dass
der Lotteriegewinn der zuständigen Behörde im Jahr 2001 gemeldet worden ist.
Der Gemeindeverwalter Herr H.________ und die Verwaltungsangestellte Frau
B.________ haben in der Stellungnahme vom 29. Juni 2006 gegenüber der
Ausgleichskasse glaubwürdig bestätigt, dass dies nicht der Fall war; dies geht
aus den Antworten Nr. 1, 2 und 7 und dem Hinweis in Antwort Nr. 3 mit aller
Deutlichkeit hervor. Die darauf gestützten Feststellungen der Vorinstanz sind
nicht offensichtlich unrichtig - woran sämtliche sachbezüglichen Vorbringen in
der Beschwerde nichts ändern - und daher für das Bundesgericht verbindlich (E.
1). Auf die anderen Vorbringen in der Beschwerde ist nicht einzutreten, da ein
Bezug zum Streitgegenstand fehlt.

4.
Unrechtmässig bezogene (Ergänzungs-)Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer
Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn
eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Ein Erlass setzt damit
einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und anderseits das Vorliegen einer
grossen Härte voraus. Da die zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen Folge
einer zumindest grobfahrlässigen Meldepflichtverletzung waren, hat die
Vorinstanz zu Recht den guten Glauben verneint. Damit ist die erste der beiden
kumulativ erforderlichen Erlassvoraussetzungen nicht erfüllt.

5.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juni 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz