Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 367/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_367/2009

Urteil vom 18. Juni 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsamt Schaffhausen,
AHV-Ausgleichskasse, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
17. April 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des S.________ vom
27. April 2009 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 17. April 2009,
in die Verfügung vom 26. Mai 2009, mit welcher das Gesuch des S.________ um
Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten wegen Aussichtslosigkeit des
Prozesses abgewiesen wurde,
in die Verfügung vom 28. Mai 2009, mit welcher S.________ zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses von Fr. 1'400.- innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist
bis zum 9. Juni 2009 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht
eingetreten werde,
in das Schreiben des S.________ vom 2. Juni 2009,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innerhalb der gesetzten Frist nicht
geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist
und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Juni 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Seiler Nussbaumer