Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 366/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_366/2009

Urteil vom 15. Juni 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
K.________,
Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 27. Februar 2009.

In Erwägung,
dass die Ausgleichskasse des Kantons Zürich dem 1935 geborenen K.________ mit
Verfügung vom 28. Oktober 2003 rückwirkend ab 1. Juli 2003 eine Entschädigung
der AHV für schwere Hilflosigkeit zugesprochen hat, obwohl die Abklärungen der
IV-Stelle des Kantons Aargau, deren Ergebnis der Kasse mitgeteilt worden war,
eine mittelschwere Hilflosigkeit ergeben hatten,
dass die Ausgleichskasse im Rahmen einer im September 2006 eingeleiteten
Revision davon Kenntnis erhalten hatte, dass sie dem Versicherten irrtümlich
eine zu hohe Hilflosenentschädigung ausgerichtet hatte, worauf sie die
Verfügung vom 28. Oktober 2003 in Wiedererwägung zog und K.________ mit Wirkung
ab 1. Juli 2003 eine Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit zusprach
(Verfügung vom 5. Februar 2007),
dass die Ausgleichskasse mit einer weiteren Verfügung gleichen Datums die im
Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 31. Januar 2007 zuviel ausbezahlte
Hilflosenentschädigung in der Höhe von Fr. 13'747.- zurückforderte,
dass K.________ gegen beide Verfügungen Einsprache erhob,
dass die Ausgleichskasse in teilweiser Gutheissung der Einsprache gegen die
Rückerstattungsverfügung die Rückforderung mit Entscheid vom 5. April 2007 auf
Fr. 11'788.- reduzierte, weil K.________ zwischenzeitlich ab 1. Oktober 2006
eine Entschädigung für schwere Hilflosigkeit zuerkannt worden war,
dass die Ausgleichskasse die Einsprache gegen die Wiedererwägungsverfügung mit
Entscheid vom 22. Oktober 2008 abwies,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die vom Versicherten
gegen die Einspracheentscheide erhobenen Beschwerden nach Vereinigung der
Verfahren mit Entscheid vom 27. Februar 2009 abwies,
dass K.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen lässt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben,
dass die Vorinstanz unter Hinweis auf die Bestimmungen über die Wiedererwägung
(Art. 53 Abs. 2 ATSG), den Anspruch von Bezügern einer Altersrente auf eine
Hilflosenentschädigung (Art. 43bis Abs. 1 AHVG) und den Grad der Hilflosigkeit
sowie dessen Bemessung (Art. 43bis Abs. 5 Satz 1 AHVG; Art. 9 ATSG; BGE 121 V
88 E. 3a S. 90; Art. 36 Abs. 1 IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 37 Abs. 1 IVV),
Art. 36 Abs. 2 IVV (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) bzw.
Art. 37 Abs. 2 IVV (in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung) zutreffend
festgehalten hat, die Zusprechung einer Entschädigung für schwere Hilflosigkeit
ab 1. Juli 2003 sei offensichtlich zu Unrecht erfolgt und die Berichtigung sei
von erheblicher Bedeutung, sodass die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt
seien,
dass in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was hinsichtlich der
Festlegung des Hilflosigkeitsgrades durch das Sozialversicherungsgericht auf
eine offensichtlich unrichtige oder bundesrechtswidrige
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95
lit. a und Art. 105 Abs. 2 BGG schliessen lassen würde, weshalb das
Bundesgericht auf den vorinstanzlich dargelegten Sachverhalt abstellt (Art. 105
Abs. 1 BGG),
dass die Vorinstanz ferner gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, wonach
unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind, die
Rückerstattungspflicht des Versicherten bejaht hat, wobei sie in Bezug auf die
Höhe der Rückerstattung in Übereinstimmung mit der Ausgleichskasse festgehalten
hat, dass der Beschwerdeführer die vom 1. Juli 2003 bis 30. September 2006 zu
Unrecht bezogenen Hilflosenentschädigungen im Betrag von Fr. 11'788.-
zurückzuzahlen habe,
dass der Versicherte, soweit er die Zulässigkeit der Rückforderung aufgrund von
Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG bestreitet, weil er die Leistungen gutgläubig
bezogen habe und eine grosse Härte vorliege, darauf hinzuweisen ist, dass über
den Erlass der Rückerstattung noch nicht verfügt wurde, er entsprechend den
Darlegungen der Vorinstanz vielmehr bei der Verwaltung ein entsprechendes
Gesuch einzureichen hat,
dass der Beschwerdeführer sodann behauptet, die Rückforderung der
Ausgleichskasse sei bei Erlass der Verfügung vom 5. Februar 2007 bereits
verwirkt gewesen,
dass der Rückforderungsanspruch nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG mit dem Ablauf
eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat,
erlischt,

dass nach der Rechtsprechung unter "Kenntnis erhalten" der Zeitpunkt zu
verstehen ist, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren
Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine
Rückerstattung bestehen (BGE 122 V 270 E. 5a S. 274 f.),
dass die Ausgleichskasse gemäss Feststellungen der Vorinstanz im Rahmen des im
September 2006 eingeleiteten Revisionsverfahrens Kenntnis davon erhielt, dass
sie seit 1. Juli 2003 zu Unrecht eine Entschädigung der AHV für schwere
Hilflosigkeit ausgerichtet hatte,
dass demzufolge die Rückforderungsverfügung vom 5. Februar 2007 vor Ablauf der
Verwirkungsfrist ergangen ist,
dass der Beschwerdeführer behauptet, der zur Rückforderung berechtigende Irrtum
der Kasse bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung gemäss Verfügung vom
28. Oktober 2003 hätte unter Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit bereits
bei der Erstellung des Jahresschlussberichts erkannt werden müssen,
dass dieser Einwand nicht stichhaltig ist, weil nach Erlass der Verfügung vom
28. Oktober 2003 erst wieder im Rahmen der im Herbst 2006 eingeleiteten
Revision eine Überprüfung des Hilflosigkeitsgrades durch die IV-Stelle
erfolgte, und das Revisionsverfahren dazu führte, dass die Ausgleichskasse von
ihrem Irrtum Kenntnis erhielt,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Juni 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer