Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 364/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_364/2009

Urteil vom 10. Juni 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Erwerbsersatzordnung (Entschädigungsumfang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 3. Februar 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1988 geborene B.________ beantragte am 28. November 2007 (Eingangsdatum)
bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden eine Entschädigung für
Dienstleistende der Schweizer Armee aufgrund eines entgangenen Monatslohnes von
Fr. 6'900.-. Zur Begründung gab er an, er hätte, statt Militärdienst zu
leisten, in der Firma X.________ AG arbeiten können. Dem Antrag legte er ein
Bestätigungsschreiben vom 19. November 2007 der Firma bei. Die Ausgleichskasse
wies das Gesuch mit Verfügung vom 16. Januar 2008 ab, weil der Gesuchsteller im
Zeitpunkt des Einrückens in die Rekrutenschule im Sommer 2007 als
nichterwerbstätige Person gelte. Daran hielt sie auf erhobene Einsprache hin
fest (Einspracheentscheid vom 31. Juli 2008).

B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden mit Entscheid vom 3. Februar 2009 ab.

C.
B.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, die Erwerbsausfallentschädigung sei für die Zeit vom 24. November
2007 bis 23. April 2008 auf der Basis eines entgangenen Verdienstes von Fr.
6'900.- zu bezahlen.
Ausgleichskasse und Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

D.
Am 23. Dezember 2009 fordert das Bundesgericht das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) zur Vernehmlassung auf. Diese erging am 25. Januar
2010; das BSV schliesst darin sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer äussert sich am 18. Februar 2010 zur Stellungnahme des
BSV, wobei er an seinem Standpunkt festhält.
Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
2.1 Laut Art. 4 EOG haben alle Dienstleistenden Anspruch auf die
Grundentschädigung. Die tägliche Grundentschädigung beträgt 25 % des
Höchstbetrages der Gesamtentschädigung, während der Rekrutierung, der
Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht
ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener) (Art. 9 Abs. 1 EOG). Die
Gesamtentschädigung umfasst die Grundentschädigung nach Art. 4 EOG sowie die
nach Art. 6 EOG geschuldeten Kinderzulagen (Art. 16 Abs. 6 EOG). Die tägliche
Grundentschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen
Erwerbseinkommens während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG fallen (Art. 10
Abs. 1 EOG). Durchdiener sind während der Dauer der Grundausbildung den
Rekruten gleichgestellt (Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für
Dienstleistende und Mutterschaft [WEO] gültig ab 1. Juli 2005, Rz. 4009). Für
Durchdiener nach der Grundausbildung, die keinen Gradänderungsdienst leisten,
gelten für die restlichen Diensttage die gleichen Entschädigungsansätze wie für
Personen im Fortbildungsdienst (WK) (vgl. WEO Rz. 4018).

2.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 EOV gelten Personen als Erwerbstätige, die in den
letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen
erwerbstätig waren. Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind Personen, die
glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen
hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV).

3.
Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Grundentschädigung für den vom 24.
November 2007 bis 23. April 2008 als Durchdiener absolvierten Militärdienst.
Der Beschwerdeführer beantragt, die Entschädigung sei nach einem entgangenen
Monatslohn von Fr. 6'900.- zu bemessen.

3.1 Die Vorinstanz erwog, für die EO-Entschädigung sei grundsätzlich auf die
Erwerbsverhältnisse zum Zeitpunkt des erstmaligen Einrückens am 2. Juli 2007 in
die Rekrutenschule abzustellen. Der Beschwerdeführer habe Ende Juni 2006
(recte: 2007) die Maturität erlangt und danach die Rekrutenschule absolviert.
Vor dem Einrücken sei er "in keinem genügendem Ausmass" erwerbstätig gewesen,
um erwerbsersatzrechtlich anders denn als unverheirateter Nichterwerbstätiger
eingestuft zu werden. Den Entschluss vom August 2007, die restliche Dienstzeit
als Durchdiener zu absolvieren, habe er aus freien Stücken getroffen, weswegen
keine besser bezahlte Festanstellung habe angenommen werden können. Aus diesem
Grund ändere der Einwand des Versicherten rechtlich nichts, er hätte ab 1. Juli
2007 bis 30. Juni 2008 bei der X.________ AG zu einem Monatslohn von Fr.
6'900.- arbeiten können, wenn er nicht eingerückt wäre. Bis Ende April 2008 sei
nie die Rede davon gewesen, anstelle des Militärdienstes einer bezahlten Arbeit
nachzugehen. Sodann stellte die Vorinstanz nach der Durchdienerzeit in Kanada
und Russland absolvierte Sprachaufenthalte fest. Ein Anspruch auf eine höhere
EO-Entschädigung entfalle hiemit.

3.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer, nachdem er den Vorschlag zur
militärischen Weiterausbildung nicht erhalten habe, vor der Wahl gestanden zu
sein, bis im Sommer 2008 bei der X.________ AG zu arbeiten oder durchzudienen,
wobei er sich für das Letzte entschieden habe. Er sei gestützt auf Art. 1 Abs.
2 lit. b EOV einem Erwerbstätigen gleichzustellen. Mit dieser Bestimmung setze
sich der angefochtene Entscheid jedoch nicht auseinander. Entgegen der
Vorinstanz habe er unmittelbar nach Beendigung des Militärdienstes bei der
X.________ AG mit der Arbeit begonnen und am Tag nach der Rückkehr aus Kanada,
dem 17. August 2008, sei er wieder für die Firma tätig gewesen. Ferner sei
nicht erst im April 2008 von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Rede
gewesen, habe er doch bereits am 25. November 2007 den Antrag auf einen höheren
Erwerbsersatz gestellt.

3.3 Das BSV vertritt den Standpunkt, bei bloss behaupteter Möglichkeit der
Arbeitsaufnahme gelinge die Glaubhaftmachung der Aufnahme einer länger
dauernden Erwerbstätigkeit ohne Dienstleistung nicht. Vielmehr müsse diese mit
dem im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Durchdiener, die vor dem
Einrücken die Matura absolviert hätten, müssten glaubhaft darlegen, sie hätten
nach der Matura eine Stelle von längerer Dauer angetreten. Dies könne
allenfalls gelingen, wenn der Mittelschulabgänger neben dem Studium
teilzeitlich als Werkstudent erwerbstätig sei. Falls damit keine über dem
Mindestbetrag liegende Entschädigung erreicht werde, sei es auch einem
Werkstudent nicht möglich, eine höhere Entschädigung zu erwirken, indem er
argumentiere, er hätte sein Arbeitspensum während der Dienstleistung auf eine
Vollzeitstelle aufgestockt. Der Beschwerdeführer habe insgesamt eine
Erwerbstätigkeit anstelle des Militärdienstes nicht glaubhaft gemacht.

4.
4.1 Unter dem Kapitel "Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht ohne
Unterbrechung" regelt Art. 54a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Armee und
Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (Militärgesetz, MG; SR 510.10), dass der
Militärdienstpflichtige seine Ausbildungsdienstpflicht freiwillig ohne
Unterbrechung erfüllen kann. Die Anzahl der berücksichtigten Dienstpflichtigen
richtet sich nach dem Bedarf der Armee. Gemäss Absatz 2 der Bestimmung
absolviert die Rekrutenschule und leistet unmittelbar danach die restlichen
Diensttage ohne Unterbruch, wer seine Ausbildungsdienstpflicht ohne
Unterbrechung leistet. Angehörige der Armee, die ihre Ausbildungsdienstpflicht
nach Art. 54a MG freiwillig ohne Unterbrechung erfüllen, leisten den
Ausbildungsdienst, wenn sie Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden sind, an
300 aufeinander folgenden Tagen (Art. 10 lit. a der Verordnung über die
Militärdienstpflicht vom 19. November 2003 [MDV; SR 512.21]).

4.2 Der Grundsatz, dass die Dienstpflicht (inklusive Grundausbildung) im
Durchdiener-Modell ohne Unterbruch zu leisten ist, erhellt auch aus Art. 5 Abs.
1 der Weisung über das Durchdienen vom 6. Juli 2005 des Chefs der Armee, wonach
eine Anmeldung zum Durchdienen vor oder während Grundausbildungsdiensten
solange möglich ist, als die bisherige Ausbildung ununterbrochen erfolgte und
die restlichen Diensttage unmittelbar darauf ohne Unterbrechung geleistet
werden können. Daran ändert nichts, dass erwerbsersatzrechtlich die Bemessung
der Grundentschädigung gestützt auf Art. 9 Abs. 1 EOG und Art. 10 EOG während
der Grundausbildung einerseits und nach der Absolvierung der Grundausbildung
anderseits auch für Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen
(Durchdiener), jeweils nach unterschiedlichen Faktoren erfolgt (vgl. E. 2.1
hievor). Die Dienstzeit unterteilt sich zwar auch für den Durchdiener in die
Grundausbildung und die anderen Dienste, hingegen sind beide Phasen ohne
zwischenzeitliche Unterbrechung zu leisten. Wie die Vorinstanz im Ergebnis
richtig festhielt, beginnt daher der als Durchdiener absolvierte Militärdienst
bei Eintritt in die Grundausbildung und endet nach 300 Diensttagen.
Folgerichtig rückt der Durchdiener im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV am Tag
des Beginns der Grundausbildung ein; hier war es der 2. Juli 2007.

4.3 Hingegen ist die Aussage im angefochtenen Entscheid zu präzisieren, für die
Bezugsberechtigung und Höhe der EO-Entschädigung seien die Erwerbsverhältnisse
im Zeitpunkt des Einrückens massgebend. Zwar richtet sich die Frage, ob eine
dienstleistende Person im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EOV als erwerbstätig gilt,
nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Einrücken entwickelt haben. Mit
Blick auf Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV ist rechtlich jedoch auch die
Glaubhaftmachung bedeutsam, dass zwar nicht im Zeitpunkt des Einrückens, wohl
aber während der Dienstzeit eine Erwerbstätigkeit anstelle des Militärdienstes
aufgenommen worden wäre. Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV lässt es genügen, die
Ausübung einer Erwerbstätigkeit für eine längere Dauer glaubhaft zu machen.
Nicht verlangt wird der Nachweis, die Aufnahme einer Tätigkeit bereits ab dem
Zeitpunkt des Einrückens geplant zu haben. Zu beachten ist allerdings der
Grundsatz, dass sich die versicherungsmässigen Voraussetzungen und namentlich
auch die Höhe der Versicherungsleistungen nach den Verhältnissen bestimmen, die
vor Eintritt des Versicherungsfalles eingetreten sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 EOV;
vgl. etwa Urteil B 137/06 vom 14. Dezember 2007 E. 4, in: SZS 2008/52 S. 362).

4.4 Unbestritten gilt der Beschwerdeführer nicht als Erwerbstätiger im Sinne
von Art. 1 Abs. 1 EOV. Es stellt sich allein die Frage, ob die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit von längerer Dauer glaubhaft gemacht ist, wäre er nicht
eingerückt (Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV). Die Rüge, die Vorinstanz habe sich nicht
zu Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV geäussert, ist unbehelflich. Der vorinstanzliche
Entscheid hält denn auch fest, eine "besser bezahlte zivile Anstellung" habe
mit Blick auf die Wahl zum Durchdienen nicht angenommen werden können, weshalb
ein Anspruch auf eine höhere Entschädigung entfalle. Zudem sei bis April 2008
nie die Rede von einer Anstellung gewesen und nach der Durchdienerzeit sei der
Beschwerdeführer für Sprachaufenthalte im Ausland gewesen, so das Gericht.
Diesen Feststellungen kann nur im Hinblick auf Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV
Bedeutung zukommen, auch wenn sich dies nicht explizit aus den vorinstanzlichen
Erwägungen ergibt. Der genannten Umstände wegen erachtete das kantonale Gericht
die Glaubhaftmachung einer Erwerbstätigkeit anstelle des Militärdienstes im
Ergebnis als nicht gelungen. Allerdings schliesst entgegen dem angefochtenen
Entscheid der freiwillige Entschluss, die Dienstzeit als Durchdiener zu
leisten, nicht die Berufung auf Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV aus. Anders zu
entscheiden hiesse, den Durchdiener von der Bestimmung auszunehmen, zumal die
Wahl, den Dienst an einem Stück zu leisten, immer freiwillig ist (Art. 54a Abs.
1 MG).

5.
Es fragt sich, was unter einer Erwerbstätigkeit von längerer Dauer zu verstehen
ist.

5.1 Der in Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV verwendete Begriff der "Erwerbstätigkeit
von längerer Dauer" ist unbestimmt, weshalb der Norminhalt unter
Berücksichtigung der allgemeinen Auslegungsregeln zu ermitteln ist.
Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text
nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach
seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller
Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die
Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die Bedeutung, die der
Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Das Bundesgericht hat sich
bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten
lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich
daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 136 III 23 E.
6.6.2.1 S. 37, 135 V 153 E. 4.1 S. 157, 124 II 372 E. 5 S. 376 mit Hinweisen).
Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen. Es sind die gesetzgeberischen
Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete
Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen. Im Rahmen
verfassungskonformer oder verfassungsbezogener Auslegung sodann ist der
Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Der klare Sinn einer Gesetzesnorm darf
indessen nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung beiseite geschoben
werden (BGE 131 V 263 E. 5.1 S. 266, 128 V 20 E. 3a S. 24, 126 V 468 E. 5a S.
472, 122 V 85 E. 5a/aa S. 93, 111 V 310 E. 2b S. 314).

5.2 Sinn und Zweck von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV ist es, Dienstleistende, die
vor dem Einrücken nicht gemäss Art. 1 Abs. 1 EOV erwerbstätig waren, den
Erwerbstätigen gleichzustellen. Sie sollen nicht benachteiligt sein, weil sie
wegen des Militärdienstes keine Arbeit aufnehmen konnten, obwohl sie in der
Zeit des absolvierten Dienstes glaubhafterweise einer erwerblichen
Beschäftigung von längerer Dauer nachgegangen wären (vgl. E. 4.3 hievor).
Systematisch sind im Folgenden vorab die Art. 5 und 6 EOV über die Berechnung
des Erwerbsersatzes bei unselbstständig Erwerbstätigen in die Auslegung
einzubeziehen. Laut Art. 5 Abs. 1 lit. a EOV gelten als Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer mit regelmässigem Einkommen diejenigen, welche in einem
unbefristeten oder mindestens für ein Jahr eingegangenen Arbeitsverhältnis
stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist.
Einkommen aus anderen als regelmässigen Arbeitsverhältnissen im Sinne von Art.
5 EOV gelten als unregelmässig (Art. 6 Abs. 1 EOV). Zu prüfen ist die Auslegung
des in Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV verwendeten Begriffs der Erwerbstätigkeit von
längerer Dauer in Anlehnung an die Unterscheidung regelmässiger und
unregelmässiger Erwerbstätigkeiten gemäss den Art. 5 und 6 EOV.

6.
6.1 Im Rahmen einer verfassungsmässigen Auslegung der nach dem Wortlaut
unklaren Verordnungsbestimmung ist namentlich der Rechtsgleichheit Rechnung zu
tragen (E. 5.1 hievor). In dieser Hinsicht gilt, dass Gleiches nach Massgabe
seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit
ungleich behandelt wird. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird
insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache
rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in
den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn
Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten
getroffen werden müssen (vgl. BGE 135 V 361 E. 5.4.1 S. 369, 134 I 23 E. 9.1 S.
42 mit Hinweisen, 133 V 569 E. 5.1 S. 570 f., 131 I 91 E. 3.4 S. 103).

6.2 Unter Gleichbehandlungsaspekten spricht nichts dagegen, jedenfalls
regelmässige Erwerbstätigkeiten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a EOV als von
längerer Dauer anzuerkennen, hingegen nicht unbesehen unregelmässige
Beschäftigungen gemäss Art. 6 EOV. Denn Art. 6 EOV beschlägt - neben anderen -
auch befristete kurze Tätigkeiten, die von vornherein nicht unter Art. 1 Abs. 2
lit. b EOV fallen, was eine weitergehende Abgrenzung innerhalb der Gruppe der
unterjährigen Erwerbstätigkeiten notwendig machte, wollte man dieselben zur
Glaubhaftmachung zulassen. Ein sachgerechtes Abgrenzungskriterium liesse sich
jedoch mit Blick auf das Erfordernis rechtsgleicher Behandlung nicht leicht
finden. Zu beachten sind sodann die grundsätzlichen Schwierigkeiten, gestützt
auf ein unterjähriges Arbeitsverhältnis die Aufnahme einer Arbeit von längerer
Dauer glaubhaft zu machen, zumal der Beweis nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2
lit. b EOV auf der Grundlage nur eines Arbeitsverhältnisses zu erbringen ist.
Darüber hinaus werden unterjährige Beschäftigungsverhältnisse oftmals von
Personen gewählt, die nur vorübergehend erwerbstätig sein wollen, zur
Hauptsache aber anderem nachgehen. So verhält es sich namentlich bei Studenten,
welche lediglich in den Semesterferien arbeiten, derweil die Ausbildung ganz
klar im Vordergrund steht. Deswegen gelten sie
arbeitslosenversicherungsrechtlich mit Ausnahme von Werkstudenten als nicht
vermittelbar, und einen Anspruch auf Arbeitslosengelder haben sie nicht (Art.
15 Abs. 1 AVIG; BGE 120 V 385 E. 4c/cc S. 391, 108 V 100; Urteil C 87/95 vom
12. Juli 1995 E. 3b/aa und bb, für das Invalidenversicherungsrecht vgl. Urteil
I 72/06 vom 24. April 2007 E. 6). Demgegenüber weist eine glaubhaft gemachte
Beschäftigung von mindestens einem Jahr oder ohne Befristung das Merkmal der
Beständigkeit in einem Mass auf, welches beweisrechtlich unmittelbar den
Schluss auf die Absicht der versicherten Person erlaubt, eine Erwerbstätigkeit
von längerer Dauer aufgenommen zu haben, wäre sie nicht eingerückt.

6.3 Hingegen sind mindestens einjährige und unbefristete Erwerbstätigkeiten
zuzulassen, auch wenn der dabei erzielte Lohn starken Schwankungen unterliegt
(vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a EOV). Diesfalls handelt es sich zwar nicht um eine
Beschäftigung mit regelmässigem Einkommen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a
EOV. Jedoch nimmt Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV nur Bezug auf die Dauer der
Tätigkeit und anderweitige Einschränkungen - wie ein stabiler Lohn - lassen
sich der Bestimmung nicht entnehmen. Allerdings dürfen die starken
Lohnschwankungen nicht auf Gründe zurückzuführen sein, die im Einflussbereich
des Arbeitnehmers liegen, weil sonst beweisrechtlich dessen Wille, eine
mindestens einjährige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, nicht hinlänglich klar zu
Tage träte (vgl. E. 6.2 hievor) und sich mitunter die Frage stellte, ob
arbeitsrechtlich tatsächlich ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorläge. Darüber
hinaus wäre eine einjährige Tätigkeit, die nach dem Willen des Werktätigen
beispielsweise nur während einiger Monate in unregelmässigen Abständen ausgeübt
würde, im hier zu beurteilenden Zusammenhang faktisch der unterjährigen
Beschäftigung gleichzustellen. Nur mit der genannten Einschränkung lässt sich
eine rechtsgleiche Behandlung zu denjenigen Versicherten herstellen, die bloss
eine unterjährige Beschäftigung glaubhaft machen können und damit die
Erfordernisse von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV nicht erfüllen. Die Anforderungen an
den Lohnnachweis bei stark schwankendem Einkommen richten sich jedoch nach der
Notwendigkeit, ein Durchschnittseinkommen zu ermitteln (Art. 6 EOV), wobei der
Versicherte die Beweislast trägt. Insgesamt ist die Glaubhaftmachung gemäss
Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV, ohne Einrücken eine Erwerbstätigkeit von längerer
Dauer aufgenommen zu haben, auf unbefristete oder mindestens einjährige
Erwerbstätigkeiten zu beschränken. Starke Lohnschwankungen dürfen nicht auf
Umstände zurückzuführen sein, die im Einflussbereich der versicherten Person
liegen.

7.
Offensichtlich unrichtig und daher das Bundesgericht nicht bindend ist die
Feststellung im angefochtenen Entscheid, bis April 2008 sei nie von der
Aufnahme einer Arbeit anstelle des Militärdienstes die Rede gewesen (Art. 97
Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Nach Lage der Akten beantragte der
Beschwerdeführer vielmehr schon mit Schreiben vom 25. November 2007 die
Ausrichtung einer höheren Grundentschädigung. Dabei stützte er sich auf die
Bestätigung der X.________ AG vom 19. November 2007. Letztinstanzlich
verbindlich bleibt hingegen die anhand der Bestätigung vom 19. November 2007
getroffene Feststellung einer bei der X.________ AG bestehenden
Arbeitsmöglichkeit. Denn die von der Firma erwähnte Anstellungsdauer vom 1.
Juli 2007 bis 30. Juni 2008 ist nicht geeignet, Erwerbsarbeit im nach dem
Gesagten rechtlich geforderten Mindestumfang von einem Jahr glaubhaft zu
machen, weil in diese Zeit die Sprachaufenthalte während 12 Wochen nach
Beendigung des Militärdienstes Ende April 2008 fallen. Deshalb ist eine
hypothetische Erwerbstätigkeit von längerer Dauer (vgl. E. 6.2 und 6.3 hievor)
nicht erstellt. Eine Gleichstellung des Beschwerdeführers mit einem
Erwerbstätigen gestützt auf Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV fällt unter diesen
Umständen ausser Betracht. Der vorinstanzliche Entscheid hält daher im Ergebnis
stand.

8.
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juni 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin