Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 360/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_360/2009

Urteil vom 10. Juli 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
H.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern,
Chutzenstrasse 10, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5.
März 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a H.________, geboren 1960, verfügt über eine Ausbildung als Verkäuferin. Vom
1. Oktober 1989 bis 30. Juni 1993 war sie als Küchenhilfe bei der Firma
X.________ AG tätig. Am 8. November 1993 meldete sie sich unter Hinweis auf
Krankheit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle
des Kantons Bern führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Mit
Verfügung vom 21. Juli 1994 wies sie, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren,
das Leistungsbegehren mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad ab. Die
hiegegen erhobene Beschwerde der H.________ wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern mit Entscheid vom 13. Januar 1995 ab. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht, an welches H.________ in der Folge
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben liess, wies diese mit Urteil I 81/95 vom
8. Juni 1995 ab.
A.b Am 21. Dezember 2004 meldete der H.________ behandelnde Dr. med.
U.________, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, der IV-Stelle eine Verschlechterung
der gesundheitlichen Verhältnisse. H.________ reichte der IV-Stelle am 27.
Februar 2007 eine Neuanmeldung ein mit der Begründung, seit dem Jahre 1995 habe
sich ihr Gesundheitszustand "deutlich" verschlechtert. Sie leide an Nacken-,
Rücken- und Schulterschmerzen sowie an extremem Kopfweh, Schwindel,
Sensibilitätsstörungen an Beinen, Füssen und Händen; zudem an Angststörungen,
derentwegen sie das Haus nicht mehr alleine verlassen könne, und schliesslich
auch an Panikattacken und Depressionen. Die IV-Stelle führte wiederum
erwerbliche Abklärungen durch und holte einen Bericht des Dr. med. U.________
vom 13. März 2007 ein, dem weitere medizinische Akten beilagen. Auf Empfehlung
ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Dr. med. M.________, FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie) gab die IV-Stelle eine interdisziplinäre
Abklärung im Institut Y.________ vom 5. Dezember 2007, in Auftrag. Am 8.
Februar 2008 reichte der Hausarzt Dr. med. F.________, Allgemeine Medizin FMH
eine Stellungnahme zum Gutachten des Instituts Y.________ ein. Die IV-Stelle
veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Erhebung vom 8. April 2008). Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren und nochmaliger Stellungnahme des RAD (Dr.
med. B.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 14. August 2008
verfügte die IV-Stelle am 4. November 2008 die Abweisung des Leistungsbegehrens
bei einem Invaliditätsgrad von 24 %.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der H.________ wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern mit Entscheid vom 5. März 2009 ab.

C.
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Feststellung
beantragen, dass sie Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Eventualiter
sei die Sache zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen an die IV-Stelle
zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Bundesamt für
Sozialversicherungen und Vorinstanz verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin stellt im Hauptstandpunkt ein Feststellungsbegehren, das
indes im Lichte der Beschwerdebegründung (vgl. in BGE 130 V 61 nicht
publizierte E. 3.2.1 des Urteils I 138/02 vom 27. Oktober 2003 [mit weiteren
Hinweisen]) als Leistungsbegehren auf Zusprechung einer halben Invalidenrente
zu interpretieren und als solches zulässig ist.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG). Als Rechtsverletzung gemäss Art. 95 lit. a BGG gilt auch die
unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen (BGE
135 V 23 E. 2 S. 25). Die Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz
kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG).

3.
Im angefochtenen Entscheid und in der Verfügung der IV-Stelle werden die
gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1
IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) sowie zum Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung,
welcher Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 anwendbaren Form im
Wesentlichen entspricht) und zur Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit
Abs. 3 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt.
Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung
medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit
Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

4.
Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der medizinischen Akten
erwogen, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich
gegenüber der leistungsabweisenden Verfügung vom 21. Juli 1994 (bestätigt mit
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 81/95 vom 8. Juni 1995)
insoweit verschlechtert, als deren Leiden (leichte bis mittelgradige depressive
Episode [ICD-10 F32.0/F32.1], Somatisierungsstörung [ICD-10 F45.0] mit
phobischem bzw. funktionellem Schwindel [ICD-10 F45.8], Zervikalsyndrom mit
vorwiegend tendomyogen bedingten Nacken- und Schulterschmerzen links [ICD-10
M54.2], benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel [ICD-10 H81.2],
Lumbovertebralsyndrom ohne radikuläre Symptomatik [ICD-10 M54.5]; Gutachten des
Instituts Y.________ vom 5. Dezember 2007) nunmehr die Arbeitsfähigkeit
einschränkten. Gestützt auf das Gutachten des Instituts Y.________, welchem
voller Beweiswert zukomme, betrage die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich
leichten bis intermittierend mittelschweren, adaptierten Tätigkeit 70 % (bei
vollzeitlicher Umsetzung). Die Beschwerdeführerin erhebt keine Rügen, welche
diese Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhend erscheinen lassen (Art. 97
Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG, E. 2 hievor). Dies gilt umso mehr, als die Gutachter
des Instituts Y.________ explizit festhielten, dass sich die Arbeitsunfähigkeit
aus psychiatrischer und die "geringe Einschänkung aus neurologischer Sicht"
nicht kumulierten.

5.
5.1 Vorinstanz und IV-Stelle ermittelten sowohl das Validen- als auch das
Invalideneinkommen gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene
Lohnstrukturerhebung (LSE). Soweit im angefochtenen Entscheid von der ärztlich
geschätzten Arbeits(un)fähigkeit auf den Invaliditätsgrad geschlossen wird,
liegt darin keine Bundesrechtswidrigkeit, sofern Validen- und
Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen sind.
Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter
Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (BGE 129 V 472 E.
4.2.3 S. 481; Urteil 8C_772/2007 vom 6. Mai 2008 E. 6.2).

5.2 Unbegründet ist die beschwerdeführerische Rüge, die IV-Stelle habe nicht
dargelegt, wie sie auf die ihrem Einkommensvergleich zu Grunde liegenden Zahlen
komme und die Vorinstanz habe diese Zahlen einfach übernommen, obwohl sogar die
Gutachter des Instituts Y.________ von einer mindestens 30 %igen
Arbeitsunfähigkeit ausgingen. Die IV-Stelle hat sowohl das Validen- als auch
das Invalideneinkommen in dem integrierenden Bestandteil der Verfügung vom 4.
November 2008 bildenden Abklärungsbericht Haushalt vom 11. April 2008 gestützt
auf die LSE 2006 (Tabelle TA1, Frauen, Anforderungsniveau 4) nachvollziehbar
festgesetzt.

5.3 Der im Jahre 1993 von der Beschwerdeführerin erzielte Lohn bei der Firma
X.________ (Schweiz AG; Arbeitgeberbericht vom 30. November 1993) in Höhe von
Fr. 34'060.- (bei einer Arbeitszeit von 7 Stunden pro Tag und einer normalen
Arbeitszeit in jenem Betrieb von 8,5 Stunden täglich) entspricht unter
Berücksichtigung der seit dem Jahre 1993 eingetretenen Lohnentwicklung (von
insgesamt 19,3 % [1994: + 1,5 %; 1995: +1,3 %; 1996: +1,3 %; 1997: + 0,5 %;
1998: + 0,7 %; 1999: + 0,3 %; 2000: + 1,3 %; 2001: + 2,5 %; 2002: + 1,8 %;
2003: + 1,4 %; 2004: + 0,9 %; 2005: + 1 %; 2006: + 1,2 %; 2007: +1,6 %; 2008:
+2 %; Die Volkswirtschaft 11/1999 Tabelle B10 S. 28; 12/2006, Tabelle B10.2 S.
83; 6/2009 Tabelle B10.2 S. 87]) und der im Jahre 2008 betriebsüblichen
wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2009 Tabelle
B9.2 S. 86) ungefähr dem Totalwert des monatlichen Bruttolohnes der LSE 2006 im
Anforderungsniveau 4, ebenfalls angepasst an die Verhältnisse im Jahre 2008. Es
kann damit offen bleiben, ob die im Verfügungszeitpunkt 15 Jahre
zurückliegenden Angaben im Arbeitgeberbericht noch als taugliche
Berechnungsgrundlage hätten angesehen werden können oder ob das Abstellen auf
Tabellenlöhne für die Bestimmung (auch) des Valideneinkommens angezeigt gewesen
wäre. Die Beschwerdeführerin wendet sich denn auch nicht gegen die Festsetzung
des Valideneinkommens gestützt auf die LSE, sondern macht geltend, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht genügend geprüft und sei zu Unrecht von
einem lediglich 80 %igen Arbeitspensum im Gesundheitsfall ausgegangen, obwohl
sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung seit dem Tod ihres Ehegatten aus
finanziellen Gründen mit Sicherheit vollzeitlich arbeiten würde. Ob die
Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau zu qualifizieren und die
Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG in der
bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Form sowie 28a Abs. 3 IVG in der seit 1.
Januar 2008 anwendbaren Fassung; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149) vorzunehmen, oder
ob von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit auszugehen und somit die
allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31.
Dezember 2007 in Kraft gestandenen Form und Art. 28a Abs. 1 IVG in der seit 1.
Januar 2008 gültigen Fassung, je in Verbindung mit Art. 16 ATSG) zur Anwendung
zu bringen ist - wie dies die Versicherte für den Zeitraum nach dem Tod ihres
Ehegatten im Oktober 2004 verlangt -, braucht nicht abschliessend geklärt zu
werden. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen und nachfolgend
gezeigt wird (E. 5.5 hienach), ändert dies am Ergebnis nichts.

5.4 Soweit die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlich bestätigte
Festsetzung des Invalideneinkommens durch die IV-Stelle gestützt auf die LSE,
Totalwert, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten),
vorbringt, verschiedene Arbeiten (insbesondere der erlernte Beruf als
Verkäuferin, die [rein sitzende] Arbeit einer Kassierin, die zuletzt
ausgeführte Tätigkeit in einer Kantine, aber auch - aus intellektuellen und
ausbildungsmässigen Gründen - eine administrative Tätigkeit) seien ihr nicht
mehr zumutbar, vermag sie damit nicht durchzudringen. Selbst die medizinische
Unzumutbarkeit einzelner Arbeiten änderte nichts daran, dass der Versicherten
gestützt auf das im Gutachten des Instituts Y.________ umschriebene
Zumutbarkeitsprofil (möglich ist jede körperlich leichte bis intermittierend
mittelschwere, adaptierte Tätigkeit [d.h. ohne Arbeiten über Kopf sowie ohne
Einsätze auf Leitern und Gerüsten; vgl. neurologische Beurteilung des
Gutachters des Instituts Y.________ Dr. med. R.________, FMH für Neurologie,
Untersuchung vom 26. September 2007]) weiterhin eine Vielzahl von Tätigkeiten
offen steht, die es rechtfertigt, das Invalideneinkommen gestützt auf den
Totalwert zu ermitteln, welcher das ganze Spektrum der möglichen Tätigkeiten in
den verschiedenen Wirtschaftszweigen umfasst.

5.5 Im Rahmen der Ermessenskontrolle (BGE 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4 mit
Hinweisen) nicht zu beanstanden ist der von der IV-Stelle "wegen jahrelanger
Dekonditionierung" gewährte und vorinstanzlich bestätigte 10 %ige Abzug vom
Tabellenlohn. Die Vorinstanz ermittelte ausgehend von einer 82 %igen
Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall und einer 70 %igen Arbeitsfähigkeit im
erwerblichen Bereich einen Invaliditätsgrad von 23,17 %. Gestützt auf den
beweiskräftigen Abklärungsbericht Haushalt, demgemäss die leidensbedingte
Einschränkung im Haushalt 31 % beträgt, ermittelte sie einen
Gesamtinvaliditätsgrad von 25 %. Gegen die prozentuale Gewichtung der Haushalt-
und Erwerbstätigkeit durch die Vorinstanz bringt die Versicherte nichts vor,
was eine Bundesrechtswidrigkeit zu begründen vermöchte. Ihr Vorbringen, sie
hätte ohne gesundheitliche Einschränkungen nach dem Tod ihres Ehegatten aus
finanziellen Gründen mit Sicherheit vollzeitlich gearbeitet, ist nicht
entscheidrelevant, da ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad selbst dann
resultierte, wenn von einem vollzeitlichen Arbeitspensum im Gesundheitsfall
ausgegangen würde: Bei einer Einschränkung im erwerblichen Bereich von 30 % und
unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % ergäbe sich
diesfalls ein Invaliditätsgrad von 37 % (1- [0,7x0,9] x 100 %).

6.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juli 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle