Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 35/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_35/2009

Urteil vom 26. März 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
B.________, Beschwerdeführer,

gegen

Gesundheits- und Sozialdirektion des Kantons Nidwalden, Engelbergstrasse 34,
6371 Stans,
Beschwerdegegner,

Regierungsrat des Kantons Nidwalden, Regierungsgebäude, 6371 Stans.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden
vom 23. Juni 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. Januar 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 23. Juni 2008 (Versand: 3.
Dezember 2008; Empfangsbestätigung: 13. Dezember 2008), mit welchem das
Ausstandsbegehren von B.________ gegen Verwaltungsgerichtspräsident Dr.
A.________ in Abwesenheit des Präsidenten abgewiesen und auf seine Beschwerde
gegen den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Nidwalden vom 1. April 2007
(betreffend Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung als
selbständig tätiger Arzt und kantonale Berufsausübungsbewilligung) mangels
rechtsgenüglicher Beschwerdeschrift und Nichtbezahlung des einverlangten
Kostenvorschusses nicht eingetreten wurde,
in das an B.________ gerichtete Schreiben des Bundesgerichts vom 15. Januar
2009, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich
Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur
innert der Beschwerdefrist möglich ist,

in Erwägung,
dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüft (Art. 29 Abs.
1 BGG),
dass dem angefochtene Entscheid, soweit die Beschwerde gegen den Beschluss des
Regierungsrates des Kantons Nidwalden vom 1. April 2008 über die Zulassung zur
selbständigen Tätigkeit als Arzt zu Lasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung betreffend, eine Streitigkeit gestützt auf Art. 55a
KVG und die bundesrätliche Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Einschränkung
der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung (SR 832.103) zu Grunde liegt,
dass gemäss Art. 83 lit. r BGG die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig
ist gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das
Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 34 VGG getroffen hat,

dass nach Art. 34 VGG das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden
gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 55a KVG beurteilt (vgl. BGE
134 V 45 E. 1.3 S. 47 f.),
dass die Beschwerde an das Bundesgericht insoweit offensichtlich unzulässig
(Art. 83 lit. r und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und an das
Bundesverwaltungsgericht zu überweisen ist (Art. 30 Abs. 2 BGG; vgl. auch
Urteile 9G_2/2008 vom 11. Dezember 2008 und 9C_133/2008 vom 16. Mai 2008),
dass auch die Beurteilung der Beschwerde gegen die Abweisung des -
vorinstanzlich im Zusammenhang mit der erwähnten KVG-Streitigkeit gestellten -
Ausstandsbegehrens offensichtlich nicht in die Zuständigkeit des Bundesgerichts
fällt und das in der Hauptsache zuständige Bundesverwaltungsgericht unter
Berücksichtigung der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung über das weitere
Schicksal der betreffenden Beschwerde entscheiden wird,
dass die Eingabe sich schliesslich in keiner Weise mit dem vorinstanzlichen
Nichteintreten auf die Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss vom 1.
April 2008 betreffend Berufsausübungsbewilligung auseinandersetzt und
namentlich auch keinen eindeutigen Beschwerdewillen erkennen lässt, womit sie
den gesetzlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht
genügt (vgl. auch BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass innerhalb der nach Lage der Akten am 14. Dezember 2008 angelaufenen (Art.
44 BGG), vom 18. Dezember 2008 bis 2. Januar 2009 stillgestandenen (Art. 46
Abs. 1 lit. c BGG) und am 28. Januar 2009 (Art. 45 Abs. 1 BGG) abgelaufenen
Beschwerdefrist keine verbesserte Rechtsschrift eingereicht worden ist,
dass auf die Eingabe vom 12. Januar 2009 im vereinfachten Verfahren gemäss Art.
108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art.
66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Eingabe vom 12. Januar 2009 wird an das Bundesverwaltungsgericht zur
weiteren Behandlung überwiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden,
Verwaltungsabteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. März 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz