Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 355/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_355/2009

Urteil vom 1. Juli 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
W.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 26. März 2009.

Nach Einsicht
in die von W.________ erhobene Beschwerde vom 25. April 2009 (Poststempel)
gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 26. März 2009 betreffend Erlass
der Rückforderung von Ergänzungsleistungen,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 25. April und 7. Mai 2009 diesen
gesetzlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da ihnen nicht entnommen
werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von
Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf
beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die Beschwerdeführerin sinngemäss die Neuberechnung des
Rückforderungsbetrages unter Berücksichtigung der Altersleistungen der
französischen Sozialversicherung zum aktuellen Wechselkurs und mit Einbezug der
seit Juli 2008 zusätzlich ausbezahlten Rentenbetreffnisse aus Frankreich
beantragt,
dass der angefochtene Entscheid indes einzig die Erlassvoraussetzungen der
Rückforderung beschlägt, hingegen - wie zuvor schon der Einspracheentscheid vom
13. August 2008 - die Rechtskraft der Rückforderungsverfügung vom 5. März 2008
feststellt, mit welcher die Verwaltung den zu erstattenden Betrag ermittelt
hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 in fine
BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Juli 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin