Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 351/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_351/2009

Urteil vom 19. Juni 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
H.________, Beschwerdeführer,

gegen

Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.
März 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. April 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
vom 18. März 2009 betreffend Prämienforderungen der Beschwerdegegnerin,
in das unbeantwortet gebliebene Schreiben des Bundesgerichts vom 24. April 2009
an H.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse
hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine
Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die Verfügung vom 24. April 2009, mit welcher H.________ zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses von Fr. 700.- innert einer Frist bis 11. Mai 2009
aufgefordert wurde,
in die Verfügung vom 19. Mai 2009, mit welcher H.________ zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 1. Juni 2009 verpflichtet
wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in
Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Juni 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle