Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 349/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_349/2009

Urteil vom 18. Mai 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
R.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christof Steger,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
5. März 2009.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle Schwyz nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit
Verfügung vom 30. Oktober 2008 das Gesuch der 1970 geborenen R.________ um
Zusprechung einer Invalidenrente u. a. gestützt auf ein psychiatrisches
Gutachten des Dr. med. A.________ vom 2. Juli 2008 aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 30 % ablehnte,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die hiegegen eingereichte
Beschwerde, mit welcher die Versicherte die Zusprechung einer ganzen
Invalidenrente, eventuell die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu
ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung hatte beantragen lassen, mit
Entscheid vom 5. März 2009 abwies,
dass R.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern lässt,
dass der Anspruch auf eine Invalidenrente einen Invaliditätsgrad von mindestens
40 % voraussetzt (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG),
dass die Vorinstanz in Würdigung der konkreten Umstände, namentlich des von der
Versicherten vor dem Unfall vom 19. Januar 2004 mit Schnittverletzung am linken
Daumen erfüllten Arbeitspensums, für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105
Abs. 1 BGG; vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 708/06 vom
23. November 2006 und I 693/06 vom 20. Dezember 2006) dargelegt hat, der
Invaliditätsgrad sei im vorliegenden Fall nach der Einkommensvergleichsmethode
zu ermitteln,
dass die Beschwerdeführerin zwar vorbringt, bei der Invaliditätsschätzung sei
auch die Hausarbeit zu berücksichtigen, bei der sie verletzungsbedingt
erheblich behindert sei, jedoch nicht darlegt, die Sachverhaltsfeststellung des
Verwaltungsgerichts sei in diesem Punkt offensichtlich unrichtig oder beruhe
auf einer Bundesrechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit.
a BGG),
dass das kantonale Gericht die Bestimmungen und Grundsätze über die
Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG
in Verbindung mit Art. 16 ATSG) und die Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S.
352, 122 V 157 E. 1c S. 160) richtig wiedergegeben hat, sodass darauf verwiesen
wird,
dass die Vorinstanz namentlich gestützt auf das umfassende, auf psychiatrischen
und testpsychologischen Untersuchungsbefunden beruhende Gutachten des Dr. med.
A.________ vom 2. Juli 2008 festgestellt hat, die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin sei mit Rücksicht auf die somatischen Unfallfolgen und das
psychische Leiden insgesamt um 25 % eingeschränkt,
dass in der Beschwerde nicht vorgebracht wird, diese Sachverhaltsfeststellung
des Verwaltungsgerichts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer
Verletzung von Bundesrecht (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a
BGG), weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG),
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde in weiten Teilen vielmehr in einer
im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässigen,
appellatorischen Kritik an der einlässlichen und sorgfältigen Beweiswürdigung
der Vorinstanz erschöpfen, was insbesondere auch für die Frage gilt, inwieweit
nebst den somatischen Unfallfolgen zusätzlich auch das psychische Leiden der
Versicherten die Leistungsfähigkeit in einem für die Invalidenversicherung
erheblichen Ausmass beeinträchtigt,
dass das kantonale Gericht aufgrund eines Einkommensvergleichs, bei welchem es
berücksichtigte, dass die Versicherte an ihrer letzten Arbeitsstelle einen um
20 % unter dem Durchschnitt liegenden Verdienst erzielt hatte, weshalb es das
Invalideneinkommen im gleichen Umfang reduzierte, und des Weiteren einen
leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen in der Höhe von 15 % vornahm,
einen Invaliditätsgrad von 36 % ermittelte,

dass bei Versicherten, die im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wären, kein
Raum für eine Berücksichtigung der Haushaltarbeit bleibt (Art. 28a Abs. 1 und 3
[e contrario] IVG),
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, der leidensbedingte Abzug sei auf 20
% festzusetzen,
dass es sich bei der Höhe des leidensbedingten Abzugs um eine typische
Ermessensfrage handelt, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur
mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder
-unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), wovon hier nicht die
Rede sein kann, zumal diejenigen Aspekte, die bereits zur Annahme eines
unterdurchschnittlichen Valideneinkommens geführt haben, nicht zugleich beim
Leidensabzug nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2 und
6.2),
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Mai 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer