Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 348/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_348/2009

Urteil vom 27. Oktober 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
V.________, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Frei,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St.
Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 27. Februar 2009.

Sachverhalt:

A.
Die 1920 geborene V.________ meldete sich im August 2006 zum Bezug von
Ergänzungsleistungen zur Altersrente an. Die Ausgleichskasse des Kantons St.
Gallen stellte mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 fest, es bestehe wegen eines
Einnahmenüberschusses kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen hiess eine dagegen erhobene
Einsprache der Versicherten teilweise gut und stellte fest, V.________ habe mit
Wirkung ab August 2006 einen EL-Anspruch von Fr. 475.- und ab Januar 2007 einen
solchen von Fr. 1059.- (Entscheid vom 5. März 2007). Dabei rechnete die
Verwaltung im Rahmen der Bedarfsrechnung eine Schenkung über Fr. 60'000.- als
Vermögensverzicht sowie den gesetzlich definierten Bruchteil des Steuerwertes
von Grundeigentum als Einnahme an. Das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen hiess die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde am 6.
September 2007 teilweise gut und wies die Sache zur Neuberechnung der
Ergänzungsleistung ab August 2006 (aufgrund weiterer Erhebungen zum Marktwert
der Liegenschaft) an die Verwaltung zurück.

Die Ausgleichskasse erliess gestützt auf eine Marktwertschätzung am 24. April
2008 neue Verfügungen. Die Sozialversicherungsanstalt trat auf die dagegen
erhobene Einsprache vom 4. Juni 2008 nicht ein, da diese verspätet eingereicht
worden sei, und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im
Einspracheverfahren ab (Entscheid vom 25. August 2008).

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Ausserdem verneinte es den Anspruch
auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren (Entscheid vom 27.
Februar 2009).

C.
V.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid und der
Nichteintretensentscheid der Verwaltung vom 25. August 2008 seien aufzuheben.
In materieller Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin, bei der Berechnung des
anrechenbaren Vermögens sei der Betrag unter dem Titel "Übriges Vermögen" oder
"Vermögensverzicht" mit null Franken einzusetzen. Eventuell sei die Sache an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ausserdem ersucht sie um
unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Prozesskosten und unentgeltliche
Verbeiständung).

Erwägungen:

1.
Gegenstand des Verfahrens ist allein die Frage, ob die Verwaltung, wie das
kantonale Gericht entschied, zu Recht auf die Einsprache vom 4. Juni 2008 nicht
eingetreten ist. Auf den in der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gestellten materiellen Antrag (zum Umfang der
Ergänzungsleistung) kann daher nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 S.
76 mit Hinweis). Auch ist die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung
für das Einspracheverfahren letztinstanzlich nicht mehr angefochten.

2.
Die Einsprachefrist ist mit der Eingabe vom 4. Juni 2008 unstrittig nur
eingehalten worden, wenn die Verfügungen vom 24. April 2008 nicht vor dem 5.
Mai 2008 zugestellt worden sind.

2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von (im Regelfall) 30 Tagen bei der
verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die
Feststellung von Tatsachen, welche für die (den Fristenlauf auslösende)
Eröffnung der Verfügung erheblich sind, erfolgt mit Blick auf die Eigenheiten
der Massenverwaltung anhand des Beweisgrades der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit. Nur mit Bezug auf Tatsachen, die für die Rechtzeitigkeit im
gerichtlichen Verfahren ausschlaggebend sind, ist der volle Beweis erforderlich
(BGE 124 V 400 E. 2b 402; 121 V 5 E. 3b S. 6); dieser kann praktisch nur mit
einem förmlichen Zustellnachweis erbracht werden. Im Verwaltungsverfahren
massgebend ist also der Geschehensablauf mit der grössten Wahrscheinlichkeit
(BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Im Bestreitungsfall kann die Tatsache oder das
Datum der Zustellung einer nicht eingeschriebenen Verfügung nicht allein anhand
des üblichen administrativen Ablaufs als erstellt betrachtet werden. Hingegen
kann der Nachweis aufgrund weiterer Indizien oder gestützt auf die
Gesamtumstände erbracht werden; so kann sich aus der Zahlung der Forderung, aus
der Korrespondenz, aus dem Verhalten der versicherten Person oder aus
Zeugenaussagen ergeben, dass und wann die Verfügung eröffnet worden ist (Urteil
I 218/04 vom 31. August 2004 E. 5.1 mit Hinweisen; ZAK 1984 S. 123). Da die
verfügende Behörde die materielle Beweislast hinsichtlich der Zustellung sowie
ihres Zeitpunktes trägt, ist im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers
abzustellen (BGE 124 V 400 E. 2a S. 402).

2.2 Das kantonale Gericht erwog, die Behauptung, die Verfügungen seien der
Tochter der Versicherten erst am 5. Mai 2008 zugestellt worden, sei nicht
glaubhaft. Der Schwiegersohn der Versicherten habe die (am Wohndomizil
zugestellten) Verfügungen an diesem Tag bereits um 8.12 Uhr morgens von seinem
(mindestens eine halbstündige Wegstrecke vom Wohnort entfernten) Büro aus per
Fax versandt. Das zu den Verfügungen gehörende Berechnungsblatt trage
handschriftliche Vermerke, was auf vorgängiges Aktenstudium schliessen lasse.
Die Annahme einer falschen Zeitangabe des Faxgerätes sei durch nichts belegt.
Die auf einer der Verfügungen handschriftlich angebrachte Datumsangabe "Mo.
26.05.2008" deute auf eine Zustellung am 25. oder 26. April 2008 hin, womit die
Einsprachefrist am 26. Mai 2008 abgelaufen wäre. Die Beschwerdeführerin bringe
nichts vor, was diesen Indizienbeweis als unzutreffend erscheinen lassen
könnte. Die Verwaltung habe nicht lediglich auf den normalen organisatorischen
Ablauf im Verfügungsversand hingewiesen, sondern eine einlässliche und
nachvollziehbare Würdigung der vorhandenen Beweismittel vorgenommen. Demnach
erweise sich die Variante, dass die Verfügung der Adressatin schon vor dem 5.
Mai 2008 zugekommen sei, als eindeutig wahrscheinlicher als die Zustellung erst
an diesem Tag, zumal für letztere Möglichkeit kein plausibler Hergang
geschildert worden sei.
2.3
2.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe ihren Entscheid
auf einen unvollständigen Sachverhalt gestützt. Der angefochtene Entscheid
lasse ausdrücklich offen, an welchem Datum die Verfügungen zugestellt worden
seien. Der Nichteintretensentscheid der Sozialversicherungsanstalt hätte nur
unter Festlegung eines konkreten Datums (vor dem 5. Mai 2008) bestätigt werden
dürfen; hierfür nenne das kantonale Gericht jedoch nicht einmal Indizien. Dies
war indessen nicht notwendig. Die Vorinstanz hat die aktenkundigen und von den
Parteien in das Verfahren eingebrachten Umstände gewürdigt und ist zum Schluss
gekommen, eine Zustellung am 5. Mai 2008 sei erheblich weniger wahrscheinlich
als eine frühere Entgegennahme. Dies genügt für die Belange des konkreten
Falls. Der in Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG vorgeschriebene Umfang der
vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung betrifft nur entscheidungserhebliche
Elemente. Der Bestand des Nichteintretensentscheids hängt nicht davon ab, an
welchem der dem 5. Mai 2008 vorangegangenen Tage die Zustellung tatsächlich
erfolgt ist. Der vorinstanzliche Sachverhalt ist somit auch ohne Nennung eines
konkreten Zustelldatums vollständig.
2.3.2 In der Beschwerde werden verschiedene Bundesrechtsverletzungen geltend
gemacht. So sei der angefochtene Entscheid nicht mit der Beweislastregel des
Art. 8 ZGB vereinbar, weil für die Festlegung des Zustelldatums nicht der volle
Beweis (Gewissheit) verlangt worden sei. Angesichts eines zwischen den Parteien
seit dem 20. April 2007 bestehenden Prozessrechtsverhältnisses (Beschwerde
gegen den ersten Einspracheentscheid vom 5. März 2007) erscheine es nicht
sachgerecht, den sozialversicherungsrechtlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit anzuwenden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden,
ändert der den hier strittigen Verfügungen vom 24. April 2008 vorangegangene
Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts vom 6. September 2007 doch nichts
daran, dass sich das Erfordernis eines vollen Beweises nur auf Tatsachen
bezieht, die für die Rechtzeitigkeit im gerichtlichen Verfahren selber
ausschlaggebend sind (oben E. 2.1). Der Umstand, dass ein Verwaltungsverfahren
auf Veranlassung eines Gerichts stattfindet, macht jenes nicht zum Teil eines
gerichtlichen Prozesses.

Zu Recht stellt die Beschwerdeführerin fest, dass die Eröffnung der Verfügungen
mit uneingeschriebener Post einen eindeutigen Beweis des Zeitpunkts der
Zustellung nicht zulässt. Dieser Konsequenz wird dadurch Rechnung getragen,
dass im Zweifelsfall - das heisst wenn eine Würdigung der konkreten Umstände
keinen überwiegend wahrscheinlichen Tatbestand zutage fördert - auf die
Darstellung des Empfängers abzustellen ist (oben E. 2.1 in fine). Hingegen
führt der Verzicht auf einen Versand per Einschreiben nicht dazu, dass ein für
die beweisbelastete Verwaltung "günstiges" Beweisergebnis, das auf einer -
mangels Zustellbescheinigung - indiziengestützten Beweiswürdigung beruht (unten
E. 2.4), mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren wäre. Im Übrigen spricht der
Umstand, dass die verfügende Behörde materiell beweisbelastet ist, nicht gegen
den erleichterten Beweisgrad (der überwiegenden Wahrscheinlichkeit).
2.3.3 Die in der Beschwerdeschrift vertretene Differenzierung in einen
Hauptbeweis und einen Gegenbeweis lehnt sich an die Rechtsprechung zum Nachweis
des Eintritts eines Versicherungsfalls im privatversicherungsrechtlichen
Prozess. Dort kann der Hauptbeweis einer (zunächst) als überwiegend
wahrscheinlich erscheinenden Tatsache durch den Gegenbeweis von Umständen, die
den Hauptbeweis erschüttern, vereitelt werden (Urteil 4A_96/2007 vom 26. Juni
2007 E. 4.1; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.4 und 3.5 S. 326 f.). Die
Beschwerdeführerin lässt unter Hinweis auf Isabelle Berger-Steiner (Das
Beweismass im Privatrecht, Bern 2008, S. 31 Rz. 02.41 und S. 261 Rz. 06.104)
geltend machen, mit Blick auf die Anforderungen an den Gegenbeweis - der Gegner
des Hauptbeweisführers (hier der Verwaltung) müsse beim Richter lediglich
hinreichende Zweifel an der Schlüssigkeit von dessen Sachverhaltsdarstellung
wecken, ihn nicht aber entsprechend dem für das Gelingen des Hauptbeweises
erforderlichen Mass von seiner Sachdarstellung überzeugen - sei der
vorinstanzliche Vergleich zwischen möglichen Sachverhaltsvarianten nicht
zielführend. Ob diese im Privatversicherungsrecht entwickelte Rechtsprechung im
Zivilrecht allgemein gilt, kann offen bleiben. Denn jedenfalls kommt die im
Verhältnis von Haupt- und Gegenbeweis bestehende Asymmetrie der Beweislast nur
im Rahmen von (Zivil-)Prozessen zur Geltung, in welchen die Verhandlungsmaxime
gilt; hier ist es Sache der Parteien, dem Gericht den Tatbestand darzulegen und
zu beweisen, auf den das Gericht die Rechtssätze zur Anwendung bringen soll
(Hans Ulrich Walder-Richli/Béatrice Grob-Andermacher, Zivilprozessrecht, 5.
Aufl., Zürich 2009, S. 203 ff.). Die im Bereich des Privatversicherungsrechts
angewandte Beweislastregel kann nicht auf den Sozialversicherungsprozess
übertragen werden, in welchem das Untersuchungsprinzip zu beachten ist, wonach
das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abklärt (vgl.
Art. 61 lit. c ATSG; Ueli Kieser, Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG], in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht Band XIV, 2. Aufl., Basel 2007, S. 299 Rz. 194). Ist das
Sozialversicherungsgericht grundsätzlich zuständig für die Zusammentragung des
Beweismaterials, besteht grundsätzlich kein Raum für eine Beweisführungslast
der Parteien (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). Diese wäre aber Voraussetzung für
die beschwerdeweise postulierte Art und Weise der Beweiswürdigung.

In diesem Sinne durfte (und musste) die Vorinstanz die Fallumstände frei
würdigen und die Sachverhaltsalternativen gegeneinander abwägen. Dabei kommt es
nicht darauf an, ob der - ohne Rückgriff auf eine prozentmässige
Wahrscheinlichkeitsschwelle festzustellende - Sachverhalt direkt aus Indizien
für einen Empfang der Verfügungen vor dem 5. Mai 2008 abgeleitet wird, oder ob
die entsprechende richterliche Überzeugung auf einem Umkehrschluss beruht.
Letzteres ist hier der Fall, indem die Vorinstanz erkannte, die konkreten
Fallumstände liessen eine Eröffnung erst an diesem Datum vergleichsweise als
entfernte Möglichkeit erscheinen (vgl. oben E. 2.2).

2.4 Beweislastverteilung und Beweismass werden durch das Bundesrecht geregelt,
dessen Verletzung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
geltend gemacht werden kann (Art. 95 lit. a BGG). Dagegen kann letztinstanzlich
prinzipiell nicht überprüft werden, ob der den bundesrechtlichen Anforderungen
entsprechende Beweis von der (materiell) beweisbelasteten Partei tatsächlich
erbracht worden ist (vgl. BGE 130 III 321 E. 5 S. 327). Ergebnisse einer
gerichtlichen Beweiswürdigung sind tatsächliche Feststellungen, welche das
Bundesgericht nur überprüfen darf, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2
BGG; BGE 8C_784/2008 vom 11. September 2009 E. 5.3 mit Hinweisen).

Ein solcher Ausnahmetatbestand ist hier nicht gegeben. Offensichtliche
Unrichtigkeit scheidet aus, zumal die vorinstanzlichen Überlegungen nicht
aktenwidrig und inhaltlich plausibel sind. Entgegen der Beschwerdeschrift hat
die Vorinstanz nicht "eine lediglich theoretische Sachverhaltsvariante ohne
jegliche Beweise oder Indizien" zum überwiegend wahrscheinlichen Sachverhalt
erhoben, sondern aufgrund einer einleuchtenden Würdigung erwogen, eine
Zustellung erst am 5. Mai sei dermassen unwahrscheinlich, dass auf diese
Möglichkeit nicht abgestellt werden könne.

2.5 Insgesamt ist festzuhalten, dass die dem Entscheid über die Rechtzeitigkeit
der Einsprache zugrunde liegenden Vorgaben der Beweiswürdigung rechtmässig
sind. Die Handhabung des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und
die Erheblicherklärung der in die Beweiswürdigung einfliessenden Umstände sind
nicht zu beanstanden. In diesem - bundesrechtskonformen - Rahmen ist sodann die
Feststellung, die Verfügungen vom 24. April 2008 seien der (zur Entgegennahme
befugten) Tochter der Versicherten nicht erst am 5. Mai 2008 zugestellt worden,
nicht offensichtlich unrichtig.

2.6 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 und Art. 61 lit. c ATSG); die
Sachverhaltsannahmen betreffend eine am 5. Mai 2008 um 8.12 Uhr erfolgte
Fax-Übermittlung der strittigen Verfügungen vom Arbeitsplatz des Schwiegersohns
der Beschwerdeführerin an den Rechtsvertreter seien in den angefochtenen
Entscheid eingeflossen, ohne dass die Beschwerdeführerin Gelegenheit zur
Stellungnahme erhalten hätte. Der Einwand ist nicht stichhaltig, sind die
entsprechenden Annahmen (über den Zeitaufwand für den Arbeitsweg etc.) im
Wesentlichen doch bereits im Einspracheentscheid vom 25. August 2008
aufgeführt, so dass die betreffenden Entscheidungsgrundlagen bereits bei
Gelegenheit der vorinstanzlichen Beschwerdeführung bekannt gewesen sind und die
Beschwerdeführerin sich dazu in der kantonalen Beschwerde äussern konnte.
Ebensowenig liegt eine Gehörsverletzung darin, dass die Vorinstanz auf die
weiteren Beweisbegehren der Beschwerdeführerin nicht eingegangen ist, konnte
doch aufgrund der vorliegenden Beweiswürdigung (oben E. 2.4 und 2.5)
willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet
werden.

3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art.66 Abs. 1 BGG).
Ihr kann jedoch die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung - im
Rahmen eines angemessenen Aufwands - gewährt werden (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202
und 371 E. 5b S. 372). Es wird indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt,
indessen vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwalt Alexander Frei wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2000.- aus der
Gerichtskasse entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Oktober 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub