Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 345/2009
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_345/2009 {T 0/2}

Urteil vom 2. Juni 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
W.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4.
März 2009.

In Erwägung,
dass die 1953 geborene W.________ von Juli 1992 bis August 1995 eine ganze und
danach eine halbe Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von 58 Prozent)
bezog,
dass die IV-Stelle des Kantons Bern das Gesuch der W.________ um Erhöhung der
Leistung namentlich gestützt auf ein interdisziplinäres Gutachten des
X._________ vom 4. Februar/3. Juli 2008 ablehnte (Verfügung vom 17. November
2008),
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die dagegen eingereichte
Beschwerde mit Entscheid vom 4. März 2009 abwies,
dass W.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
lässt mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid und die strittige Verfügung
seien aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab November 2006 eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen,
dass sie zugleich ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung einreicht,
dass die Vorinstanz die Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG [in der bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung] und Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden
Fassung]), die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), über die Rentenrevision (Art. 17
Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 108) sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte und
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend wiedergegeben hat, so dass
darauf verwiesen werden kann,
dass das kantonale Gericht in Würdigung der medizinischen Unterlagen,
insbesondere des Administrativgutachtens vom 4. Februar/3. Juli 2008, welchem
voller Beweiswert zukommt, dargelegt hat, die Versicherte sei in einer
leidensangepassten Tätigkeit mit einer Leistungseinbusse von 50 Prozent
vollzeitlich arbeitsfähig und der Invaliditätsgrad betrage - wiewohl sich der
psychische Gesundheitszustand seit einer früheren psychiatrischen Begutachtung
durch Dr. H.________ im Juni 2004 erheblich verschlechtert habe - im Ergebnis
weiterhin 58 Prozent,
dass die Beschwerdeführerin, soweit sie sich auf den für die richterliche
Beurteilung praxisgemäss (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) massgebenden Zeitraum
bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (17. November 2008) bezieht, nichts
vorbringt, was die im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis für das
Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG)
betreffend die Entwicklung des invalidisierenden Gesundheitsschadens und dessen
funktionelle Auswirkungen als offensichtlich unrichtig oder auf einer
Verletzung von Bundesrecht (Art. 97 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG)
beruhend erscheinen lassen könnte (vgl. dazu BGE 132 V 393),
dass zum einen das Vorbringen, die Ergebnisse der Administrativbegutachtung
(Untersuchungszeitpunkt: 27. September 2007) taugten nicht als
Entscheidungsgrundlage, weil sie unter dem Eindruck der (bloss vorübergehend)
stabilisierenden Wirkung einer kurze Zeit zuvor stattgefundenen längerdauernden
Hospitalisierung (von Mai bis Juli 2007) zustandegekommen seien, nicht
stichhaltig ist, geht aus der ergänzenden Stellungnahme des X._________ vom 3.
Juli 2008 doch hervor, dass die Sachverständigen die vorangegangene Behandlung
in ihre Überlegungen miteinbezogen hatten,
dass zum andern nicht davon ausgegangen werden kann, die Gutachter hätten sich
durch gleichsam dissimulierende Äusserungen der sich selbst nicht für
arbeitsunfähig haltenden Versicherten täuschen lassen,
dass die Beschwerde an sich offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,
dass jedoch im ausführlichen Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr.
Z.________ vom 20. April 2009 ein Zustandsbild (im Rahmen der auch für die
Gutachter massgebenden Diagnosen einer emotional instabilen
Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus mit rezidivierender depressiver
Störung, dissoziativer Störung und Alkoholabhängigkeit sowie eines chronischen
lumbovertebralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms) geschildert wird, mit
welchem die ernstzunehmende Möglichkeit einer nach Abschluss des
Verwaltungsverfahrens eingetretenen erheblichen Verschlechterung des
Gesundheitszustandes verbunden ist,
dass diese fachärztlichen Angaben es rechtfertigen, die Sache zu weiteren
Abklärungen des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit in der - nicht
mehr Gegenstand dieses Prozesses bildenden - Zeit ab November 2008 und zur
anschliessenden Überprüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente an die
Verwaltung zu überweisen,
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art.
66 Abs. 1 Satz 2 BGG), das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mithin
gegenstandslos ist,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

4.
Die Akten werden an die IV-Stelle des Kantons Bern überwiesen, damit sie im
Sinne der Erwägungen verfahre.

Luzern, 2. Juni 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub