Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 344/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_344/2009

Urteil vom 29. Juni 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
F.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
13. März 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1952 geborene F.________ war von 1980 bis 1998 als Bauarbeiter/Isoleur
tätig. Am 17. Februar 2000 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Luzern klärte den medizinischen
und erwerblichen Sachverhalt ab. Mit Verfügung vom 30. April 2003 und
Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2003 entschied sie, es bestehe kein
Anspruch auf eine Rente, weil der erforderliche Invaliditätsgrad nicht gegeben
sei.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und das Eidgenössische
Versicherungsgericht wiesen die von F.________ gegen den ablehnenden Entscheid
eingereichten Beschwerden ab (kantonaler Entscheid S 03 376 vom 18. März 2004;
letztinstanzliches Urteil I 198/04 vom 7. Januar 2005).

Am 21. Oktober 2005 reichte der Versicherte wieder ein Leistungsgesuch ein. Die
IV-Stelle veranlasste eine medizinische Beurteilung durch das Institut
X.________. Gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom 27. Juni 2007
verneinte sie mit Verfügung vom 7. Februar 2008 erneut den Anspruch auf eine
Invalidenrente.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 13. März 2009 ab.

C.
F.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; er
beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie Ausrichtung einer
Dreiviertelsrente; zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 13. Mai 2009 weist das Bundesgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, wozu auch
die unvollständige Tatsachenermittlung zählt.

2.
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Das kantonale Gericht hat
die für die Beurteilung einschlägigen rechtlichen Grundlagen zutreffend
dargelegt.

3.
Die Rüge, der medizinische Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig
festgestellt, ist unbegründet: Die Vorinstanz hat diesen korrekt
zusammengefasst und sich in den Erwägungen ihres Entscheides in rechtlich
einwandfreier Art umfassend und ausführlich damit auseinandergesetzt (s. dort
E. 2). Verfehlt ist im Zusammenhang mit der Begutachtung durch das Institut
X.________ die Berufung auf das vorinstanzliche Urteil S 07 682 in einer
anderen Streitsache, da der Experte, dessen psychiatrisches Teilgutachten dort
vom Gericht zurückgewiesen wurde, bei der Begutachtung des Beschwerdeführers
gar nicht mitgewirkt hat, sondern sich lediglich in seiner Eigenschaft als
Institutsleiter unterschriftlich mit der Beurteilung und den Schlussfolgerungen
der Experten Dres. med. A.________ und B.________ einverstanden erklärt hat.
Ebenso ins Leere zielt der Vorwurf, es sei übersehen worden, dass der
Psychiater Dr. med. C.________ dem Beschwerdeführer in einem
Untersuchungsbericht (vom 10. Dezember 2001) wegen psychischer Erkrankungen
eine Arbeitsunfähigkeit von 40-50 % attestiert habe. Wie im bereits genannten
Urteil I 198/04 dargelegt, hat Dr. med. C.________ diese Einschätzung mit einer
leichten depressiven Stimmungslage und persönlichen Eigenschaften des
Beschwerdeführers begründet; es handelt sich dabei um leistungshemmende
Faktoren, die nicht dem rechtlich massgebenden Begriff des Gesundheitsschadens
entsprechen (E. 2.2).

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter
Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.

5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Juni 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz