Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 340/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_340/2009

Urteil vom 24. August 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
O.________,
vertreten durch Fürsprech Jürg Walker,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
18. Februar 2009.

Sachverhalt:

A.
Die 1974 geborene O.________, Mutter dreier Kinder (geb. 1995, 2000, 2002)
arbeitete ab 1. Januar 1998 zunächst vollzeitlich, später mit reduziertem
Pensum als Selbständigerwerbende im familieneigenen Kebab-Stand. Am 30.
Dezember 2001 meldete sie sich unter Hinweis auf sehnenentzündungsbedingte
Hand-/Armschmerzen und Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle des Kantons Aargau die beruflichen und
medizinischen Verhältnisse abklärte. Nach Vorliegen des Gutachtens der
Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 30. März 2006 und einer
Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 26. April 2006 verneinte
die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. April 2006 den Anspruch auf eine
Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 13%. Dies bestätigte sie
mit Einspracheentscheid vom 22. November 2007.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der O.________ mit dem Antrag, in Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 22. November 2007 sei ihr eine Invalidenrente auf der
Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 50% zuzusprechen, wies das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 18. Februar 2009 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt O.________ ihr
vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen und - unter Verweis auf das
vorinstanzliche Urteil - die IV-Stelle haben auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Hinsichtlich der für die Beurteilung des strittigen, frühestens ab Januar 2002
in Betracht fallenden (Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in
der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung) Rentenanspruchs
massgebenden gesetzlichen Bestimmungen (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung) und Grundsätze wird auf zutreffenden Erwägungen im kantonalen
Entscheid verwiesen. Ergänzungen (beweis)rechtlicher Art erfolgen, soweit
erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Beschwerdebeurteilung.

3.
3.1 Nach letztinstanzlich unbestrittener, unter dem Blickwinkel von Art. 105
Abs. 2 BGG nicht zu beanstandender Tatsachenfeststellung (BGE 133 V 477 E. 6.1
S. 485 mit Hinweisen) der Vorinstanz wäre die Versicherte als Gesunde auch nach
Geburt ihres dritten Kindes (2002) weiterhin zu 100% in ihrem Kebab-Stand
(selbständig) erwerbstätig gewesen. Uneins sind sich die Parteien vorab in der
Frage, ob ihr in derselben Tätigkeit auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens
ein Vollzeitpensum uneingeschränkt zumutbar ist, was bejahendenfalls einen
rentenbegründenden Invaliditätsgrad ungeachtet der konkreten
Invaliditätsbemessungsfaktoren von vornherein ausschliesst.

3.2 Im Wesentlichen gestützt auf das interdisziplinäre, als voll beweiskräftig
erachtete MEDAS-Gutachten vom 30. März 2006 ist die Vorinstanz zum Schluss
gelangt, dass der Versicherten die Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit bei
Vornahme gewisser betrieblicher Anpassungen/Umstellungen (z.B. bzgl. eigener
Teigzubereitung) aus rein körperlicher Sicht vollzeitlich zumutbar wäre, zumal
den verschiedenen somatischen Beschwerden (zervikovertebrales und
lumbovertebrales Schmerzsyndrom; sensibles Ulnarissyndrom links unklarer
Genese; Migräne) gemäss orthopädischer und neurologischer Beurteilung kein
objektivierbares organisches Korrelat zugeordnet werden könne oder diese
jedenfalls keine relevanten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die
gelte umso mehr, als die Arbeit am Kebab-Stand - auch nach eigenen Angaben der
Versicherten - grundsätzlich nicht schwer sei. Belastendere Tätigkeiten (etwa
das Auswechseln von Fleischspiessen) oder solche mit erhöhten Anforderungen an
die Gefühlsempfindung und Fingerfertigkeit, welche sie aufgrund von Schmerzen
an der linken Hand/am linken Arm (Ulnarissyndrom) nicht oder nur noch erschwert
verrichten könne, seien mit Blick auf die Schadenminderungspflicht der
Versicherten vom ebenfalls im Familienbetrieb arbeitenden Ehemann zu
übernehmen. Was sodann die im MEDAS-Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit
von 30% aus psychischen Gründen (rezidivierende depressive Störung,
mittelgradige Episode mit Somatisierung und dissoziativer Hemisymptomatik
links; ICD-10: F33.1, F44 und F45.1) betreffe, sei daran aus
invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht festzuhalten, da von der
Versicherten nach Lage der Akten durchaus erwartet werden könne, die
Schmerzsymptomatik - gemäss psychiatrischem Teilgutachten vom 22. März 2006
eine "offensichtliche" Reaktion der Versicherten auf die Erwartungen des
Ehemannes und dessen Familie und Überforderungsgefühle in der Doppelrolle als
Berufsfrau und Mutter dreier Kinder - mit einer zumutbaren Willensanstrengung
zu überwinden. Vor diesem Hintergrund erübrige sich die Prüfung der
Rentenfrage, da mindestens eine teilweise Arbeitsunfähigkeit erforderlich sei,
damit eine Invalidität im Sinne des IVG vorliegt.

3.3 Soweit die Vorinstanz eine rein somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in
der bisherigen, körperlich weitgehend leichten Tätigkeit verneint hat, ist
diese Tatsachenfeststellung (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398) weder offensichtlich
unrichtig noch Ergebnis willkürlicher oder sonst bundesrechtswidriger
Beweiswürdigung, weshalb davon abzuweichen letztinstanzlich kein Anlass besteht
(Art. 105 BGG). Das kantonale Gericht hat namentlich einwandfrei begründet,
weshalb die früheren Berichte des Dr. med. S.________, Facharzt FMH für
Neurologie vom 1. November 2000 sowie der Rheumaklinik am Spital X.________ vom
17. April, 14. September und 12. Oktober 2001 und ferner vom 3. Oktober 2003
die Zuverlässigkeit des MEDAS-Gutachtens nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen
vermögen; letzteres gilt im Übrigen auch für die Berichte der Rehaklinik
Y.________ vom 12. Dezember 2001 (mit diagnostizierter Depression und Tendenz
zu Fibromyalgie), der Frauenklinik am Spital X.________
("Somatisierungsstörung"; Empfehlung ambulante Psychotherapie), des Dr. med.
M.________ vom 9. April 2002 (u.a. "depressive Verstimmung") und der
Rheumaklinik am Spital X.________ vom 15. Januar 2004 ("komplexes
Schmerzsyndrom mit Betonung der linken Körperseite bei Linkshändigkeit;
Depression gemäss früheren Berichten, bestehend"). Die letztinstanzlich
vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin, insbesondere ihre Hinweise auf
die Einschränkungen an der schmerzenden linken Hand sind nicht geeignet, ein
abweichendes Ergebnis zu begründen; auch diesbezüglich ist auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach die subjektiven
Schmerzempfindungen als solche nichts daran ändern, dass es an einem
hinreichend erklärbaren organischen Korrelat fehlt, welches die Annahme einer
körperlich bedingten Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen könnte.

3.4 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz gestützt auf die zu anhaltenden
somatoformen Schmerzstörungen ergangene Rechtsprechung (BGE 130 V 352; vgl. BGE
132 V 65 E. 4 S. 70 ff.; 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.; 130 V 352 ff. und 396 ff.)
tatsächlich wie rechtlich haltbar von der gutachterlich attestierten
Arbeitsunfähigkeit von 30% aus psychischen Gründen abgerückt ist und aus
iv-rechtlicher Sicht eine Überwindbarkeit des psychischen Leidens respektive
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angenommen hat (E. 3.2 hievor).
3.4.1 Nach erwähnter Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 vermögen anhaltende
somatoforme Schmerzstörungen (wie etwa auch Fibromyalgien; BGE 132 V 65) nur
dann - ausnahmsweise - eine Invalidität im Rechtssinne zu begründen, wenn sie
von einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und
Dauer begleitet sind und/oder zusätzliche Beeinträchtigungen/Umstände gegeben
sind, welche eine adäquate Schmerzbewältigung objektiv konstant und intensiv
behindern. Zu letzteren Faktoren gehören rechtsprechungsgemäss namentlich:
chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter
Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger
dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein
verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf
einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung
(primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit") und das Scheitern einer
konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit
unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der
versicherten Person (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.).
3.4.2 Vorab hat die Vorinstanz die prinzipielle Anwendbarkeit der dargelegten
Rechtsprechung zu Recht bejaht. Für die im psychiatrischen MEDAS-Teilgutachten
des Dr. med. N.________ vom 22. März 2006 aufgeführte Diagnose einer
undifferenzierten Somatisierungsstörung ("ICD-10: F45.1") gilt dies ohne
Weiteres, zumal sie diagnostisch wie die anhaltende somatoforme Schmerzstörung
als Somatisierungsstörung gemäss ICD-10 F45 klassifiziert ist, im Vergleich zu
dieser aber eine weniger auffallende Symptomatik aufweist (vgl. ICD-10: F45.0).
Die zusätzlich festgestellte "dissoziative Hemisymptomatik links" wird im
psychiatrischen Teilgutachten ohne nähere Spezifizierung den dissoziativen
Störungen gemäss ICD-10: F44 zugeordnet. Als diagnostische Unterkategorie (vgl.
ICD-10: F44.1-F44.9) fällt dabei - angesichts der Befunderhebungen und
insbesondere der im neurologischen Teilgutachten beschriebenen, nicht
objektivierbaren linksseitigen Hemihypästhesie (herabgesetzte Empfindung von
Sinnesreizen, im engeren Sinne von Berührungsreizen; Pschyrembel, Klinisches
Wörterbuch, 258. Auflage, 1998, S. 708) - lediglich die dissoziative
Sensibilitäts- und Empfindungsstörung gemäss ICD-10 F44.6, allenfalls auch die
dissoziative Bewegungsstörung gemäss ICD-10: F44.4 in Betracht. Auch diese
Krankheitsbilder sind praxisgemäss den anhaltenden somatoformen
Schmerzstörungen rechtlich gleichzustellen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149, I 9/07;
Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008, E. 3.4) und vermögen damit nur
ausnahmsweise eine Invalidität zu begründen E. 3.4.1 hievor).
3.4.3 Die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung (vgl. SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71,
E. 2.2, I 683/06), es liege keine psychische Komorbidität von erheblicher
Schwere, Ausprägung und Dauer (vgl. E. 3.4.1 hievor) vor, ist nach Lage der
Akten weder offensichtlich unrichtig noch Ergebnis rechtsfehlerhafter
Beweiswürdigung: Zwar wird in der Gesamtbeurteilung der MEDAS eine
"rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode" (ICD-10: F33.1)
diagnostiziert, welche Erkrankung nicht ohne Weiteres als blosse
Begleiterscheinung der Somatisierungsstörung oder der dissoziativen Störung und
damit als nicht-invalidisierender Faktor (vgl. SVR 2008 IV Nr. 1 S. 1, I 176/
06) eingestuft werden kann. Wie vorinstanzlich indessen einwandfrei
festgestellt, ist im psychiatrischen MEDAS-Teilgutachten vom 22. März 2006 in
der Darlegung des psychischen Befundes von einer nur "leicht bis mittelgradig
ausgeprägten depressiven Symptomatik" respektive von einer nur "leicht
depressiv gedrückten" Stimmungslage die Rede; es sei "keinesfalls eine schwere
depressive Symptomatik" zu erkennen. Es bestünde eine "leichte
Beeinträchtigung" der Grundbedürfnisse, darüberhinaus aber sei die Versicherte
in der Lage, die Aktivitäten des täglichen Lebens auszuüben und die
geschäftlichen Angelegenheiten selbständig zu besorgen. Vor diesem Hintergrund
durfte die Vorinstanz eine von der Somatisierungsstörung/dissozia-tiven
Symptomatik klar unterscheidbare, andauernde Depression, mithin ein
selbständiges psychisches Leiden erheblichen Ausmasses willkürfrei verneinen
(vgl. etwa auch Urteile 8C_979/2008 vom 1. Juli 2007, E. 5.1; 9C_803/2008 vom
29. Mai 2009, E. 5.3.2). Fachärztlich-psychiatrische Berichte, in deren Lichte
sich für den Zeitraum zwischen Januar 2002 (frühestmöglicher Rentenbeginn) und
der Erstellung des MEDAS-Gutachtens eine andere Beurteilung aufdrängen würde,
sind nicht ersichtlich.
3.4.4 Die übrigen rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien, die einem
adäquaten Umgang mit den geklagten Schmerzen entgegenstehen können (E. 3.4.1
hievor), sind im hier interessierenden Zeitraum ab Januar 2002 nicht
hinreichend gehäuft und ausgeprägt erfüllt, um insgesamt den rechtlichen
Schluss (vgl. SVR 2008 IV Nr.23 S. 71, E. 2.2, I 683/06) auf eine
invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten. Ein sozialer Rückzug in
allen Belangen des Lebens ist ebenso wenig ausgewiesen wie das Scheitern einer
konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit
unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der
versicherten Person. Sodann ist ein primärer Krankheitsgewinn ("Flucht in die
Krankheit"; BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50) im Falle der Beschwerdeführerin zwar
nicht gänzlich auszuschliessen; indessen handelt es sich nach Lage der Akten
jedenfalls nicht um eine verfestigte, therapeutisch nicht mehr beeinflussbare
innerseelische Konfliktbewältigung, zumal im MEDAS-Gutachten hervorgehoben
wird, die Symptome hätten sich noch keineswegs nachhaltig in den psychischen
Grundfunktionen des Erlebens, Handelns und Gestaltens eingebettet, und eine
psychiatrische Behandlung sei durchaus erfolgversprechend. Sodann kann in der
früher festgestellten Sehnenentzündung an der linken Hand (Tenosynovitis;
Tendovaginitis) keine chronische körperliche Begleiterkrankung erblickt werden:
Letztmals wurde eine "chronische tenosynovitis bds linksbetont
Vorderarmbeugsehnen" im Bericht des Dr. med. M.________, Facharzt FMH für
Innere Medizin vom 9. April 2002 diagnostiziert; in späteren Berichten war nur
noch gelegentlich vom Sehnenleiden die Rede, ohne dass erneut ein entzündliches
Geschehen festgestellt werden konnte und ohne anderweitige organische Erklärung
der Beschwerden. Im MEDAS-Gutachten wurde alsdann gar ausdrücklich darauf
hingewiesen, die früher beschriebenen Sehnenprobleme könnten jetzt nicht mehr
nachgewiesen werden. Schliesslich liegt insgesamt zwar ein - vor allem in der
Somatisierungsstörung/dissoziativen Störung selbst begründeter - mehrjähriger,
chronifizierter Krankheitsverlauf mit im Wesentlichen unveränderter oder
progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung vor; dies genügt
alleine jedoch nicht, um aus rechtlicher Sicht von einer Unzumutbarkeit der
Schmerzüberwindung auszugehen (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 51 oben).

3.5 Hält die vorinstanzliche Verneinung eines invalidisierenden
Gesundheitsschadens nach dem Gesagten tatsächlich wie rechtlich stand, durfte
die Vorinstanz willkürfrei auf eine Invaliditätsbemessung nach der - nach Lage
der Akten hier einzig in Betracht fallenden - ausserordentlichen
Bemessungsmethode (erwerblich gewichteter Betätigungsvergleich; BGE 128 V 29)
verzichten und ist die Ablehnung des Leistungsbegehrens zu bestätigen.

4.
Die zu erhebenden Gerichtskosten (Art. 65 BGG) gehen ausgangsgemäss zu Lasten
der Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. August 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz