Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 33/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_33/2009

Urteil vom 2. September 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien
S.________,
vertreten durch die Firma X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 16. September 2008.

Sachverhalt:

A.
S.________ ist der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden als selbstständig
erwerbender Patentanwalt angeschlossen. Nach Erlass provisorischer Verfügungen
setzte die Ausgleichskasse jeweils mit Verfügungen vom 15. April 2004, 2./4.
Mai 2006 und 12. Juli 2007 die für die Jahre 2002, 2003 und 2004 geschuldeten
persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge gestützt auf die entsprechenden Meldungen der
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 30. Januar 2004, 13. Dezember 2005
sowie 7. Mai 2007 definitiv fest. Nachdem die Ausgleichskasse S.________ am 14.
November 2007 mitgeteilt hatte, es sei ihr bei der Verarbeitung der
Steuermeldung betreffend die Beitragsverfügung 2004 ein Fehler unterlaufen -
sie hätten nur das selbstständige Einkommen in der Schweiz verfügt und nicht
das gesamte selbstständige Einkommen -, erliess sie am 22. November 2007 eine
rektifizierte Nachtragsverfügung für 2004 (Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit von Fr. 369'338.- statt Fr. 223'965.-) und am 20. Dezember
2007 zwei Nachtragsverfügungen für 2002 (Einkommen von Fr. 388'150.- statt Fr.
238'150.-) und für 2003 (Fr. 473'967.- statt Fr. 296'515.-). Die dagegen
erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 18. April 2008 erledigt,
wobei das Dispositiv lautete: "Die Einsprache wird abgewiesen. In Bezug auf das
Beitragsjahr 2002 ist die Einsprache gutzuheissen, soweit in Deutschland
erzieltes Erwerbseinkommen mitberücksichtigt wurde, welches vom 1.1.2002 bis
31.5.2002 erzielt wurde".

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden mit Entscheid vom 16. September 2008 (Versand am 27. November 2008)
ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________
beantragen, der vorinstanzliche Entscheid und die angefochtenen Verfügungen
seien aufzuheben; eventualiter sei die angefochtene Beitragsverfügung für 2002
ersatzlos aufzuheben.

Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliessen
auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt und dafür ahv-abrechnungspflichtig
ist. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Ausgleichskasse mit den
rektifizierten Nachtragsverfügungen der Beitragsjahre 2002-2004 unter dem Titel
der Wiedererwägung auch das in Deutschland erzielte Einkommen der
Beitragspflicht unterstellen durfte.

2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Wiedererwägung
formell rechtskräftiger Verfügungen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) und die dabei
vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469, vgl. auch
SZS 2009 S. 401, E. 4.1, 9C_828/2008, und SVR 2008 IV Nr. 53 S. 177 E. 4.2, I
803/06) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2 Nach dem klaren Wortlaut von Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 AHVG ist eine Wiedererwägung generell im Sozialversicherungsrecht
zulässig, mithin auch für AHV-Beiträge. Das entspricht der bereits vor dem
Inkrafttreten des ATSG geltenden Rechtslage (BGE 121 V 1 E. 6 S. 5; Urteile H
97/03 vom 10. September 2003, E. 1.1; H 184/95 vom 4. Juli 1997, E. 5b; H 23/95
vom 30. August 1995, E. 6b; vgl. auch ZAK 1980 S. 496, H 134/77) und wurde auch
unter der Herrschaft des ATSG von der Rechtsprechung so bestätigt (Urteil
9C_910/2007 vom 6. Juni 2008, E. 4; vgl. auch Forster, AHV-Beitragsrecht, 2007,
S. 204f.). Die Vorbringen des Beschwerdeführers geben keinen Anlass, davon
abzuweichen:
Die Auslegung des Gesetzes ist auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und
die von ihm erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten.
Ausgangspunkt der Auslegung einer Norm bildet ihr Wortlaut. Vom daraus
abgeleiteten Sinne ist jedoch abzuweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen,
dass der Gesetzgeber diesen nicht gewollt haben kann. Solche Gründe können sich
insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Zweck oder aus
dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Insoweit wird vom
historischen, teleologischen und systematischen Auslegungselement gesprochen.
Bei der Auslegung einer Norm sind daher neben dem Wortlaut diese herkömmlichen
Auslegungselemente zu berücksichtigen (BGE 134 III 273 E. 4 S. 277 mit
Hinweisen).
Zwar mag es zutreffen, dass im Rahmen der parlamentarischen Beratung im
Zusammenhang mit der Wiedererwägung hauptsächlich an die Leistungsseite gedacht
wurde, doch ergeben sich aus der Entstehungsgeschichte keine Hinweise, dass
entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes die Wiedererwägung für Beiträge
ausgeschlossen werden sollte. Auch dass die Voraussetzungen für eine
Nachveranlagung im Steuerrecht strenger sind, gibt dazu keinen Anlass. Zwar ist
das AHV-Beitragsrecht in mancher Beziehung mit dem Steuerrecht harmonisiert,
doch ist eine harmonisierende Betrachtung dort nicht zulässig, wo die
gesetzliche Regelung in der AHV vom Steuerrecht abweicht (BGE 134 V 250 E. 3.2
S. 253; 133 V 105 E. 4.2 S. 107).
Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer auf das Legalitätsprinzip im
Abgaberecht. Dieses besagt, dass die Abgabe entsprechend dem Gesetz erhoben
werden muss (BGE 123 I 248 E. 3 S. 251), schliesst aber eine Wiedererwägung
wegen zweifellos unrichtiger Rechtsanwendung nicht aus, sondern spricht im
Gegenteil für eine solche, weil sonst ein materiell rechtswidriger Zustand
bestehen bliebe. Dies wäre nicht durch das Legalitätsprinzip geschützt, sondern
allenfalls durch den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9
BV; vgl. auch zum daraus abgeleiteten Vertrauensschutz BGE 131 V 472 E. 5 S.
474), der aber verbindlich (Art. 190 BV) durch das Bundesgesetz konkretisiert
wird und grundsätzlich nicht angerufen werden kann, wenn dieses eine
Wiedererwägung vorsieht (SZS 2006 S. 474, E. 4.5, U 378/05). Diese steht zudem
nicht im freien Belieben der Behörden, sondern verlangt stets eine zweifellose
Unrichtigkeit und eine erhebliche Bedeutung der Berichtigung (SVR 2008 AHV Nr.
17 S. 51 E. 4, H 168/06; Urteile 8C_512/2008 vom 14. Januar 2009 E. 6.1 und
9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 2.2; vgl. auch BGE 127 V 466 E. 2c S. 469,
122 V 19 E. 3a S. 21 mit Hinweisen).

2.3 Was die Wiedererwägungsvoraussetzung der erheblichen Bedeutung der
Berichtigung betrifft, ist diese angesichts der Höhe der Beiträge, die mit den
Nachtragsverfügungen auf zusätzlichen Einkommen von Fr. 150'000.- (2002), Fr.
177'452.- (2003) und Fr. 145'373.- (2004) erhoben wurden, ohne Weiteres
erfüllt.

2.4 Die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit ist unter anderem bei
unrichtiger Rechtsanwendung gegeben (BGE 126 V 399 E. 2b/bb S. 401; Urteile U
378/05 E. 5.3; 9C_910/2007 E. 4). Nicht erforderlich ist, dass sie
offensichtlich ist (KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 31 zu Art. 53). Wie
sich aus dem Folgenden ergibt, ist auch diese Voraussetzung hier erfüllt:

3.
3.1 Gemäss Art. 4 AHVG werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in
Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger
Erwerbstätigkeit festgesetzt (Abs. 1). Als Ausnahme zu diesem Grundsatz kann
der Bundesrat gemäss Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung das Erwerbseinkommen aus
einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit von der Beitragsbemessung ausnehmen. Eine
solche Ausnahme von der Beitragserhebung besteht gemäss dem seit 1. Juni 2002
geltenden Art. 6ter AHVV für Erwerbseinkommen, das Personen mit Wohnsitz in der
Schweiz als Inhaber oder Teilhaber von Betrieben oder von Betriebsstätten in
einem Nichtvertragsstaat zufliesst. Dieser Artikel wurde im Zusammenhang mit
dem Inkrafttreten der bilateralen Verträge mit der EU eingefügt. Aus diesem
Zusammenhang ergibt sich auch, dass Vertragsstaat im Sinne dieser Bestimmung
die EU-Staaten meint. Einkommen aus einer Betriebsstätte in Deutschland sind
demzufolge seit 1. Juni 2002 nicht mehr von der Beitragserhebung ausgenommen.

3.2 Dies entspricht der staatsvertraglichen Regelung: Nach Art. 8 und Anhang II
des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR
0.142.112.681) in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71; SR
0.831.109.268) unterliegen Personen, die eine selbstständige Tätigkeit
gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Vertragsstaaten ausüben, den
Rechtsvorschriften derjenigen Vertragsstaaten, in dem sie wohnen, wenn sie ihre
Tätigkeit zum Teil in diesem Gebiet ausüben (Art. 14a Abs. 2 der Verordnung Nr.
1408/71). Diese Regelung bezweckt, dass ein und dieselbe Person für einen
bestimmten Zeitraum immer nur dem Sozialversicherungsrecht eines der
beteiligten Staaten unterstellt ist (vgl. BGE 132 V 310 E. 3.1), auch in Bezug
auf die Beitragspflicht (vgl. Edgar Imhof, FZA/EFTA-Übereinkommen und soziale
Sicherheit, in: Jusletter vom 23. Oktober 2006, Rz. 11 und 36; derselbe, Über
die Kollisionsnorm der Verordnung 1408/71 [anwendbares Sozialrecht, zugleich
Versicherungsunterstellung], SZS 2008 S. 313ff., 316, 319 f.). Dies hat zur
Folge, dass nun - sofern auf eine Person das schweizerische Recht anwendbar ist
- das gesamte selbständige Erwerbseinkommen dieser Person der schweizerischen
AHV-Beitragspflicht untersteht, auch wenn es in einem anderen Vertragsstaat
erzielt worden ist. Die vorher auf Grund von internationalen
Sozialversicherungsabkommen geltende Regelung, wonach das Einkommen den Regeln
desjenigen Staates untersteht, in welchem es erzielt wurde (Erwerbsortsprinzip,
vgl. H 158/05 vom 4. Mai 2007, E. 5.1 mit Hinweisen), ist damit ab 1. Juni 2002
im Falle, da eine Person in mehreren Vertragsstaaten gleichzeitig ein
selbständiges Einkommen erzielt, nicht mehr gültig (Art. 20 FZA; Urteil H 177/
06 vom 28. September 2007 E. 4 mit Hinweisen; Silvia Bucher, Die
sozialrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum FZA und zu Anhang K des
EFTA-Übereinkommens, SZS 2008 S. 409 ff., 424), anders bei selbständiger
Tätigkeit im einen und unselbständiger Tätigkeit in einem anderen Staat, (FZA
Anhang II Abschnitt A Ziff. 1 lit. p i.V.m Art. 14 c lit. b und Anhang VII der
Verordnung Nr. 1408/71).

3.3 Unbestritten hat der Beschwerdeführer Wohnsitz in der Schweiz und übt eine
selbständige Erwerbstätigkeit hier und in Deutschland aus. Er unterliegt daher
nach der dargelegten Rechtslage für das ganze Erwerbseinkommen dem
schweizerischen Recht. Die staatsvertragliche Regelung weicht im
Sozialversicherungsrecht von derjenigen im Steuerrecht ab. Es ist auch weder
nach Staatsvertragsrecht noch nach Landesrecht von Bedeutung, ob das
betreffende Einkommen nach deutschem Recht der Beitragspflicht unterstünde.

Es ist im vorliegenden Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Art. 42 EG (=
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung nach
In-Kraft-Treten des eine Umnummerierung der Artikel bewirkenden Vertrages von
Amsterdam am 1. Mai 1999) (alt Art. 51 EG-Vertrag [= Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft in der Fassung vor In-Kraft-Treten des Vertrages von
Amsterdam]), auf den sich die Verordnung Nr. 1408/71 insbesondere stützt,
lediglich eine Koordinierung, nicht aber eine Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit
vorsieht, sodass die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den
Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich
zwischen den Ansprüchen und Pflichten der dort Beschäftigten bestehen bleiben
(z. B. Urteil des EuGH vom 19. März 2002 in den Rechtssachen C-393/99 und C-394
/99, Hervein u. a., Slg. 2002, I-2829, Randnr. 50 mit Hinweisen). Das
Gemeinschaftsrecht, welches hinsichtlich der Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit vom FZA übernommen wurde, lässt die Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit
unberührt; mangels einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene bestimmt das
Recht jedes Mitgliedstaats, unter welchen Voraussetzungen zum einen ein Recht
auf Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit oder eine Verpflichtung
hierzu besteht und zum anderen Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt
werden; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis
das Gemeinschaftsrecht beachten (BGE 134 V 428 E. 3.1 S. 432; 132 V 423 E. 7.1
S. 432; 131 V 209 E. 5.3 S. 213). Wenn der Beschwerdeführer nach
schweizerischem Recht für Einkommensbestandteile AHV-Beiträge entrichten muss,
die nach deutschem Recht nicht der Beitragspflicht unterstünden, so ist das
eine Konsequenz der schweizerischen Gesetzgebung, welche in diesem Punkt
zulässigerweise von derjenigen anderer Staaten abweichen kann. In der Anwendung
schweizerischer Gesetzgebung auf die dem schweizerischen Recht unterstehenden
Sachverhalte liegt keine Diskriminierung, auch wenn dadurch die Betroffenen
schlechter gestellt sind, als sie bei Anwendung des ausländischen Rechts wären;
das ist vielmehr unvermeidliche Konsequenz davon, dass Staaten auf Grund ihrer
Souveränität Gesetze erlassen können, die sich von den in anderen Staaten
geltenden Gesetzen unterscheiden.

Schliesslich ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Beiträge weit über
dem rentenbildenden Maximum entrichtet und seine höheren Beiträge somit nicht
mehr zu besseren Versicherungsleistungen für ihn persönlich führen können,
sondern einzig der Finanzierung der AHV dienen, kein Grund, das Gesetz nicht
anzuwenden oder die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügungen zu
verneinen. Dass in der AHV die Beiträge nicht begrenzt, die Renten jedoch
plafoniert sind, und die Versicherten, die sich über einer bestimmten
Einkommensgrenze bewegen, nicht rentenbildende Beiträge bezahlen, sondern damit
als wirtschaftlich bessergestellte Personen indirekt die Renten von weniger gut
situierten Versicherten finanzieren, ist vielmehr Ausdruck des der gesetzlichen
Regelung der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zu Grunde
liegenden Solidaritätsprinzips (vgl. dazu Botschaft des Bundesrates an die
Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung vom 24. Mai 1946, BBl 1946 II 383, 434 sowie
Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung vom 28. April 1999, BBl 1999 4990).

3.4 Der Beschwerdeführer führt unter Berufung auf Art. 23 Abs. 1 AHVV aus, es
dürfe nicht das gesamte weltweite Erwerbseinkommen zu Grunde gelegt werden,
sondern nur dasjenige, das nach der rechtskräftigen Steuerveranlagung in der
Schweiz zu versteuern sei. Dies ist offensichtlich unbegründet. Die Angaben der
Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen in Bezug auf die Bemessung des
massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals verbindlich, nicht
aber in Bezug auf die betragsrechtliche Qualifikation (relative Bindung des
Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen; BGE 121 V
80 E. 2c S.83, 114 V 72 E. 2 S. 75, 110 V 83 E. 4 S. 86 und 369 E. 2a S. 370,
102 V 27 E. 3b S. 31, je mit Hinweisen; Urteil H 36/03 vom 7. Juni 2004 E.
4.5). Unterliegt ein Einkommen nach der massgebenden rechtlichen Lage nicht der
Steuerpflicht, wohl aber der Beitragspflicht, so kann von vornherein die
ahv-rechtliche Betrachtung nicht auf das gemäss Steuerveranlagung steuerbare
Einkommen abstellen. Zutreffend ist, dass nicht das gesamte weltweit erzielte
Einkommen zu Grunde gelegt werden darf, sondern nur das in Vertragsstaaten
erzielte Erwerbseinkommen. Indessen macht der Beschwerdeführer nicht geltend,
in der streitigen Veranlagung seien auch andere Einkommensteile erfasst als die
aus seiner Erwerbstätigkeit in Deutschland stammenden. Auch sonst ist die Höhe
der Beiträge nicht bestritten.

4.
Im Eventualstandpunkt beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der
Verfügung für das Jahr 2002.

4.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der Rektifikatsverfügung vom 20. Dezember
2007 das gesamte im Jahr 2002 in Deutschland erzielte Erwerbseinkommen
berücksichtigt, obwohl - wie dargelegt - dieses Einkommen erst ab 1. Juni 2002
der Beitragspflicht unterliegt. Im Einspracheentscheid wurde dies
richtigerweise korrigiert. Die Einsprache wurde gutgeheissen, soweit in
Deutschland erzieltes Erwerbseinkommen mitberücksichtigt wurde, welches vom 1.
Januar bis 31. Mai 2002 in Deutschland erzielt wurde. In den Erwägungen des
Einspracheentscheides führte die Ausgleichskasse aus, für die Ausscheidung des
bis 31. Mai 2002 erzielten Einkommens sei der belegmässige Nachweis zu
erbringen; sie werde die Verfügung 2002 anpassen, sobald sie im Besitz der
erforderlichen Belege sei. In der kantonalen Beschwerde hatte der
Beschwerdeführer beantragt, es sei die Verfügung für das ganze Jahr 2002
aufzuheben, weil eine Ausscheidung des auf die Zeit bis 31. Mai entfallenden
Einkommens nicht möglich sei. Die Vorinstanz führte dazu aus, dies sei eine
reine Schutzbehauptung; der Beschwerdeführer werde gut daran tun, sein
Einkommen für den beitragsfreien Zeitraum nachvollziehbar und schlüssig
aufzuzeigen, ansonsten wohl andere sachlich vertretbare Bemessungsmethoden wie
die zeitlich gleichmässige Zuordnung Platz greifen müssten. Letztinstanzlich
wiederholt der Beschwerdeführer seine Ausführungen und kritisiert, die
Vorinstanz sei sich nicht bewusst, welchen Aufwand das nachträgliche Erstellen
eines Zwischenabschlusses nach sich ziehen würde.

4.2 Es ist auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht bestritten, dass der
Beschwerdeführer für das in Deutschland erzielte Einkommen erst ab 1. Juni 2002
Beiträge schuldet. Grundsätzlich trägt die Ausgleichskasse die Beweislast für
das Vorliegen der Umstände, aus denen sie eine Beitragspflicht ableitet, wobei
aber dem Beitragspflichtigen eine Mitwirkungspflicht obliegt (Art. 28 Abs. 1
ATSG), namentlich indem er Jahresabschlüsse vorlegt (Art. 125 Abs. 2 DBG in
Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 AHVG und Art. 23 Abs. 1 AHVV). Steuer- und
ahv-rechtlich ist der Pflichtige grundsätzlich nicht gehalten, pro Jahr mehr
als einen Jahresabschluss zu erstellen (Art. 210 Abs. 2 und 3 DBG; Art. 22 Abs.
3 und 4 AHVV). Es kann vom Beschwerdeführer somit nicht verlangt werden, dass
er per 31. Mai 2002 einen Zwischenabschluss erstellt. Das kann jedoch nicht zur
Folge haben, dass entgegen der dargelegten rechtlichen Lage auch das von Juni
bis Dezember 2002 erzielte Einkommen beitragsfrei bliebe. Vielmehr drängt sich
- wie die Vorinstanz mit Recht erwogen hat - eine Umrechnung des
Jahreseinkommens auf die sieben Monate der Beitragspflicht auf. Dies entspricht
auch der Regelung, wie sie in Art. 22 Abs. 4 AHVV vorgesehen ist für den Fall,
dass in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt wird. Der
Beschwerdeführer wird somit entweder der Beschwerdegegnerin einen
aussagekräftigen Zwischenabschluss vorlegen oder andernfalls für das in
Deutschland erzielte Erwerbseinkommen 2002 pro rata der Beitragspflicht
unterliegen.

5.
Der Beschwerdeführer als unterliegende Partei hat die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. September 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke