Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 338/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_338/2009

Urteil vom 23. Juni 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
N.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, 1211 Genf 2,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
3. März 2009.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 7. Februar 2006, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 23.
November 2006, lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland das Gesuch des
N.________ um Ausrichtung einer Invalidenrente mangels rentenbegründender
Invalidität ab.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Entscheid vom 3. März 2009 ab.
N.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente, eventuell die Rückweisung der Sache an
die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen beantragen.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2009 wies die II. sozialrechtliche Abteilung des
Bundesgerichts das Gesuch des N.________ um unentgeltliche Rechtspflege infolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136
E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu
korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von
Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art.
97).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage mit
einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass dem
Beschwerdeführer mit seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (im
Wesentlichen der insulinpflichtige Diabetes mellitus) nur noch die Ausübung
einer leichteren, leidensangepassten Verweisungstätigkeit vollschichtig
zumutbar ist, jedoch nicht mehr die Arbeit in der angestammten Tätigkeit auf
dem Bau. Damit könnte er ein Einkommen erzielen, das unter Berücksichtigung
eines Abzuges vom Tabellenlohn von 15% zu einen rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad von 34% führt.

2.2 Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind nicht mangelhaft im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Ebensowenig ist eine Bundesrechtsverletzung darin
zu erblicken, dass die Vorinstanz von der Anordnung weiterer medizinischer
Abklärungen abgesehen hat. Schliesslich ist auch die Ermittlung eines
Invaliditätsgrades von weniger als 50% (Art. 28 Abs. 1ter IVG in der bis Ende
Dezember 2007 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung)
bundesrechtskonform. An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen des
Beschwerdeführers allesamt nichts zu ändern.

3.
3.1 Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs.
2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung
und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.

3.2 Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), nachdem das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege mit Verfügung vom 13. Mai 2009 abgewiesen worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Juni 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer