Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 337/2009
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_337/2009

Urteil vom 5. Juni 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
M.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
25. Februar 2009.

In Erwägung,
dass M.________ gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Aargau vom 25. Februar 2009 betreffend eine Rente der Invalidenversicherung
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen worden ist (Verfügung vom 4. Mai
2009),
dass der Beschwerdeführer vorbringt, die extrem unterschiedlichen ärztlichen
Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit erforderten eine diesbezügliche Abklärung in
einer Eingliederungsstätte,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt etwa dann nicht als richtig und
vollständig abgeklärt gelten kann, wie sinngemäss gerügt wird, wenn er
unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage,
wie namentlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer versicherten
Person, auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird (Art. 61 lit. c
ATSG; Urteil 9C_932/2008 vom 9. April 2009 E. 3.1 mit Hinweis),
dass von einem Gutachten, dem voller Beweiswert zukommt (BGE 125 V 351 E. 3a S.
352), abweichende ärztliche Berichte allein nicht Anlass für weitere
Abklärungen geben, was insbesondere auch für Berichte behandelnder Ärzte gilt
(SVR 2008 IV Nr. 62, 9C_830/2007 E. 4.3 mit Hinweisen),
dass die Vorinstanz bei der Prüfung der entscheidenden Frage einer relevanten
Änderung des Gesundheitszustandes seit dem Einspracheentscheid vom 13.
September 2006 in pflichtgemässer Würdigung der medizinischen Akten dargelegt
hat, weshalb auf das Verlaufsgutachten der MEDAS vom 26. Juni 2008 abzustellen
sei und die davon abweichenden Berichte am Beweiswert der Expertise nichts
änderten (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160),
dass die Vorbringen in der Beschwerde sich in der Wiedergabe von ärztlichen
Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit, welche von der Beurteilung im Gutachten
vom 26. Juni 2008 abweichen, erschöpfen, was eine unzulässige appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid in Bezug auf die Beweiswürdigung der
Vorinstanz (Urteil 9C_802/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 1.2.2 mit Hinweis) und
auch die als unvollständig gerügte Sachverhaltsabklärung darstellt,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3
BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juni 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler