Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 331/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_331/2009

Urteil vom 2. Juni 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella und Seiler,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

Sozialzentrum Albisriederhaus, 8047 Zürich,
vertreten durch die Stadt Zürich Support Sozialdepartement, Werdstrasse 75,
8004 Zürich.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 28. Februar 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. April 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2009 betreffend
den Einspracheentscheid vom 9. März 2006,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 15. April 2009 an B.________, wonach
die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und
Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der
Beschwerdefrist möglich sei,
in die Eingabe des B.________ vom 6. Mai 2009 (Poststempel),

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass - soweit die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren
Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen fehlen - gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG
eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der
Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt,
dass gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG in gleicher Weise unleserliche, ungebührliche,
unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache
verfasste Rechtsschriften zur Änderung zurückgewiesen werden können (vgl.
Urteil 2D_11/2009 vom 14. April 2009; Laurent Merz, in: Bundesgerichtsgesetz,
2008, N. 104 zu Art. 42 BGG),
dass die 26 Seiten umfassende Beschwerdebegründung nicht nur übermässig
weitschweifig, sondern in weiten Teilen nicht nachvollziehbar und
unverständlich ist, weil die Rügen nicht klar formuliert und nicht in den
zugehörigen Sachverhalt gestellt werden,
dass zudem in allgemeiner Form verschiedene Aspekte kritisiert werden, die nur
indirekt mit dem angefochtenen Entscheid zu tun haben und als pauschale Kritik
am vorinstanzlichen Verfahren appellatorische und damit unzulässige Vorbringen
darstellen,
dass auch die verschiedenen, teilweise sinngemässen Anträge unklar bleiben,
dass deshalb der Beschwerde nicht entnommen werden kann, inwiefern der
angefochtene Entscheid, mit welchem in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
der angefochtene Einspracheentscheid teilweise aufgehoben wurde, auf
offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1
BGG beruhen oder sonst bundesrechtswidrig (Art. 95 lit. a BGG) sein sollte,
dass diese Mängel auch mit der neuen Eingabe vom 6. Mai 2009 nicht behoben
wurden, insbesondere eigentliche Rügen, die den Anforderungen an die
Beschwerdebegründung genügen würden, sich also mit der Begründung des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzen, an den als rechtsfehlerhaft
erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 134 II 244 E. 2.1) und im
Einzelnen aufzeigen würden, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt, auch
in der neuen Rechtsschrift nicht enthalten sind,
dass die Beschwerde den genannten gesetzlichen Mindestanforderungen deshalb
nicht genügt,
dass an diesem Ergebnis schliesslich auch der beschwerdeführerische Hinweis,
wonach sein Deutsch in eine etwas kürzere Fassung "übersetzt" werden sollte,
nichts ändert,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb der Antrag auf
Kostenlosigkeit des Verfahrens gegenstandslos ist,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Juni 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke