Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 329/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_329/2009

Urteil vom 22. Mai 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
M.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch H.________,

gegen

Pensionskasse Thurgau, Hauptstrasse 45, 8280 Kreuzlingen, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hebeisen, Löwenstrasse 12, 8280
Kreuzlingen.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 18. März 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der M.________ gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Thurgau vom 18. März 2009 betreffend Lebensbescheinigung von
Rentenbezügern im Ausland (berufliche Vorsorge) vom 14. April 2009
(Posteingang) sowie die von ihr am 11. Mai 2009 (Posteingang) innert
Beschwerdefrist nachgereichten Unterlagen,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Akt Recht (Art. 95 BGG) verletzt,
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten eine qualifizierte
Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl.
auch BGE 133 IV 286 ff.) und es daher der Beschwerde führenden Person
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S.
4294) obliegt, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie
durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit
weiteren Hinweisen),
dass das kantonale Gericht die von der Pensionskasse des Kantons Thurgau -
gestützt auf die in § 23 des Pensionskassenreglements statuierte allgemeine
Auskunfts- und Meldepflicht - von im Ausland lebenden Rentenbezügern
halbjährlich verlangte Lebensbescheinigung grundsätzlich als rechtmässig,
insbesondere als mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar und verhältnismässig
eingestuft hat,
dass die Vorinstanz sodann bezüglich der Form der Lebensbescheinigung erkannt
hat, die von der Pensionskasse als einzige Alternative zum halbjährlichen
persönlichen Erscheinen vorgesehene Ausstellung der Bescheinigung von der
Wohnsitzgemeinde im Ausland sei bei Personen (wie der Beschwerdeführerin) mit
regelmässig wechselndem ausländischem Aufenthaltsort nicht möglich, weshalb
unter dem Blickwinkel der Angemessenheit auch eine konsularische oder
diplomatische Bestätigung auf einem - von der versicherten Person selbst oder
der Pensionskasse - vorformulierten Schriftstück (mit allen notwendigen
persönlichen Angaben und dem Text der Bescheinigung) als rechtsgenüglich gelten
müsse,
dass die Beschwerdeführerin einzig die vorinstanzlich definierten
Formerfordernisse der Lebensbescheinigung beanstandet, jedoch nicht -
geschweige denn qualifiziert (Art. 106 Abs. 2 BGG) - dartut, inwiefern diese
den Rechtsgleichheitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV), das Verbot des überspitzten
Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) oder sonstige Grundrechte verletzen, weshalb
die Eingabe insoweit offensichtlich unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass sodann offengelassen werden kann, ob die sinngemässe Rüge einer Verletzung
des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV) durch die - frei zu
prüfende (BGE 134 V 199) - vorinstanzliche Auslegung und Anwendung des
kantonalen Berufsvorsorgerechts rechtsgenüglich vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die betreffende Rüge jedenfalls in der Sache offensichtlich unbegründet
ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), zumal die Beschwerdeführerin keine
spezifischen Umstände dartut, die darauf schliessen lassen, dass ihr das
Erhältlichmachen der halbjährlich zu erbringenden Lebensbescheinigung bei einer
konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Schweiz im Ausland (als
Alternative zur Bescheinigung der ausländischen Wohngemeinde) konkret nicht
möglich und zumutbar wäre,
dass die vorinstanzlich festgelegten Formerfordernisse ohne weiteres als
geeignet und - mit Blick auf das Ziel eines gesetzeskonformen,
nicht-missbräuchlichen Bezugs staatlicher Leistungen im Ausland und die erhöhte
Beweiskraft von diplomatischen oder konsularischen Bestätigungen im Vergleich
zu den von der Beschwerdeführerin als genügend erachteten Bescheinigungen
ausländischer Amtsstellen "jede(r) Art" (Beschwerde, S. 2) - als erforderlich
und angemessen einzustufen sind,

dass die teilweise offensichtlich unzulässige und im Übrigen offensichtlich
unbegründete Beschwerde mit summarischer Begründung (vgl. Art. 108 Abs. 3 und
Art. 109 Abs. 3 BGG) und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102
Abs. 1 BGG) erledigt wird,
dass umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird (Art. 66
Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das dem Sinne nach gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gegenstandslos ist,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Mai 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz