Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 327/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_327/2009

Urteil vom 29. Juni 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
M.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Prof. Dr. Rechtsanwalt Moritz W. Kuhn, und Rechtsanwältin Frau
Michèle Stutz, MME - Meyer Müller Eckert Partner,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

W.________, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld.

Gegenstand
Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren; Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 19. Februar 2009.

Sachverhalt:

A.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich erliess am 26. August 2005 Verfügungen, mit
welchen sie der 1973 geborenen W.________ für den Zeitraum Dezember 1998 bis
Dezember 2003 Rentenleistungen der Invalidenversicherung in unterschiedlicher
Höhe zusprach. Die Pensionskasse von W.________, die Personalvorsorgestiftung
der Firma M.________, zog die dagegen erhobene Einsprache am 2. November 2005
zurück. Mit Verfügungen vom 24. September 2007 sprach die IV-Stelle W.________
mit Wirkung ab Januar 2004 eine halbe (Invaliditätsgrad: 50 Prozent) und mit
Wirkung ab April 2004 eine ganze (Invaliditätsgrad: 73 Prozent) Invalidenrente
zu. In der Begründung dieser Verfügungen findet sich unter dem Titel
"Verfügungsteil 2" eine Darstellung der gesetzlichen Grundlagen, eine
Zusammenfassung des Ergebnisses der medizinischen und erwerblichen Abklärungen,
eine Stellungnahme zu den Einwänden der Vorsorgeeinrichtung im
Vorbescheidverfahren (Eingaben vom 8. Juni und vom 5. Juli 2007) sowie ein
Dispositiv mit folgendem Wortlaut: "Ab 01.01.2004 hat die Versicherte Anspruch
auf Wiederausrichtung der zuvor schon zugesprochenen halben Rente und nach
Ablauf der dreimonatigen Übergangsfrist gemäss Artikel 88a IVV auf eine ganze
Rente".

B.
Die Personalvorsorgestiftung erhob dagegen Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Dieses trat auf das Rechtsmittel
nicht ein (Beschluss vom 19. Februar 2009).

C.
Die Personalvorsorgestiftung führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit folgenden Rechtsbegehren:
"1. Das Dispositiv des Verfügungsteils 2 vom 24. September 2007 betreffend die
Beschwerdegegnerin 2 (...) sei wie folgt zu ändern:
'1. Ab 1. Januar 2004 hat die Versicherte Anspruch auf Wiederausrichtung der
zuvor schon zugesprochenen halben Rente und nach Ablauf der dreimonatigen
Übergangsfrist gemäss Artikel 88a IVV auf eine ganze Rente.
2. Es wird festgestellt, dass die Ursache der Invalidität, welche die Basis der
Ausrichtung der IV-Rente ab 1. Januar 2004 bildet, auf Ereignisse
zurückzuführen ist, welche nach dem 30. Oktober 1998 eintraten und dass die
genannte Invalidität insbesondere auf kein Ereignis zurückzuführen ist, welches
sich während des Arbeitsverhältnisses mit der Firma M.________ bzw. während 30
Tagen danach ereignet hat.'
2. Eventualiter sei im Dispositiv des Verfügungsteils 2 vom 24. September 2007
festzuhalten, zu wie viel Prozent die Invalidität ab 1. Januar 2004 auf den
Treppensturz vom 16. Dezember 1997 bzw. ein anderes, während des
Arbeitsverhältnisses bzw. 30 Tage danach eintretendes Ereignis zurückzuführen
ist.
3. Subeventualiter sei die Sache an die erste Instanz (IV-Stelle)
zurückzuweisen, damit diese die nötigen fehlenden Beweise zum Erlass einer die
Invaliditätsursache feststellenden Verfügung erhebe.
4. Die Kosten inklusive die Kosten der Vorinstanz von CHF 500 seien
ausgangsgemäss der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin
sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine
Stellungnahme. W.________ lässt beantragen, es sei auf die Sache, soweit diese
sie selber betreffe, nicht einzutreten, da sie im vorinstanzlichen Prozess
nicht Partei gewesen sei.

Erwägungen:

1.
Die Rechtsbegehren der Vorsorgeeinrichtung im vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahren entsprechen - bis auf den erst letztinstanzlich gestellten
Subeventualantrag (betreffend Rückweisung zur weiteren Beweiserhebung) -
denjenigen in der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Vorinstanz ist auf die
Beschwerde der Vorsorgeeinrichtung nicht eingetreten. Sie hat auch nicht im
Sinne einer Eventualbegründung das gestellte Rechtsbegehren materiell
beurteilt. In einer solchen Situation kann Anfechtungsobjekt der Beschwerde an
das Bundesgericht (Art. 82 lit. a und Art. 90 BGG) einzig der
Nichteintretensentscheid sein. Das Bundesgericht hat nur zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist;
auf materielle Anträge kann es nicht eintreten (BGE 132 V 74 E. 1.1 S. 76). Die
rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin wiederholt bloss die vor der
Vorinstanz gestellten materiellen Anträge, ergänzt um das zusätzliche
Subeventualbegehren, die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die
nötigen fehlenden Beweise zum Erlass einer die Invaliditätsursache
feststellenden Verfügung erhebe. Der einzige Antrag, der zulässig wäre, nämlich
es sei der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz aufzuheben und an diese die
Sache zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen, wird dem Wortlaut nach nicht
gestellt. Ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 1 und
Art. 107 Abs. 1 BGG), ist fraglich, kann aber offen bleiben, da die Beschwerde
jedenfalls abzuweisen ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

1.1 Die beschwerdeführende Pensionskasse macht, wie schon im vorinstanzlichen
Verfahren, geltend, die Invalidität von W.________, die an einem chronischen
zervikozephalen, thorakalen und lumbovertebralen Schmerzsyndrom leidet, sei
nicht auf ein Ereignis zurückzuführen, das während der Anstellung bei der Firma
M.________ (1. Januar 1996 bis 30. September 1998) oder innerhalb der
dreissigtägigen Nachdeckung der beruflichen Vorsorge (Art. 10 Abs. 3 BVG)
eingetreten sei. Die Folgen eines Treppensturzes vom 16. Dezember 1997 seien
abgeheilt; verantwortlich für die Invalidität seien vielmehr eine
Wirbelsäulenfehlform (lumbosakrale Übergangsanomalie mit Hyperlordose) als
konstitutionelle Prädisposition einerseits sowie erst nach Beendigung des
Versicherungsverhältnisses eingetretene Ereignisse (Verkehrsunfälle vom 7.
Februar und vom 14. Dezember 1999) anderseits. Davon ausgehend vertritt die
Beschwerdeführerin die Rechtsauffassung, sie habe - mit Blick auf die
Abgrenzung ihrer Leistungspflicht - ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse
an einer verbindlichen Feststellung der IV-Stelle, dass keine während
bestehendem Vorsorgeverhältnis eingetretenen Ursachen für den invalidisierenden
Gesundheitsschaden verantwortlich seien. Dies sei in das Dispositiv einer neuen
Leistungsverfügung der Invalidenversicherung aufzunehmen. In der Verfügung vom
24. September 2007 enthaltene Aussagen der IV-Stelle über die Auswirkungen des
Sturzes von 1997 und der Befund, es habe bereits vor dem 30. Oktober 1998
(Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit der beschwerdeführenden
Pensionskasse) ein relevanter Gesundheitsschaden bestanden, seien aktenwidrig,
entfalteten aber "faktische Relevanz"; denn selbst als Bestandteile (bloss) der
Verfügungsbegründung seien sie nachträglich praktisch nicht mehr umzustossen.
Sollte die IV-Stelle davon ausgehen, dass die Ursache einer Invalidität für sie
nicht massgebend sei, so werde nicht ersichtlich, weshalb sie sich überhaupt
zur Kausalität äussere.

1.2 Das kantonale Gericht begründet seinen Nichteintretensentscheid damit, nach
der Rechtsprechung sei ein Entscheid der IV-Stelle für die Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge nur verbindlich, soweit die konkrete Fragestellung für die
Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung
entscheidend gewesen sei. Zur Beantwortung der Frage, ob eine versicherte
Person Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe, sei indessen
nicht massgebend, welches Ereignis zur Invalidität geführt habe, sondern ab
wann und in welchem Ausmass sich ein Gesundheitsschaden auf die
Arbeitsfähigkeit auswirke. Ob Unfälle, chronische Krankheiten oder eine
gesundheitliche Prädisposition zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt
hätten, sei für die Invalidenversicherung belanglos. Die Festlegung des
Zeitpunkts einer die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Verschlechterung des
Gesundheitszustandes besage nichts darüber, welcher Gesundheitsschaden die
zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt habe. Da diese Frage für
die Invalidenversicherung nicht von Belang sei, erzeuge sie für die Trägerin
der beruflichen Vorsorge keine Bindungswirkung. Mithin habe die Pensionskasse
kein Rechtsschutzinteresse an der beantragten Feststellung.

1.3 Nach Auffassung der Vorsorgeeinrichtung hätte das kantonale Gericht die
IV-Stelle zu Feststellungen über die Massgeblichkeit von Entstehungsgründen des
Gesundheitsschadens - oder allenfalls über den prozentualen Anteil von während
des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Ereignissen mit Auswirkung auf diesen
Gesundheitsschaden - verpflichten müssen. Das Rechtsbegehren der
Beschwerdeführerin zielt nicht auf eine Umgestaltung des durch die strittige
Verfügung definierten Rechtsverhältnisses ab, sondern auf eine verbindliche
Feststellung und allenfalls Gewichtung der Entstehungsgründe des
invalidisierenden Gesundheitsschadens (hier: verschiedene Unfälle,
Prädisposition, allenfalls degenerative Ursachen) im Verfügungsdispositiv.
1.3.1 Gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG wird einem Begehren um Erlass einer
Feststellungsverfügung entsprochen, wenn die gesuchstellende Person ein
schützenswertes Interesse glaubhaft macht. Erforderlich ist ein rechtliches
oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des
Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, dem keine erheblichen
öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch
eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 132 V 257 E. 1 S. 259
mit Hinweisen). Elemente, die in der Regel lediglich der Begründung einer
Leistungsverfügung dienen (so etwa der Invaliditätsgrad), können im Rahmen
einer Feststellungsverfügung Gegenstand des - allein anfechtbaren - Dispositivs
sein (vgl. Urteil 8C_539/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2.2).
1.3.2 Die beschwerdeführende Pensionskasse leitet für sich ein solches
Feststellungsinteresse ab aus dem Umstand, dass in der Begründung der
Leistungsverfügung der Invalidenversicherung davon die Rede ist, es sei von
einem Kausalzusammenhang zwischen dem Treppensturz im Jahr 1997 und dem
Schmerzzustand auszugehen; es dürfe angenommen werden, dass bereits vor Ende
Oktober 1998 ein relevanter Gesundheitsschaden bestanden habe. Die
Beschwerdeführerin macht geltend, diese Feststellung der IV-Stelle sei
offensichtlich aktenwidrig. Verhielte es sich tatsächlich so, bestünde -
unabhängig von der Frage, inwieweit auch blosse Begründungselemente bindend
wirken können - von vornherein kein schützenswertes Interesse an einer
Feststellungsverfügung mit gegenteiligem Aussagegehalt: Vorsorgeeinrichtungen
sind im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) - und darüber
hinaus, sofern sie ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen
Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen - an die
Invaliditätsbemessung der IV-Stelle nur gebunden, wenn diese nicht
offensichtlich unhaltbar ist (BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 273 mit Hinweisen; vgl.
BGE 132 V 1 E. 3 S. 3).
1.3.3 Zudem kommt eine Bindungswirkung nur zum Tragen, soweit die konkrete
Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der
Invalidenversicherung entscheidend war; andernfalls haben die Organe der
beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen
(BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69; in BGE 130 V 501 nicht publizierte E. 2.3.2, B 45
/03). Festlegungen können Verbindlichkeit für ein Drittverfahren von vornherein
nur entfalten, wenn sie im angestammten Verfahren selber verbindliche Wirkung
haben.

Ungeachtet der sogenannt finalen Natur der Invalidenversicherung, wonach (von
hier nicht zutreffenden gesetzlichen Ausnahmen abgesehen) nicht nach der Genese
(versicherte Ereignisse wie Krankheit oder Unfall) eines das Erwerbsvermögen
beeinträchtigenden Gesundheitsschadens gefragt wird (BGE 124 V 174 E. 3b S. 178
mit Hinweisen), ist zwar denkbar, dass gutachtliche Aussagen über den kausalen
Hintergrund eines Gesundheitsschadens im Zusammenhang mit der Qualifikation
einer Einschränkung als (versicherter) Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG;
vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) und mit der Folgenabschätzung (funktionelle
Einschränkungen, Arbeitsfähigkeit) auch im Bereich der Invalidenversicherung
bedeutsam sein können. Dies trifft mit Bezug auf die Rentenzusprache in der
Verfügung vom 24. September 2007 indessen nicht zu, ist doch dort die Genese
des (als solchen unbestrittenen) Gesundheitsschadens konkret weder für die
Festlegung des Invaliditätsgrades (vgl. Art. 23 f. BVG) noch für den Beginn der
invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art.
29 Abs. 2 lit. b IVG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung [nunmehr: Art. 28
Abs. 1 lit. b IVG]) oder in einem anderen entscheidungserheblichen Zusammenhang
direkt oder indirekt von Belang.
1.3.4 Dem Standpunkt der Beschwerdeführerin folgen bedeutete, dass die
Invalidenversicherung stellvertretend für einen Mitversicherer medizinische
Abklärungen zu tätigen hätte. Ein Sozialversicherungsträger kann nach geltendem
Recht aber durch einen anderen Versicherer nicht dazu verhalten werden,
Abklärungen zu treffen, die für seine eigenen Belange nicht erforderlich sind.
So geht es nach der Rechtsprechung denn auch nicht an, im Hinblick auf ein
allfälliges berufsvorsorgerechtliches Verfahren eine einlässliche
(gutachtliche) Abklärung des exakten Invaliditätsgrades auf Kosten der
Invalidenversicherung zu verlangen, obwohl diese die entsprechenden
Erkenntnisse für die Prüfung des Leistungsanspruchs im Einzelfall gar nicht
benötigt (SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8 E. 4.2, I 808/05). Umso mehr noch ist diese
Überlegung angebracht, wenn es, wie hier, um die Feststellung und Formulierung
von Elementen geht, welche für die Gestaltung des Rechtsverhältnisses per se
nicht konstitutiv sind.

In Frage kommen könnte gegebenenfalls eine umfassende Begutachtung zuhanden
verschiedener involvierter Sozialversicherungsträger, welche in bestimmten
Fällen aus verfahrensökonomischer und finanzieller Sicht durchaus sinnvoll sein
dürfte, allenfalls auch zum Zwecke der materiellen und formellen Koordination
(beispielsweise im Hinblick auf eine Minderung der Gefahr von auf
unterschiedliche medizinische Ermessensausübung zurückzuführenden Differenzen
in der Leistungsbemessung, ohne dass dies durch versicherungszweigspezifische
Vorgaben gerechtfertigt wäre). Eine rechtliche Verpflichtung zu einem
gemeinsamen Administrativgutachten der beteiligten (Sozial-)Versicherer besteht
indessen nicht; sie wäre gerade aufgrund der Unterschiedlichkeit der
Fragestellungen - etwa der kausal orientierten gegenüber der finalen
Versicherung - vielerorts wohl auch kaum praktikabel.

1.4 Die beschwerdeführende Vorsorgeeinrichtung beruft sich nicht nur auf ein
rechtliches, sondern auch auf ein tatsächliches Feststellungsinteresse (vgl.
oben E. 1.3.1), indem sie auf eine "faktische Relevanz" der aus ihrer Sicht
richtigzustellenden Passagen der Verfügung der IV-Stelle vom 24. September 2007
verweist; die beanstandeten Begründungselemente seien nachträglich praktisch
nicht mehr umzustossen.

1.4.1 Die obigen Ausführungen zur (fehlenden) Verbindlichkeit von Festlegungen
der IV-Stelle bei allfälliger offensichtlicher Unhaltbarkeit (oben E. 1.3.2)
oder fehlender Entscheidungsrelevanz (E. 1.3.3) gelten a fortiori im
Zusammenhang mit der Frage nach einem tatsächlichen Feststellungsinteresse. In
einem allfälligen Klageverfahren nach Art. 73 BVG könnten die von der
Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen somit frei geprüft werden.
1.4.2 Selbst wenn das geltend gemachte tatsächliche Feststellungsinteresse
nicht a priori zu verneinen wäre, müsste dessen Schutzwürdigkeit in diesem
speziellen Fall aber deswegen verworfen werden, weil die betreffende
Interessenlage gleichsam selbstverschuldet ist: Mit den inkriminierten
Äusserungen in der Verfügung vom 24. September 2007 betreffend allfälliger
Auswirkungen des Treppensturzes von 1997 nimmt die IV-Stelle zu Einwendungen
der Pensionskasse im Vorbescheidverfahren (Art. 57a Abs. 2 IVG, Art. 73bis Abs.
2 lit. f IVV) Stellung. Die Beschwerdeführerin hatte bereits dort dieselben
Rechtsbegehren formuliert wie in den folgenden Beschwerdeverfahren. Die
IV-Stelle hat sich einzig dadurch zu Festlegungen verleiten lassen, die für den
Beschluss nicht relevant waren (vgl. Art. 74 Abs. 2 IVV). Nachdem die - im
Rahmen der Ausübung der Anhörungsrechte provozierte - nicht
entscheidungserhebliche Äusserung der IV-Stelle inhaltlich nicht wunschgemäss
ausgefallen ist, kann die Beschwerdeführerin nun kein schutzwürdiges Interesse
für sich in Anspruch nehmen, dass die fragliche Aussage im Rahmen einer
Feststellungsverfügung widerrufen wird. Nicht stichhaltig ist schliesslich das
Vorbringen, die IV-Stelle habe das rechtliche Gehör der Pensionskasse verletzt,
indem sie die Einwände im Vorbescheidverfahren nicht ausreichend gewürdigt
habe.

2.
Ist das kantonale Gericht zu Recht nicht auf die Beschwerde der
Vorsorgeeinrichtung eingetreten, so erhält das von der Versicherten im Hinblick
auf den Anspruch auf ungeschmälerten Instanzenzug relevierte Problem, dass ihr
im vorinstanzlichen Prozess keine Parteistellung eingeräumt wurde, keine
Bedeutung.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der anwaltlich
vertretenen beigeladenen Versicherten steht eine Parteientschädigung zu,
entsprechend dem betriebenen Aufwand (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat W.________ für das letztinstanzliche Verfahren mit
Fr. 300.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Juni 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub