Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 323/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_323/2009

Urteil vom 14. Juli 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 5. März 2009.

Sachverhalt:

A.
Die 1964 geborene Z.________ meldete sich im März 2006 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Schwyz klärte die
gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. Sie liess die Versicherte
u.a. rheumatologisch und psychiatrisch begutachten und holte beim Regionalen
Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) eine Stellungnahme ein. Nach Durchführung
des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. August
2008 einen Rentenanspruch.

B.
Die Beschwerde der Z.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 5. März 2009 ab.

C.
Z.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 5. März 2009 sei aufzuheben und ihr
eine Rente bei einer Invalidität von mindestens 40 % zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
Das kantonale Gericht hat den von der IV-Stelle durch Einkommensvergleich (Art.
16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) ermittelten Invaliditätsgrad von
17 % bestätigt. Mit Bezug auf den Gesundheitszustand hat es auf die Befunde und
Diagnosen im Gutachten des Instituts X.________ vom 18. April 2008 mit
ergänzendem Bericht vom 15. Mai 2008 abgestellt. Bei der Festsetzung der
Arbeitsfähigkeit ist die Vorinstanz jedoch nicht der Beurteilung der Experten
gefolgt: In somatischer Hinsicht hat sie die davon abweichende Einschätzung des
RAD im Bericht vom 30. Juni 2008 übernommen. Danach ist von einer vollen
Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit in
Wechselposition, mit repetitiven Gewichten bis maximal 10 kg, ohne
Zwangshaltung der Wirbelsäule in Vorneigung oder Rotation auszugehen. Sodann
hat sie abweichend von der Schlussfolgerung der Gutachter eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht verneint, da es der Versicherten
möglich sein sollte, ihre Leistungsfähigkeit trotz des diagnostizierten Leidens
mit einer zumutbaren Willensanstrengung zu verwerten.

2.
In der Beschwerde wird gerügt, das kantonale Gericht habe fälschlicherweise das
Gutachten des Instituts X._________ vom 18. April 2008 als nicht schlüssig
erachtet. Das Abstellen auf die abweichende Aktenbeurteilung des RAD im Bericht
vom 30. Juni 2008 verletze den Untersuchungsgrundsatz und die
Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG.

3.
Die unvollständige Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen sowie
Nichtbeachtung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 61 lit. c ATSG durch das
kantonale Versicherungsgericht stellen eine Verletzung von Bundesrecht nach
Art. 95 lit. a BGG dar (Urteil 9C_802/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 1.1 mit
Hinweisen). Der Verzicht der Vorinstanz auf weitere Abklärungen oder
Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu diesem Zwecke (antizipierte
Beweiswürdigung; Urteil 9C_561/2007 vom 11. März 2008 E. 5.2.1) im Besonderen
verletzt etwa dann Bundesrecht, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare
Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage, wie
namentlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person,
auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird (Urteile 8C_831/2008 vom
29. Mai 2009 E. 2.3 und 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3.1 mit
Hinweisen).

Im Übrigen ist die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz für das
Bundesgericht verbindlich, wenn sie nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG). Die konkrete Beweiswürdigung ist wie die darauf beruhende
Sachverhaltsfeststellung ebenfalls nur unter diesem eingeschränkten Blickwinkel
überprüfbar (Urteile 9C_801/2008 vom 6. Januar 2009 E. 2.2 und 9C_410/2008 vom
8. September 2008 E. 3.3.1). Demgegenüber ist die richtige Anwendung der
Beweiswürdigungsregeln durch das kantonale Versicherungsgericht nach Art. 61
lit. c ATSG eine Rechtsfrage und als solche im Rahmen der den Parteien
obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs.
2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei zu prüfen (BGE 132 V 393
E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 9C_270/2007 vom 12. August 2008 E. 2.2).

4.
4.1 Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste den
IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des
Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung
nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der
Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im
Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im
Einzelfall unabhängig.

Nach Art. 49 IVV beurteilen die regionalen ärztlichen Dienste die medizinischen
Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie
im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen
Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die regionalen ärztlichen
Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten
durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

4.2 Sinn und Zweck des im Rahmen der 5. IV-Revision (Bundesgesetz vom 6.
Oktober 2006; AS 2007 5129 ff.) neu geschaffenen, seit 1. Januar 2008 in Kraft
stehenden und vorliegend anwendbaren Art. 59 Abs. 2bis IVG sowie des neu
gefassten Art. 49 IVV liegen darin, dass die IV-Stellen zur Beurteilung der
medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen
zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen
versicherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die
Invalidenversicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der
Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der
Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und
Sozialversicherung (Bestimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens)
geschaffen werden. Die RAD bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die
unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten
zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung
eine objektivere Festlegung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit
der Versicherten ermöglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die
IV-Stelle zu beurteilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht
noch zumutbar ist und was nicht (Botschaft vom 23. Juni 2005 zur Änderung des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision], BBl 2005 4572 zu
Absatz 2 und 4577 Ziff. 2.2.1 zu Art. 7 Absatz 2; vgl. auch Protokolle der
Sitzungen der nationalrätlichen und ständerätlichen Kommissionen für soziale
Sicherheit und Gesundheit vom 11.-13. Januar 2006, S. 98 ff., resp. vom 29./30.
Mai 2006, S. 62 f.; Beatrice Breitenmoser, Die Antworten des Gesetzgebers in
der 4. und 5. IVG-Revision: Die zentralen Punkte der beiden Revisionen, in: Die
5. IVG-Revision: Kann sie die Rentenexplosion stoppen?, 2004, S. 108 f.; Ralf
Kocher, Ausblick auf die 5. IV-Revision, in: Invalidität im Wandel, 2005, S.
45; Ueli Kieser, Entwicklungen im Rahmen der 5. IV-Revision, HILL 2007
Fachartikel Nr. 7, S. 5; ebenso, wenn auch rechtspolitisch kritisch, Hardy
Landolt, Auswirkungen der 5. IVG-Revision auf die Schadenminderungspflicht,
Personen-Schaden-Forum 2007, S. 239 ff., und Thomas Locher, Stellung und
Funktion der Regionalen Ärztlichen Dienste [RAD] in der Invalidenversicherung
[IV], in: Medizinische Gutachten, 2005, S. 65 f.).
4.3
4.3.1 Auch auf Stellungnahmen der RAD kann indessen nur abgestellt werden, wenn
sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht
genügen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 694/05 vom 15. Dezember 2006
E. 2). Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und
Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen (BGE 125 V
351 E. 3a S. 352). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten
persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile I 142/07 vom 20.
November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1). Bezüglich
dieser materiellen und formellen Anforderungen sind sie im Beschwerdefall
gerichtlich überprüfbar (vgl. hiezu Protokoll der Sitzung der Kommission für
soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 11.-13. Januar 2006, S.
101).

Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird.
Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen
Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur «bei Bedarf» selber ärztliche
Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die
vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab (BBl 2005 4572 zu Absatz 2). Das Absehen
von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen
RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts
geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den
Hintergrund rückt (Urteil I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1 in fine mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 127 I 54 E. 2e und f S. 57 f.).

4.3.2 Im Übrigen hat die Rechtsprechung bereits unter der bis 31. Dezember 2007
geltenden Rechtslage erkannt, dass Berichte regionaler ärztlicher Dienste
materiell Gutachtensqualität haben können (vgl. etwa Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2; vgl. auch SVR 2008
IV Nr. 13, I 211/06 E. 5.2). Trifft dies zu, haben sie beweisrechtlich keinen
geringeren Rang als etwa ein MEDAS-Gutachten (Urteil 9C_773/2007 vom 23. Juni
2008 E. 5.3; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 827/05 vom 18. Oktober
2006 E. 3.2; vgl. auch Urteil 9C_657/2007 vom 12. Juni 2008 E. 3.2). Nach dem
soeben ergangenen Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 haben
RAD-Untersuchungsberichte, sofern sie den erwähnten materiellen und formellen
Anforderungen (E. 4.3.1 hievor) genügen, einen vergleichbaren Beweiswert wie
ein anderes Gutachten (BGE 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2 mit weiteren
Hinweisen).

Nach der kraft Art. 55 ATSG sinngemäss anwendbaren Rechtsprechung zu Art. 12
lit. e VwVG wird mit Gutachten von Sachverständigen gestützt auf besondere
Sachkenntnis Bericht über die Sachverhaltsprüfung und -würdigung erstattet (BGE
132 II 257 E. 4.4.1 S. 269). Wann eine solche medizinische Expertise vorliegt,
beurteilt sich im Einzelfall aufgrund der verfahrensmässigen Bedeutung und des
Inhalts der ärztlichen Meinungsäusserung. Eine generelle, schematische,
formalen Gesichtspunkten folgende Abgrenzung ist nicht möglich (BGE 122 V 157
E. 1b S. 160). Immerhin handelt es sich in der Regel da um ein
Sachverständigengutachten, wo ein Arzt im Hinblick auf den Abschluss eines
Versicherungsfalles beauftragt wird, einen auf den gesamten medizinischen Akten
und allenfalls eigenen Untersuchungen beruhenden zusammenfassenden Bericht zu
erstatten (Urteil U 65/06 vom 14. Februar 2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des
Eidg. Versicherungsgerichts U 91/95 vom 9. März 1998 E. 3c).

5.
5.1 Im Gutachten des Instituts X._________ vom 18. April 2008 wurden folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Leichtgradige
depressive Störung (ICD-10 F32.00); chronisches vertebrales-spondylogenes
Syndrom lumbal mit/bei Wirbelsäulenfehlstatik, Scheuermannresiduen
thorakolumbal sowie degenerative Veränderungen L4/L5 und L5/S1, leichte
zervikothorakovertebrale Symptomatik. Die bisherige Tätigkeit als Zimmermädchen
und Raumpflegerin wurde als ungünstig resp. nicht mehr zumutbar bezeichnet. Dem
Anforderungsprofil Rechnung tragende, insbesondere körperlich leichte bis
gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule waren
im zeitlichen Umfang von sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche
zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestand keine weitere
Leistungseinschränkung. Bei einem zeitlichen Rahmen von 8,5 Stunden pro Tag war
aus versicherungspsychiatrischer Sicht von einer maximal 20%igen
Leistungsminderung auszugehen. Ergänzend gaben die Gutachter im Bericht vom 15.
Mai 2008 an, dass insbesondere die degenerativen Veränderungen und die
Statikproblematik im lumbalen Bereich zu den festgehaltenen
Funktionseinschränkungen führten.

5.2 Dr. med. L.________, Facharzt Chirurgie und Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Dr. med. W.________, Fachärztin
physikalische Medizin und Rehabilitation, vom RAD erachteten in ihrer
Beurteilung vom 30. Juni 2008 eine Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden im Tag in
einer angepassten Tätigkeit nicht als begründbar, weder mit dem klinischen
objektiven noch dem radiologischen Befund im Verlauf 2004 bis 2008. Aufgrund
der vorhandenen bildgebenden Unterlagen sowie des neuen Befundes des Zentrums
Y.________ vom März 2008 sei insbesondere eine schwere degenerative Veränderung
nicht ausgewiesen, bestünden keine Instabilitäten und sei die Fehlstatik nicht
stark ausgeprägt. Die Ärzte des RAD kamen zum Schluss, in der Zusammenschau von
Bilddiagnostik und Klinik sei kein Gesundheitsschaden der LWS ausgewiesen, der
für eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten
Tätigkeit verantwortlich gemacht werden könne.

5.3 Die Stellungnahme des RAD stammt von Fachärzten und genügt auch sonst den
beweisrechtlichen Anforderungen an medizinische Berichte. In kritischer
Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Instituts X._________, welche das
gesamte bildgebende Material einbezieht, wird in nachvollziehbarer Weise
darlegt, weshalb die vorhandenen Befunde eine zeitliche Einschränkung der
Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht plausibel zu
machen vermögen. Dass die RAD-Ärzte nicht selber eine klinische Untersuchung
durchgeführt und diesbezüglich auf die Expertise betreffend die Untersuchung
vom 11. Januar 2007 sowie die Nachkontrolle vom 8. November 2007 abgestellt
haben, schmälert den Beweiswert des Berichts vom 30. Juni 2008 nicht schon an
sich (E 4.3.1), und zwar umso weniger, als die somatischen Befunde als solche
nie umstritten waren. In diesem Zusammenhang trifft entgegen den Vorbringen in
der Beschwerde nicht zu, dass der RAD keine eigene Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit vornehmen darf, ohne sich auf einen (anderen) Facharzt berufen
zu können. Aus dem Urteil 9C_341/2007 vom 16. November 2007 ergibt sich nichts
anderes. Zudem ist es nach den dargelegten neuen Rechtsgrundlagen gerade die
gesetzlich vorgesehene Aufgabe des RAD, die Leistungsfähigkeit zu beurteilen
(E. 4.1 und 4.2).

5.4 Es verletzt somit weder den Untersuchungsgrundsatz noch
Beweiswürdigungsregeln, dass das kantonale Gericht die Arbeitsfähigkeit
abweichend vom Gutachten des Instituts X._________ vom 18. April 2008 gestützt
auf die Beurteilung des RAD im Bericht vom 30. Juni 2008 festgesetzt hat. Unter
diesen Umständen ist die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin
sei aus somatischer Sicht in einer dem Anforderungsprofil entsprechenden,
insbesondere körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne
Zwangshaltungen der Wirbelsäule voll arbeitsfähig, nicht offensichtlich
unrichtig. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die auf das Gutachten des Instituts
X._________ vom 18. April 2008 gestützte Feststellung, aus psychiatrischer
Sicht liege einzig die Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10
F32.01) vor. Der vorinstanzliche Schluss, diese Diagnose vermöge für sich
allein grundsätzlich keine Invalidität zu begründen, sondern sei mit einer
zumutbaren Willensanstrengung überwindbar, stellt eine - zu Recht unbestrittene
- rechtlich zutreffende Sachverhaltswürdigung dar (Urteil I 362/06 vom 10.
April 2007 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

6.
Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung ist weiter nicht angefochten. Es
besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung (vgl. BGE 125 V 413 E. 1b und 2c
S. 415 ff.; 110 V 48 E. 4a S. 53). Der angefochtene Entscheid verletzt
Bundesrecht nicht.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der
Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 14. Juli 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler