Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 320/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_320/2009

Urteil vom 2. Juni 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
A.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecherin Véronique Bachmann,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 2. März 2009.

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1961, arbeitete zuletzt als Pflegehelferin mit 60%-Pensum
in einem Alterspflegeheim. Am 8. März 1994 meldete sie sich zum Bezug einer
Rente der Invalidenversicherung an. Sie gab an, seit sieben Jahren unter
psychomotorischer Verlangsamung, Blockierung, Konzentrationsstörung,
depressiver Entwicklung und Kraftlosigkeit zu leiden. Die IV-Stelle des Kantons
Bern sprach ihr mit Verfügung vom 25. August 1995 bei einem Invaliditätsgrad
von 76 % rückwirkend ab 1. September 1993 eine ganze Invalidenrente zu. Sie
stützte sich dabei auf die Einschätzungen des behandelnden Arztes Prof. Dr.
med. V.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH ab, welcher
der Versicherten ab September 1992 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge
schwerer Depression (mit Differenzialdiagnose Schizophrenie) attestierte
(Bericht vom 11. Mai 1994). In den Jahren 1997, 2000 und 2003 überprüfte die
Verwaltung den Leistungsanspruch von Amtes wegen. Sie holte dazu jeweils
Kurzberichte des Prof. V.________ ein. Mit Verfügungen vom 2. Mai 1997, 24.
Januar 2000 und 22. Januar 2003 beschied sie A.________, weiterhin Anspruch auf
die bisherige Rente zu haben.

Am 5. Januar 2006 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein und
gab in diesem Rahmen bei Dr. med. S.________, FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, ein am 21. Februar 2007 erstattetes Gutachten in Auftrag. Dr.
med. S.________ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung z.Z.
leichten Grades (ICD-10 F33.0) sowie eine abhängige Persönlichkeitsstörung
(ICD-10 F60.7). Er erachtete die Versicherte in der bisherigen wie auch anderen
Vollzeittätigkeiten mit einer Leistungseinbusse von 40 % arbeitsfähig. Gestützt
auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 30. Juli 2007, in welchem im
Gesundheitsfall von einem Status von 60 % Erwerb (mit Einschränkung von 40 %)
und 40 % Haushalt (mit einer solchen von 31 %) ausgegangen wurde, ermittelte
die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 36 %. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 21. November
2007, in der Folge ersetzt durch die Verfügung vom 3. Dezember 2007, auf das
Ende des der Zustellung des Entscheides folgenden Monats auf unter der Annahme
eines Invaliditätsgrades von 36 %.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 2. März 2009 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es sei ihr unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und
der Verfügung vom 3. Dezember 2007 eine Invalidenrente zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG).

2.
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Das kantonale Gericht hat
die zur Beurteilung dieser Frage einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Die revisionsweise Anpassung der Invalidenrente setzt nach Art. 17 ATSG
Tatsachenänderungen (des Gesundheitszustandes, der Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit usw.) im massgeblichen Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108)
voraus.

3.1 Die Vorinstanz hat die anspruchsrelevante Verbesserung des
Gesundheitszustandes bejaht und hierzu Feststellungen getroffen, die für das
Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (E. 1). Die Beschwerdeführerin
wendet ein, es sei keine Verbesserung eingetreten; die Vorinstanz habe die
Stellungnahmen des behandelnden Facharztes nicht berücksichtigt und alleine auf
die gutachterlichen Aussagen abgestützt; damit habe sie den medizinischen
Sachverhalt mangelhaft und einseitig festgestellt.

3.2 Die Vorinstanz stützte den Entscheid in der Tat und zu Recht auf das
Gutachten des Dr. med. S.________ vom 21. Februar 2007 (mit Zusatzbericht vom
24. Januar 2008) ab. Das Gutachten und der Zusatzbericht sind das Ergebnis
einer umfassenden und sorgfältigen Untersuchung, die sämtliche von der
Rechtsprechung gestellten Anforderungen erfüllt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit
Hinweisen) und beweiskräftig ist. Die Rüge einer einseitigen Berücksichtigung
der gutachterlichen Erkenntnisse ist unbegründet: Die Vorinstanz hat die
entsprechenden Gründe für den konkreten Fall korrekt und auf die Rechtsprechung
abgestützt dargelegt. Dies betrifft auch die Auseinandersetzung mit dem im
kantonalen Verfahren eingereichten Bericht des Therapiezentrums vom 12. März
2008 (Dres. med. E.________ und N.________). Bei der Würdigung von
divergierenden ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit ist dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass allenfalls von unterschiedlichen Krankheitsbegriffen
ausgegangen wurde. Das in der Medizin verbreitete bio-psycho-soziale
Krankheitsmodell (vgl. dazu CHRISTFRIED-ULRICH MAYER, Schmerz und
Arbeitsunfähigkeit, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2002, St. Gallen 2002,
S. 95) ist weiter gefasst als der für die Belange der Rechtsanwendung
massgebende sozialversicherungsrechtliche Begriff der invalidisierenden
gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Beruht die
Abweichung allein auf der Verwendung unterschiedlicher krankheitsbegrifflicher
Prämissen, so liegen keine einander widersprechenden Einschätzungen im Sinne
von BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 vor. Von der beantragten Anordnung eines
Gerichtsgutachtens ist schon deshalb abzusehen, weil das Bundesgericht die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist (E. 1), was hier nach dem Gesagten aber
gerade nicht der Fall ist. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz mit Recht
gefolgert, dass die von Prof. V.________ ursprünglich erhobene massive
psychische Störung, die zur Berentung führte, nicht mehr feststellbar ist,
womit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt. Der Einkommens-
und Betätigungsvergleich zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist nicht zu
beanstanden und letztinstanzlich nicht gerügt.

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter
Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.

5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Juni 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz