Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 319/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_319/2009

Urteil vom 30. April 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
M.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,

gegen

IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 25. März 2009.

Sachverhalt:

A.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus hiess die Beschwerde von M.________
gegen die rentenherabsetzende Verfügung der IV-Stelle Glarus vom 13. Dezember
2007 in dem Sinne gut, als es den genannten Verwaltungsentscheid aufhob und die
Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur
anschliessenden Neubeurteilung des Rentenanspruchs an die IV-Stelle zurückwies
(Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids vom 25. März 2009). Des Weitern auferlegte
das kantonale Gericht dem "teilweise unterliegenden" M.________ "eine
reduzierte Gerichtsgebühr von pauschal Fr. 400.-" und sprach dem "teilweise
obsiegenden" und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zulasten der IV-Stelle
"eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer)" zu (Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids).

B.
M.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit den Anträgen, in Aufhebung
von Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids sei einerseits die
Gerichtsgebühr für das kantonale Verfahren vollumfänglich der IV-Stelle
aufzuerlegen und anderseits sei ihm diesbezüglich eine ungekürzte
Parteientschädigung von Fr. 3000.- zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
Beim (materiell nicht angefochtenen) vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid
handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 133 V
477 E. 4.2 S. 481). Solche (selbständig eröffnete) Entscheide sind nur unter
den alternativen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar, d.h., wenn
sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a); oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Der zweite Tatbestand spielt hier von
vornherein keine Rolle: Ein Urteil des Bundesgerichts über die Verlegung der
Gerichts- und den Ersatz der Parteikosten für das kantonale Verfahren würde
nicht sofort zu einem Endentscheid in der Sache führen. Was das Erfordernis
gemäss Abs. 1 lit. a der streitigen Norm anbelangt, hat das Bundesgericht in
BGE 133 V 645 erkannt, dass die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge in
einem Rückweisungsentscheid ebenfalls einen Zwischenentscheid im Sinne von Art.
93 BGG darstellt, auch insofern der nicht wiedergutzumachende Nachteil zu
verneinen und daher auf entsprechende Beschwerden nicht einzutreten ist. Dieses
amtlich publizierte Urteil vom 6. November 2007 wurde in der Folge mehrfach
bestätigt (vgl. die zahlreichen Hinweise im Urteil 9C_567/2008 vom 30. Oktober
2008, in welchem im Übrigen eine Änderung der dargelegten Rechtsprechung
abgelehnt wurde).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann die in einem
Rückweisungsentscheid getroffene vorinstanzliche Gerichts- und
Parteikostenregelung später durchaus noch beim Bundesgericht angefochten
werden, entweder selbständig innerhalb der normalen Rechtsmittelfrist ab
Rechtskraft des Endentscheids oder zusammen mit dem neuen Entscheid der
Vorinstanz. Der Kostenspruch im Rückweisungsentscheid wird mit dem Endentscheid
zum materiellen Inhalt dieses Erkenntnisses (BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 648;
erwähntes Urteil 9C_567/2008 E. 4.2 mit Literaturhinweis).

2.
Auf die im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässige
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. April 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger