Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 318/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_318/2009

Urteil vom 27. Mai 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien
S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
11. Februar 2009.

In Erwägung,
dass die SUVA S.________ mit Verfügung vom 31. August 2007 ab 1. September 2007
revisionsweise eine Rente von 75% zusprach, basierend auf einem versicherten
Verdienst von Fr. 48'000.-,
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 5. August 2008
S.________ eine ganze Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von
75% zusprach, dabei dem Einkommensvergleich unter Berücksichtigung des
SUVA-Entscheides ein Valideneinkommen von Fr. 48'000.- zu Grunde legte und die
Rentenhöhe ab 1. August 2008 auf Fr. 2'426.- (inkl. Kinderrente) festsetzte,
dass die IV-Stelle am 19. August 2008 den gleichen Anspruch ab 1. September
2003 verfügte (für 2003 und 2004: Fr. 2'812.- inkl. Kinder und Zusatzrente für
die Ehefrau, für 2005 und 2006: Fr. 2'866.-, für 2007: Fr. 2'946.- und vom 1.
Januar bis 31. Juli 2008: Fr. 2'426.-), jeweils gestützt auf ein
durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 41'355.-, aufgerundet auf den
nächsthöheren Tabellenwert, Rententabelle 2003, Skala 44, von Fr. 41'778.-,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die gegen die beiden
Verfügungen erhobenen Beschwerden vereinigte und mit Entscheid vom 11. Februar
2009 abwies,
dass S.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
sinngemäss die Zusprechung einer höheren Rente beantragt,
dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass die Rentenhöhe von der
Verwaltung korrekt ermittelt wurde,
dass betreffend den Einwand des Beschwerdeführers, beim Valideneinkommen von
Fr. 48'000.- seien auch die Lohnersatzbestandteile zu berücksichtigen, offen
bleiben kann, ob die Vorinstanz zu Recht eine Bindungswirkung der
SUVA-Verfügung vom 31. August 2008 angenommen hat und diesfalls die Rüge
bereits im UV-Verfahren hätte vorgebracht werden müssen (vgl. BGE 133 V 549 E.
6.2-6.4 S. 554 ff.), da für eine Erhöhung des Valideneinkommens ohnehin kein
schutzwürdiges Interesse besteht (vgl. SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8, 2006 IV Nr. 11
S. 41), nachdem der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers 75% beträgt, was
bereits Anspruch auf eine ganze Rente begründet,
dass der Beschwerdeführer mit seinem weiteren Einwand, wonach zwar die ganze
Rente gegeben sei, jedoch entsprechend dem Valideneinkommen der Rentenbetrag in
Franken variere, erneut übersieht, dass für eine betragsmässig höhere ganze
Invalidenrente nicht das Valideneinkommen massgebend ist, sondern das anhand
des auf dem Individuellen Konto (IK) ausgewiesenen, effektiv abgerechneten
Einkommens ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen, wie bereits die
Vorinstanz zutreffend erwogen hat, worauf verwiesen wird (E. 4.2 des kantonalen
Entscheides),
dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass das durchschnittliche
Jahreseinkommen falsch ermittelt worden wäre und dafür auch keine Hinweise
vorliegen, zumal das kantonale Gericht die Berechnung desselben einlässlich
erläutert hat,
dass damit die Rentenberechnung weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie
bundesrechtswidrig ist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer
Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Mai 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke