Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 312/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_312/2009

Urteil vom 18. September 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
K.________, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
25. Februar 2009.

Sachverhalt:

A.
Nach Zusprechung einer von 1. Januar bis 31. Dezember 1998 befristeten ganzen
Invalidenrente (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 19. September
2000; bestätigt mit Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission vom 12. Februar 2001)
sowie verfügungsweiser Ablehnung eines erneuten Leistungsbegehrens am 15.
November 2002 (Rente; berufliche Massnahmen) meldete sich der 1952 geborene
K.________ am 21./29. Dezember 2006 (Posteingang) erneut bei der
Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an. Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens (Vorbescheide vom 26. März 2008 und - modifiziert - vom
14. August 2008) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 auf das
Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verschlechterung
des Gesundheitszustands seit der letzten, leistungsverweigernden Verfügung vom
15. November 2002 nicht ein.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des K.________ mit dem Antrag, die Verwaltung
sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten und das Leistungsbegehren
materiell zu beurteilen, eventualiter verbunden mit der Anweisung, vor
Verfügungserlass ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen, wies das
Versicherungsgericht des Kantons Thurgau - unter Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege - mit Entscheid vom 25. Februar 2009 ab (Verfahren VV.2008.529).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt K.________ sein
vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern und die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung für das letztinstanzliche
Verfahren beantragen.

Die IV-Stelle des Kantons Thurgau beantragt Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme: Beschwerden
gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]).

2.
Streitig und zu prüfen ist das vorinstanzlich als rechtens beurteilte
Nichteintreten der Verwaltung auf das Leistungsbegehren vom 21./29. Dezember
2006 mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung seit der
letzten, materiellrechtlichen Leistungsprüfung und Rentenverweigerung am 15.
November 2002 (zur zeitlichen Vergleichsbasis: BGE 130 V 71).

2.1 Im kantonalen Entscheid werden die gesetzlichen Voraussetzungen des
Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG; Art. 28 IVG, je in
der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) sowie des Eintretens auf eine
Neuanmeldung nach früherer, rechtskräftiger Leistungsverweigerung oder
rückwirkend befristeter Zusprechung einer Invalidenrente (BGE 133 V 263),
insbesondere das Erfordernis der Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen
Änderung gemäss Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV (vgl. E. 2.2 bis
2.4 hernach) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2 Die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV soll
verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).
Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange
entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit
nicht verändert hat. Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der
Eintretensvoraussetzungen über einen gewissen Spielraum. So wird sie zu
berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere
Zeit zurückliegt, und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger
hohe Anforderungen stellen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114, 262 E. 3 S. 264; SVR
2007 IV Nr. 40 S. 135 E. 4.3, I 489/05).

2.3 Das gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) herabgesetzte
Beweismass des "Glaubhaftmachens" im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV unterliegt
weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht (im Einzelnen Urteil
9C_68/ 2007 vom 19. Oktober 2007 E. 4.4.1 mit Hinweisen); es genügt, dass für
das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes
wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der
Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete
Änderung nicht erstellen lassen (SZS 2009 S. 397, 9C_286/2009 E. 2.2.2; Urteil
9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007, E. 4.4.1; je mit Hinweisen). Erheblich ist
eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine
Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend
gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 E.
2.2 und 2.3, I 238/02; 2002 IV Nr. 10 S. 25 E. 1c/aa, I 724/99).

2.4 In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substantielle
Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs
darzulegen (vgl. - auch bezüglich Nachfristansetzung zur Einreichung
ergänzender, in der Neuanmeldung lediglich in Aussicht gestellter Beweismittel
- BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Wenn die der Neuanmeldung beigelegten
ärztlichen Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung
nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die
IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann
verpflichtet, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit
begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach
möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche
Änderung vorliegt (zum Ganzen SZS 2009 S. 397, 9C_286/2009 E. 2.2.3).

2.5 Ob eine anspruchserhebliche Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV
glaubhaft gemacht ist, ist eine vom Bundesgericht unter dem Blickwinkel von
Art. 105 Abs. 2 BGG überprüfbare Tatfrage. Frei zu beurteilende Rechtsfrage ist
hingegen, wie hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87
Abs. 3 IVV zu stellen sind (Urteil 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007, E. 4.1;
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 692/06 vom 19. Dezember 2006, E. 3.1).

3.
3.1 Der kantonale Entscheid enthält zum Gesundheitszustand, wie er sich im
Zeitpunkt der rentenablehnenden Verfügung vom 15. November 2002 darbot (vgl. E.
2 Ingress), keine expliziten Angaben. Insoweit entfällt eine Bindung an die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) und ist
unmittelbar auf die Aktenlage im November 2002 abzustellen. Danach litt der
Beschwerdeführer damals an einem chronischen, lumboradikulären Schmerzsyndrom
und einem minimen Ausfallsyndrom L5 links bei infraforaminallateraler
Diskushernie L5/S1 links, welches ihm die Ausübung seines angestammten Berufs
als (Hilfs-)Bauarbeiter seit 1995 verunmöglichte. Gemäss Verfügung vom 15.
November 2002 war ihm jedoch eine leidensangepasste, rückenschonende Tätigkeit
zu 100% zumutbar und vermochte er diese volle Arbeitsfähigkeit seit dem Antritt
einer leidensangepassten Vollzeitstelle in der Firma X.________ am 1. Dezember
2001 auch tatsächlich mit einem rentenausschliessenden Einkommen von Fr.
45'600.- (vor Eintritt des Gesundheitsschadens: Fr. 58'639.60;
Invaliditätsgrad: 22%) zu verwerten; nicht berücksichtigt wurde die der
Verwaltung im vorgängigen Vorbescheidverfahren zur Kenntnis gebrachte Tatsache,
dass der Beschwerdeführer bereits seit Februar 2002 nicht mehr bei der Firma
X.________ arbeitete. Mit der Annahme einer 100%igen Leistungsfähigkeit
bestätigte die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 15. November 2002 ihre - im
Wesentlichen gestützt auf ein Gutachten des Zentrums A.________ vom 4. Oktober
1999 erlassene - frühere Verfügung vom 19. September 2000, welche ab 1. Januar
1999 ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in rückenschonenden
Tätigkeiten ausgegangen war.

3.2 Im Rahmen des am 21./29. Dezember 2006 angehobenen Neuanmeldungsverfahrens
hat die Verwaltung - wie in der Verfügung vom 13. Oktober 2008 ausdrücklich
vermerkt - keine eigenen Abklärungen getroffen, sondern sich allein auf die vom
Beschwerdeführer beigebrachten Arztberichte gestützt. Es sind dies die Berichte
des Spitals B.________ vom 13. Januar 2005, des Instituts C.________ vom 23.
Dezember 2005, des Zentrums D.________ vom 19. Januar 2007 (fachpsychologisch),
des Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 5. Oktober und 19.
Dezember 2006, sodann des behandelnden Dr. med. F.________, Allgemeinmedizin
FMH, vom 26. Januar und 7. Juni 2005, 8. August, 5. September, 11. November und
14. Dezember 2006 und 5. Dezember 2007 (zuzüglich diverse Unfallscheine zu
Handen des Unfallversicherers), ferner des Dr. med. G.________, Facharzt FMH
für Rheumatologie, vom 2. November 2007 und 6. März 2008, schliesslich - nach
erstem Vorbescheid vom 26. März 2008 - des Spitals B.________ vom 18. April
2008 (Hospitalisation 16. - 19. April 2008) und des Dr. med. G.________ vom 11.
Juni und 14. Juli 2008. Bereits vor der Neuanmeldung der IV-Stelle zugegangen
waren die Berichte des Dr. med. G.________ vom 11. Januar, 8. September und 9.
November 2006; erst mit der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift eingereicht
wurde der Bericht des Dr. med. F.________ vom 7. November 2008 und - von der
IV-Stelle - des Dr. med. G.________ vom 15. Oktober 2008.

3.3 Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer mit den
eingereichten Arztberichten eine seit November 2002 eingetretene
Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft zu machen vermocht.
Bezüglich des bekannten chronischen lumboradikulären Schmerzsyndroms habe Dr.
med. G.________ in seinem Schreiben vom 8. September 2006 eine relevante
Beeinträchtigung verneint und angefügt, die lumbale Problematik sei "in einem
gut erträglichen Rahmen". Im Bericht vom 2. November 2007 habe er sodann den
aktuellen Zustand als den Umständen entsprechend zufriedenstellend und den
Verlauf als "nicht allzu schlecht" bezeichnet. Nach den weiteren Feststellungen
der Vorinstanz hat der Versicherte sodann am 5. Januar 2005 zwar einen
Mopedunfall mit Fraktur des Prozessus styloideus ulna rechts und commotio
cerebri erlitten, doch könne eine gravierendere Hirnverletzung ausgeschlossen
werden, da nach allgemein anerkannter Lehrmeinung die Diagnose einer milden
traumatischen Hirnverletzung (mild traumatic brain injury [MTBI] entweder eine
Episode von Bewusstlosigkeit oder einen Gedächtnisverlust für Ereignisse
unmittelbar vor oder nach dem Unfall oder eine Bewusstseinstrübung (z.B.
Benommenheitsgefühl, Desorientierung) voraussetze, im Bericht des Spitals
B.________ vom 13. Januar 2005 indessen eine Amnesie, Übelkeit oder Erbrechen
ausdrücklich verneint worden seien; aktenwidrig sei die von Dr. med. E.________
im Bericht vom 5. Oktober 2006 festgestellte kurze Bewusstlosigkeit nach dem
Unfall. Sodann hätten die nach dem Unfall subjektiv geschilderten und objektiv
quantifizierbaren neuropsychologischen Beeinträchtigungen gemäss Bericht des
Zentrums D.________ vom 19. Januar 2007 medizinisch nicht hinreichend erklärt
werden können, was - wie die festgestellten positiven Waddellzeichen (Bericht
des Spitals B.________ vom 18. April 2008) - für die von Dr. med. F.________ im
Bericht vom 11. November 2006 als wahrscheinlich erachtete
Schmerzverarbeitungsstörung respektive stark somatoforme Komponente der
Beschwerden spreche. Zudem versuche der Versicherte seit längerem, eine
"ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50% auch in einer leichten
Tätigkeit zu erlangen", worauf die ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsattests
zwischenzeitlich auch abzustellen schienen; es bestünden auch "gewisse, nicht
zu ignorierende Anzeichen für das Vorliegen einer Aggravation". Eine objektiv
begründbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom
15. November 2002 sei in Gesamtwürdigung der Akten (einschliesslich Bericht des
Dr. med. G.________ vom 11. Januar 2006 [100%ige Erwerbstätigkeit als "an der
obersten Grenze" möglich]) nicht glaubhaft gemacht, woran der Bericht des Dr.
med. F.________ vom 7. November 2008 nichts ändere (lediglich leichte
Verschlechterung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule [Verschlechterung des
Finger-Bodenabstandes]; 100%ige Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten ab 1.
Juni 2006 und 50% ab 14. Juli 2006 nach gescheitertem Teilzeit-Arbeitsversuch
als Pferdepfleger). Die Nichteintretensverfügung der IV-Stelle vom 13. Oktober
2008 sei daher nicht zu beanstanden.

3.4 Der Beschwerdeführer rügt, mit der Verneinung der Eintretensvoraussetzungen
sei die Vorinstanz im Lichte der Rechtsprechung von deutlich überspannten
Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV
ausgegangen, womit ihre Feststellung auf einer Rechtsverletzung beruhe und
gestützt auf Art. 105 Abs. 2 (in Verbindung mit Art. 95) BGG letztinstanzlich
zu korrigieren sei. Überdies sei die vorinstanzliche Würdigung der
medizinischen Akten - namentlich die Unterstellung, die in den Akten liegenden
ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gäben bloss die
Selbsteinschätzung des Versicherten wieder - geradezu haltlos, mithin
willkürlich (Art. 9 BV).

4.
4.1 Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte nur
selektiv und unvollständig wiedergegeben, wie sich aus Folgendem ergibt:
4.1.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 2005 einen
Mopedunfall mit Commotio cerebri und Fraktur des Prozessus styloideus ulnae
rechts erlitten hat. Zusätzlich ist in den Akten eine unfallbedingte contusio
des linken Knies dokumentiert (Bericht des Dr. med. E.________ vom 19. Dezember
2006; Berichte des Dr. med. F.________ vom 8. August, 5. September und 11.
November 2006). Gemäss Bericht des Spitals B.________ vom 13. Januar 2005
konnte er zwar am 8. Januar 2005 nach einem komplikationslosen stationären
Aufenthalt (mit kreislaufmässig und neurologisch stabilem Zustand) nach Hause
entlassen werden. Tatsache aber ist, dass ihm nach dem Spitalaustritt sowohl
Dr. med. F.________ als auch Dr. med. E.________ keine über längere Zeit
andauernde 100%ige Arbeitsfähigkeit in rückenschonenden Tätigkeiten mehr
attestierten.
4.1.2 Dr. med. F.________ sprach von einem protrahierten Heilungsverlauf, von
einer Verschlechterung/Zunahme der lumbosakralen Beschwerden (bei
vorbestehendem lumbovertebralen Schmerzsyndrom), persistierenden Kopfschmerzen,
(geringen) chronifizierten Beschwerden an der rechten Hand,
Konzentrationsstörungen und Schwindelattacken und äusserte den Verdacht auf
eine Schmerzverarbeitungsstörung (Berichte vom 8. August, 5. September, 11.
November und 14. Dezember 2006). Am 14. Dezember 2006 rechnete er bezüglich der
erlittenen Commotio cerebri mit bleibenden Kopfschmerzen und Schwindel, wobei
durch eine osteopathische Therapie allenfalls eine Besserung erreicht werden
könne; auch erachtete er eine vollständige Abheilung der - seines Erachtens
wahrscheinlich auf eine Distorsion zurückzuführenden - Handgelenksbeschwerden
als "unwahrscheinlich". Im Bericht vom 14. Dezember 2006 stellte er sodann
ausdrücklich fest, aufgrund der neuropsychologischen Veränderungen mit
Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen und Schwindel sei eine (rückenschonende,
leichte) Tätigkeit "zu 100% nicht zumutbar". Aktuell bestehe in
leidensangepassten Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, welche
Einschätzung er am 5. Dezember 2007 (und 7. November 2008) bestätigte.
4.1.3 Dr. med. E.________ diagnostizierte ein "im Verlauf chronisches
Schmerzsyndrom der gesamten rechten Körperhälfte, z.T. tendomyotisch bedingt,
z.T. durch eine Schmerzverarbeitungsstörung bedingt"; auch er stellte
Gedächtnisstörungen fest und bescheinigte in leichten Tätigkeiten eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit (Berichte vom 5. Oktober und 19. Dezember 2006). In der auf
sein Anraten alsdann durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung wurden
objektiv quantifizierbare Beeinträchtigungen in der Aufmerksamkeit und
Konzentration sowie in den Gedächtnis-/Lernfunktionen festgestellt, die gemäss
Einschätzung der berichtenden Fachperson zwar durch die medizinischen Diagnosen
nicht hinreichend erklärbar sind, jedoch "mit hoher Wahrscheinlichkeit
einschränkende Auswirkungen auf die erfolgreiche Bewältigung der alltäglichen
Anforderungen im persönlichen, sozialen und beruflichen Umfeld" haben (Bericht
Zentrum D.________ vom 19. Januar 2007).
4.1.4 Der vornehmlich mit der Rückenproblematik befasste Dr. med. G.________
schliesslich äusserte sich ambivalent: Am 11. Januar 2006 erachtete er eine
100%-Erwerbstätigkeit in angepasster Tätigkeit noch als "an der obersten
Grenze" zumutbar, dies indes mit der gleichzeitigen Feststellung, ein schwerer,
unverschuldeter Moped-Unfall habe den Patienten allerdings "noch zusätzlich
belastet und die Erwerbstätigkeit zusätzlich beeinträchtigt (Fraktur Handgelenk
rechts, Schulterverletzung, Hirnerschütterung, vermehrte Beschwerden
lumbosacral"). Im Bericht vom 8. September 2006 schien er aus
medizinisch-theoretischer Sicht eine volle Erwerbstätigkeit nach wie vor für
möglich zu halten, aber "vielleicht gehe es halt auch nur 50%". Im Bericht vom
9. November 2006 legte er sich ebenfalls nicht klar fest, indem er eine (sehr
leichte) ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausschloss, jedoch "aufgrund der
bisherigen Erfahrung" lediglich eine 50%ige Erwerbstätigkeit als "realistisch"
bezeichnete. Am 2. November 2007 stellte er fest, die aktuell erbrachte
Leistung in einer 50%-Erwerbstätigkeit könne der Versicherte glaubhaft nur mit
erheblichen Dosierungen von Schmerzmedikamenten (inkl. Tramal) erbringen. Etwas
erschwerend sei aktuell noch eine leichte Funktionseinschränkung mit
Flexionsdefizit des Mittelfingers der rechten Hand aufgetreten. Rückenseitig
sei der Zustand "den Umständen entsprechend" zufriedenstellend. Vom 16. bis 19.
April 2008 war der Beschwerdeführer aufgrund akut aufgetretener lumbaler
Rückenbeschwerden im Spital B.________ hospitalisiert, wobei die Aetiologie der
Beschwerden nicht eindeutig zugeordnet werden konnte; eine somatoforme
Komponente wurde als mögliche Ursache ebenso erwähnt wie eine Ruptur einer
Nierenzyste (bei bekannten polyzistischen Nieren Potter III). Die festgestellte
leichte CK-Erhöhung sei am ehesten auf rezidivierende Traumata im Rahmen der
Tätigkeit in der Firma Y.________ (seit 24. Mai 2007, 50%) zurückzuführen; Der
fehlende Achillessehnenreflex links sei vorbestehend bei "St. n.
lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links vom 2005". Der Versicherte wurde nach
deutlicher Beschwerderegredienz in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen,
dies bei begonnener symptomatischer Behandlung mit Analgetika. Im unmittelbar
nach Verfügungserlass (13. Oktober 2008) eingereichten Bericht des Dr. med.
G.________ vom 15. Oktober 2008 stellte dieser fest, es sei absolut glaubhaft,
dass ein halbtägiges Pensum (als Mitarbeiter in einer Reinigungsfirma) nur
knapp zumutbar sei; die Tätigkeit sollte "weiterhin" sogenannt rückengerecht
sein und ungünstige Belastungen vermeiden; eine 100%-Erwerbstätigkeit sei
"aufgrund der beruflichen Qualifikationen und der natürlich weiterhin
bestehenden Probleme lumbosacral sehr theoretisch und meines Erachtens nicht
praktikabel". Aus medizinischer Sicht sehe er keine Möglichkeit, die Situation
nachhaltig zu verbessern.

4.2 Vor dem Hintergrund der vollständig dargelegten Akten und mit Blick auf die
beweisrechtlichen Ausführungen unter E. 2.3 hievor ist dem Beschwerdeführer
beizupflichten, dass das kantonale Gericht einen zu hohen Massstab an die
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 88 Abs. 3 IVV gestellt und damit Bundesrecht
verletzt hat (vgl. Urteil 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007, E. 4.4.2; vgl. auch
E. 2.5 hievor); hat.

Zwar muss berücksichtigt werden, dass der Verwaltung bei der Beurteilung der
Glaubhaftmachung ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum zusteht, welcher von
der angerufenen Gerichtsinstanz zu respektieren ist (Urteil 9C_286/2009 vom 28.
Mai 2009, E. 3.2.3). Hier aber hat die Verwaltung - und mit ihr die Vorinstanz
- die bundesrechtlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer
anspruchserheblichen Änderung und namentlich den Grundsatz, wonach im Rahmen
dieses abgemilderten Beweismasses die Eintretensvorgaben umso niederschwelliger
sind, je weiter der Vergleichszeitpunkt zurückliegt (E. 2.2 hievor), in einem
Masse missachtet, das als ermessensmissbräuchlich und damit rechtsfehlerhaft zu
werten ist. Nachdem seit der letzten Verfügung vier Jahre vergangen sind, nach
dem Unfall im Jahre 2005 neue Diagnosen hinzutraten, die behandelnden Ärzte
anschliessend mehrfach von verstärkten lumbalen Schmerzen, bleibenden
Kopfschmerzen und Schwindelgefühlen, persistierenden Handgelenkschmerzen sowie
einschränkenden neuropsychologischen Defiziten sprachen, ärztlicherseits zudem
neu auch eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung ernsthaft in Betracht
gezogen wird und schliesslich insbesondere die Dres. med. F.________ und
E.________ eine mehr als 50%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten
Tätigkeiten konstant verneint haben, ist es willkürlich, nicht zumindest
gewisse Anhaltspunkte (E. 2.3 hievor) für das Vorhandensein einer
anspruchserheblichen Änderung zu bejahen.

Wie in der Beschwerde zutreffend eingewendet, kann es im Rahmen freier,
pflichtgemässer Beweiswürdigung - und mit Blick auf die aktenkundige
medizinische Sachlage - namentlich nicht angehen, sämtliche
50%-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Ärzte unter Verweis auf eine
Aggravation und Begehrungshaltung des Versicherten gleichsam von vornherein als
Gefälligkeitszeugnisse einzustufen respektive ihnen integral die Beweiskraft
abzusprechen. Das Vorliegen einer Aggravation oder gar Simulation ist - ebenso
wie das (hier durchaus mögliche) Vorhandensein einer die Beschwerdesymptomatik
(mit-)beeinflussenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und die Frage
nach den individuellen psychischen Ressourcen für eine allfällige Überwindung
derselben (BGE 130 V 352 E. 2.2.2) - grundsätzlich aufgrund einer
fachärztlich-psychiatrischen Exploration zu ermitteln (vgl. etwa Urteil 8C_802/
2007 vom 5. Mai 2008, E. 5.3), welche hier nicht vorliegt. In den verfügbaren
Unterlagen spricht einzig der fachpsychologische Bericht des Zentrums
D.________ vom 19. Januar 2007 von "Hinweisen auf das mögliche Vorliegen einer
Aggravation", und dies allein und spezifisch bezogen auf die festgestellten
kognitiven Defizite. Daneben stellt einzig der Nicht-Psychiater Dr. med.
G.________ in einer kurzen, vor dem Vergleichszeitraum abgegebenen
Stellungnahme vom 31. Mai 2002 zu Handen der Invalidenversicherung von einer
"etwas appellativ vorgetragenen, schmerzhaften Bewegungseinschränkung
lumbosacral" und von "theatralischen Gebärden beim Versuch, auf den
Zehenspitzen zu gehen". Dies genügt nicht, um die späteren ärztlichen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in leichten Tätigkeiten generell als
unglaubwürdig einzustufen.

4.3 Da die Bestätigung einer 50%igen, ja allenfalls bereits einer geringeren
Arbeitsunfähigkeit des (heute 57-jährigen) Versicherten neu den Anspruch auf
eine Viertelsrente zu begründen vermöchte, ist die Eintretensvoraussetzung nach
Art. 87 Abs. 3 IVV nach dem Gesagten erfüllt. Mit der Möglichkeit, dass eine
materielle Leistungsprüfung die behauptete Änderung nicht bestätigt, ist zu
rechnen; an der Pflicht zur materiell-rechtlichen Leistungsprüfung, in deren
Rahmen namentlich die Notwendigkeit einer psychiatrischen, allenfalls
polydisziplinären Begutachtung sorgfältig zu prüfen sein wird (E. 4.2 hievor),
ändert dies nichts (E. 2.3 hievor).

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die
Gerichtskosten gehen ausgangsgemäss zu Lasten der IV-Stelle (Art. 66 Abs. 1
BGG). Diese ist zudem dem Beschwerdeführer gegenüber entschädigungspflichtig
(Art. 68 Abs. 2 BGG), womit dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung gegenstandslos ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der vorinstanzliche Entscheid vom 25. Februar
2009 sowie die Nichteintretensverfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom
13. Oktober 2008 werden aufgehoben, und es wird die Sache an die Verwaltung
zurückgewiesen, damit sie das Leistungsbegehren im Sinne der Erwägungen
materiell prüfe und darüber erneut verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. September 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz