Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 305/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_305/2009

Urteil vom 26. Juni 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
A.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Guido Bürle Andreoli,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 27. Februar 2009.

Sachverhalt:

A.
Die 1955 geborene A.________ meldete sich am 9. Februar 2004 zum Leistungsbezug
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn an. Gestützt auf die medizinischen
Abklärungen, insbesondere die Gutachten der Dres. med. K.________, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. August 2006 sowie L.________, Facharzt
für Rheumatologie, vom 9. Juli 2007 verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
Der von der Versicherten in Auftrag gegebenen Expertise (vom 6. September 2007)
des Dr. med. F.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welche
eine stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit ausweist, folgte die Verwaltung,
nachdem sich Dr. med. K.________ dazu am 5. November 2007 ausgesprochen hatte,
nicht (Verfügung vom 13. Dezember 2007).

B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 27. Februar 2009 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es sei eine ganze Invalidenrente, unter Aufhebung des
angefochtenen Entscheids, zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu
psychiatrischer Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann seien die
Kosten für das Privatgutachtung von Dr. med. F.________ der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen.
Die IV-Stelle und kantonales Gericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde,
währenddem sich das Bundesamt für Sozialversicherungen nicht vernehmen lässt.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
2.1 Die Vorinstanz legte zutreffend die Bestimmungen über den Begriff der
Invalidität (Art. 8 ATSG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei
erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) dar. Richtig sind auch die Erwägungen zum
Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007
gültigen Fassung), und dass es Aufgabe des Arztes ist, den Gesundheitszustand
zu beurteilen sowie zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person Stellung zu
nehmen (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261). Schliesslich erwähnt der angefochtene
Entscheid die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351
E. 3a S. 352; Urteil 9C_55/2008 vom 26. Mai 2008 E. 4.2), und dass Zweifel am
Beweiswert von Parteigutachten nicht schon deshalb angebracht sind, weil eine
ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren
eingebracht wird (BGE 125 V 351 E. 3b/dd S. 353). Darauf ist zu verweisen.

2.2 In beweisrechtlicher Hinsicht ist zu ergänzen, dass die Ergebnisse der
Beweiswürdigung im Allgemeinen (vgl. Ulrich Meyer, Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 34 zu Art. 105 BGG; Markus Schott, Basler
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 29 zu Art. 95 BGG) und
insbesondere die auf der Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten beruhenden
gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitsschaden und zur (Rest-)
Arbeitsfähigkeit (Art. 6 und Art. 16 ATSG) tatsächlicher Natur sind (BGE 132 V
393 E. 3.2 S. 398 f.; vgl. Entscheid I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4) und somit
einer bundesgerichtlichen Korrektur nur nach Massgabe des Art. 105 Abs. 2 BGG
zugänglich sind (E. 1 hievor). Zu den in dieser Bestimmung erwähnten, frei zu
prüfenden Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG gehören u.a. die
Missachtung der bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher
Berichte und Gutachten (vgl. Urteil I 853/06 vom 3. Oktober 2007, E. 4.1 am
Anfang.; zu den einzelnen Beweisanforderungen: BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.,
122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen), des Untersuchungsgrundsatzes,
der Pflicht zu inhaltsbezogener, umfassender, sorgfältiger und objektiver
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) sowie der
Regeln über die antizipierte Beweiswürdigung (dazu im Einzelnen: Urteil 9C_833/
2007 vom 4. Juli 2008 E. 2.2; Urteil I 362/99 vom 8. Februar 2000 E. 4, mit
Hinweisen, publ. in: SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28).

3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob Anspruch auf eine Invalidenrente besteht,
wobei die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Beweiswürdigungsregeln rügt.
Zu Unrecht habe das kantonale Gericht auf das nicht schlüssige Gutachten des
Dr. med. K.________ abgestellt und jenes von Dr. med. F.________ ausser Acht
gelassen. Gemäss Letztem bestehe Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

3.2 Die IV-Stelle beauftragte im Administrativverfahren Dr. med. K.________ mit
der psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin und verneinte gestützt
auf seine Expertise vom 30. August 2006 und das rheumatologische Gutachten des
Dr. med. L.________ vom 9. Juli 2007 einen Rentenanspruch. Dem von der
Versicherten in Auftrag gegebenen und im Vorbescheidverfahren eingereichten
Gutachten des Dr. med. F.________ vom 6. September 2007 folgte die Verwaltung
nicht. Dieses Vorgehen schützte das kantonale Gericht, indem es dem Gutachten
des Dr. med. K.________ vollen Beweiswert zumass, indes jenem von Dr. med.
F.________ die Beweistauglichkeit mangels inhaltlicher Überzeugungskraft
absprach, im Wesentlichen unter Hinweis auf eine unkritische, weitgehend auf
der Basis subjektiver Angaben der Beschwerdeführerin beruhende Diagnosestellung
und Einschätzung des Schweregrades der Befunde.

3.3 Die Beschwerdeführerin trägt letztinstanzlich erneut vor, die Expertise des
Dr. med. F.________ entspreche in allen Belangen den rechtsprechungsgemässen
Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten. Es spiele insbesondere keine
Rolle, dass der Experte auf einen Dolmetscher verzichtet habe, bestünden doch
mit der Verständigung in Deutsch keine Schwierigkeiten. Zudem übersehe die
Vorinstanz, dass eine nach AMDP-Richtlinien durchgeführte Untersuchung - wie
jene des Dr. med. F.________ - an Transparenz und Nachvollziehbarkeit für den
Rechtsanwender und die Gerichte gewinne, wogegen sich das Gutachten des Dr.
med. K.________ nicht daraufhin überprüfen lasse, ob eine gründliche und
einlässliche Befragung durchgeführt worden sei. Zudem lasse sich die Kritik der
fehlenden Auseinandersetzung mit den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin
jedenfalls auch dem Gutachten des Dr. med. K.________ vorwerfen.
3.4
3.4.1 Aus dem angefochtenen Entscheid geht einlässlich hervor, dass die
Diagnosestellung durch Dr. med. F.________ wesentlich auf der Grundlage
subjektiver Angaben der Beschwerdeführerin erfolgt ist. Die Expertise erwähnt
denn auch als nach den AMDP-Richtlinien erhobene objektive Befunde zur
Hauptsache die von der Beschwerdeführerin angegebenen Symptome. Diese stellen
für sich allein die Schlüssigkeit der gutachterlichen Ergebnisse indes nicht
sicher. Zusätzlich bedarf es der Objektivierung, welche gemäss richtiger
vorinstanzlicher Feststellung im Gutachten vom 6. September 2007 fehlt. Wohl
ergänzen die nach AMDP-Regeln erfassten Psychopathologien die klinische
Befundung der Explorandin, ersetzen sie jedoch nicht (vgl. Urteil I 391/06 vom
9. August 2006 E. 3.2.2; Leitlinien der Schweiz. Gesellschaft für
Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen, in:
Schweiz. Ärztezeitung [SAeZ] 2004 S. 1049 f.). Dr. med. F.________ hat ohne
Gewichtung der (rein subjektiven) Symptome (vgl. Internationale Klassifikation
psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 2005, S. 19) eine schwere
depressive Episode, eine mittel- bis schwergradige Agoraphobie mit Panikstörung
sowie eine Schmerzerkrankung mit ständigen Schmerzen auf der Schmerzskala (von
1-10) zwischen 7 und 10 diagnostiziert, wobei sich die Expertise vom 6.
September 2007 oft darauf beschränkt, Diagnosekriterien ohne weitere Erklärung
als "erfüllt" zu bezeichnen. Hingegen lässt das Gutachten eine
Gesamtbeurteilung vermissen, welche danach fragt, ob die Verknüpfung der
Einzelsymptome verbunden mit deren Gewichtung im gesamten Kontext den
diagnostizierten Befund als plausibel erscheinen lassen. Insbesondere bleibt
unerklärt, wie die in der Expertise erwähnten sozialen Kontakte im Rahmen des
festgestellten schwerwiegenden Beschwerdebildes möglich sein können.
3.4.2 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie
dem Privatgutachten des Dr. med. F.________ vom 6. September 2007 die
Beweistauglichkeit abgesprochen hat, namentlich hat sie den Grundsatz der
freien Beweiswürdigung nicht verletzt (Art. 61 lit. c ATSG). Soweit die
Beschwerdeführerin den Beweiswert der Administrativexpertise des Dr. med.
K.________ unter Berufung auf das Privatgutachten in Zweifel zieht, kann diesem
Einwand nach dem Gesagten kein Erfolg beschieden sein. Es bleibt im Folgenden
zu prüfen, ob das Gutachten des Dr. med. K.________ vom 30. August 2006 aus
sich heraus Mängel aufweist, welche dessen Beweiswert mindern oder
ausschliessen.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet das Administrativgutachten des Dr. med.
K.________ mit Blick auf die Diagnosestellung. Sie stellt sich auf den
Standpunkt, aufgrund ihrer Leidensbeschreibung seien die Kriterien einer
schweren Depression erfüllt. Unklar sei deshalb die Diagnose einer gemischten
Angst- und depressiven Störung (ICD-10 F41.2). Vielmehr zeigten die
durchgeführten Tests (SCL-90-R, Symptom-Checkliste 90) eine subjektiv
empfundene starke Beeinträchtigung durch körperliche und psychische Symptome.
Ohne Begründung behaupte der Gutachter, ihre subjektiven
Beschwerdeschilderungen seien undifferenziert.
4.2
4.2.1 Im Rahmen des SCL-90-R-Tests gibt die untersuchte Person die innerhalb
der letzten sieben Tage subjektiv empfundenen körperlichen und psychischen
Beschwerden an (Urteil 9C_932/2008 vom 9. April 2009 E. 3.2.1, Urteil 9C_458/
2008 vom 23. September 2008 E. 4.2). Folglich spiegeln die Testresultate die
Sicht der Explorandin wieder, und allein auf dieser Grundlage lässt sich die
Diagnose nicht stellen. Die Kritik, Dr. med. K.________ begründe nicht
nachvollziehbar, weshalb seine Diagnose von den subjektiven Schmerzangaben
abweiche, übersieht die Bedeutung der Klinik für die Diagnosestellung (SAeZ
2004, S. 1051 Ziff. 7). Die klinische Untersuchung zieht zwar die subjektiven
Angaben der untersuchten Person mit ein; sie enthält jedoch auch die eigenen
Beobachtungen des Arztes. Das Gutachten vom 30. August 2006 umfasst eine
Beurteilung der Symptomatik anhand des MADRS Tests durch den Experten. Hiebei
bewertet der Gutachter nach einer Befragung der versicherten Person deren
Befindlichkeit in verschiedener Hinsicht und ordnet diese nach Schweregraden
ein. Zusätzlich stützte sich Dr. med. K.________ auf die aktenkundigen
Arztberichte, und unter Beizug einer Dolmetscherin führte er eine klinische
Untersuchung durch. Auf dieser Grundlage konnte Dr. med. K.________ die Art und
Schwere der geklagten Symptome im Gesamtkontext bestimmen und diagnostisch
einordnen.
4.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin Kritik mit Bezug auf die Verdachtsdiagnose
einer Schmerzstörung übt, ist ihr entgegenzuhalten, dass im Lichte des
rheumatologischen Gutachtens des Dr. med. L.________ vom 9. Juli 2007 die von
Dr. med. K.________ festgestellte Undifferenziertheit der Beschwerden schlüssig
ausgewiesen ist. Dr. med. L.________ konnte kaum funktionelle Einschränkungen
erheben. Sodann ist die Beweistauglichkeit des Gutachtens nicht beeinträchtigt,
wenn Dr. med. K.________ allfällige somatische Defizite der Beurteilung des
Rheumatologen überliess. Er zog jedenfalls rezidivierende Schmerzzustände in
die Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein. Dr. med. F.________
hat seinerseits etwas unbestimmt erklärt, es komme z.B. ein "Mixed Pain
Syndrom" in Frage, wobei er abschliessend auf eine chronische Schmerzerkrankung
erkannt hat. Das lässt die Expertise des Dr. med. K.________ nicht als
mangelhaft erscheinen (vgl. E. 3.4.2 hievor). In diagnostischer Hinsicht
weichen die beiden psychiatrischen Expertisen nicht wesentlich voneinander ab,
wohl aber in der Einschätzung des Schweregrades des gesamten Störungsbildes.
Gerade in diesem für die Arbeitsunfähigkeit entscheidenden Punkt überzeugt das
Administrativgutachten mindestens so sehr wie die Privatexpertise, dies unter
Berücksichtigung der aktenkundigen fehlenden Differenziertheit der geklagten
Beschwerden, was erfahrungsgemäss gegen ein invalidisierendes Leiden spricht.

4.3 Die Kritik am Gutachten des Dr. med. K.________ vom 30. August 2006,
welches - bei intensivierbarer Therapie - auf eine leichte psychische
Erkrankung und eine 30%ige berufliche Einschränkung lautet, ist somit nicht
stichhaltig und das kantonale Gericht durfte darauf abstellen. Die darauf
gestützten Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit von
70 % in einer adaptierten Beschäftigung im angefochtenen Entscheid sind daher
weder offensichtlich unrichtig noch Ergebnis einer unhaltbaren Beweiswürdigung.
Der Einkommensvergleich durch die IV-Stelle mit einem Invaliditätsgrad von 32 %
in der Verfügung vom 13. Dezember 2007 ist mit Bezug auf die
Berechnungsfaktoren (Vergleichseinkommen) nicht bestritten. Es besteht kein
Anlass zu einer näheren Prüfung. Nachdem der rechtserhebliche Sachverhalt
rechtsgenüglich abgeklärt worden ist, durfte die Vorinstanz ohne Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes auf die Anordnung weiterer Beweismassnahmen in
antizipierter Beweiswürdigung verzichten (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V
157 E. 1d S. 162). Dem Antrag, es sei die Sache zur Vornahme ergänzender
Abklärungen zurückzuweisen, ist daher nicht stattzugeben. Der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Februar 2009 verletzt
Bundesrecht nicht.

5.
Den Antrag, die Kosten des Privatgutachtens seien der Verwaltung zu überbinden,
begründet die Beschwerdeführerin nicht. Damit ist bezüglich dieses
Streitgegenstandes die allgemeine Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG)
nicht erfüllt.

6.
Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Juni 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin