Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 300/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_300/2009

Urteil vom 6. Oktober 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
F.________, vertreten durch
Fürsprecher Franz Müller,
Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung C.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 24. Februar 2009.

Sachverhalt:

A.
F.________ (geboren am 28. Februar 1947) arbeitete seit 1. August 2001 bei der
Firma S.________ AG. Bis 31. Juli 2004 betrug sein Beschäftigungsgrad 100 % bei
einem jährlichen Basislohn von Fr. 121'564.-. Ab 1. August 2004 reduzierte
F.________ im Rahmen des Arbeitszeitmodells X.________, mit welchem die Anzahl
der von einem Stellenabbau Betroffenen durch freiwillige Pensumsreduktion
vermindert wurde (nachfolgend XY.________), sein Pensum auf 80 %. Weil nach dem
XY.________ die mit der Arbeitszeitreduktion einhergehende Lohneinbusse
abgefedert wurde, belief sich der jährliche Basislohn vom 1. August 2004 bis
31. Juli 2005 auf Fr. 109'408.-, vom 1. August 2005 bis 31. Juli 2006 auf Fr.
108'192.- und vom 1. August 2006 bis zur vorzeitigen Pensionierung am 28.
Februar 2007 auf Fr. 97'251.-.

Die Firma S.________ AG ist für die berufliche Alters- Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge der Stiftung C.________ angeschlossen. Diese wandte sich mit
Schreiben vom 22. Februar 2005 an F.________, da sich dessen versicherter Lohn
auf Grund des XY.________ auf den 1. Januar 2005 reduziert hatte, und empfahl
ihm die Beibehaltung des bisherigen versicherten Lohnes mittels Entrichtung
höherer Beiträge. Mit Schreiben vom 26. Februar 2005 sprach sich der
Versicherte für die Beibehaltung des bisher versicherten Lohnes aus. Im Oktober
2005 informierte sich F.________ bei der Vorsorgeeinrichtung über den Einkauf
von Versicherungsjahren. Mit Einkaufsofferte vom 18. Oktober 2005 über einen
Betrag vom Fr. 78'953.30 stellte die Stiftung C.________ dem Versicherten eine
provisorisch berechnete Altersrente bei Rücktrittsalter 60 von Fr. 63'030.- in
Aussicht, worauf dieser Ende 2005 die maximale Einkaufssumme einzahlte. Im
Vorsorgeausweis per 31. Dezember 2005 bezifferte die Stiftung C.________ die
Altersrente bei Rücktrittsalter 60 auf Fr. 63'030.-.

Per 1. Januar 2006 wechselte die Stiftung C.________ vom Leistungs- zum
Beitragsprimat (Z.________). Mit Schreiben vom 6. September 2006 informierte
die Stiftung C.________ den Versicherten über eine Neuberechnung der
Vorsorgeleistungen, weil sich der versicherte Lohn auf Grund des XY.________
per 1. August 2006 reduziert habe. F.________ wurde wiederum darauf
hingewiesen, dass er den versicherten Lohn beibehalten könne, wovon er mit
Schreiben vom 21. September 2006 Gebrauch machte. Auf Ende Februar 2007 liess
sich F.________ mit Vollendung des 60. Altersjahres frühzeitig pensionieren.
Die Stiftung C.________ orientierte ihn mit Schreiben vom 14. Februar 2007 über
seine Leistungsansprüche. Danach ergab sich eine jährliche Altersrente von Fr.
57'713.95, abzüglich eines Beitrages zur Mitfinanzierung der AHV-
Überbrückungsrente von Fr. 2'301.60, somit total Fr. 55'412.35. In der Folge
ersuchte der Versicherte um Ausrichtung einer Altersrente in der Höhe von Fr.
63'030.- im Jahr, was die Vorsorgeeinrichtung unter Hinweis auf ihr Reglement
ablehnte.

B.
Am 10. Dezember 2007 liess F.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Klage einreichen mit dem Rechtsbegehren, die Stiftung C.________ sei zu
verpflichten, seine jährliche Altersrente rückwirkend auf den 1. März 2007 von
Fr. 57'713.95 auf Fr. 62'645.60 im Jahr heraufzusetzen. Mit Entscheid vom 24.
Februar 2009 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt F.________
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Stiftung
C.________ zu verpflichten, seine Altersrente rückwirkend ab 1. März 2007 um
jährlich Fr 4'931.65 zu erhöhen; evtl. sei die Sache zu neuer Beurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
Während die Stiftung C.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Altersrente aus der beruflichen
Vorsorge, die der Beschwerdeführer auf Grund der vorzeitigen Pensionierung mit
60 Jahren per 28. Februar 2007 von der Vorsorgeeinrichtung beanspruchen kann.

2.
Massgebend für die Festsetzung der Altersrente ist das am 1. Januar 2006 in
Kraft getretene Reglement der Stiftung C.________ für die Personalvorsorge, bei
dem es sich um den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages handelt, der
nach dem Vertrauensprinzip auszulegen ist; dabei sind auch die Unklarheits- und
Ungewöhnlichkeitsregel zu beachten (BGE 134 V 369 E. 6.2 S. 375 mit Hinweisen).
Art. 7 Abs. 2 des Reglements bestimmt, dass sich die jährliche Altersrente
durch Umwandlung des zu Beginn des Anspruches vorhandenen Altersguthabens mit
nach Rücktrittsalter abgestuften Umwandlungssätzen ergibt. Für den Rücktritt im
Alter 60 gilt ein Umwandlungssatz von 6 %. Für die Jahre 2006-2009 gelten die
Übergangsbestimmungen gemäss Art. 33 Abs. 3. Danach beträgt der Umwandlungssatz
2007 bei einem Altersrücktritt im Alter 60 6,4 %. Gemäss Art. 33 Abs. 6 lit. b
kann das Mitglied bei unverändertem Beschäftigungsgrad den bisher versicherten
Lohn beibehalten, sofern dieser den versicherten Lohn gemäss Art. 4 übersteigt.
Nach Art. 33 Abs. 6 lit. c Abs. 1 des Reglements haben die Mitglieder der
Jahrgänge 1950 und älter Anspruch auf eine Garantie ihrer Altersrente. Die
Altersrente gemäss Art. 7 entspricht mindestens der im Zeitpunkt des Übertritts
im Reglement für die Personalvorsorge (Leistungsprimat) am 31. Dezember 2005
versicherten Altersrente im entsprechenden Alter. Ebenfalls unter Art. 33 Abs.
6 lit. c des Reglements findet sich folgende Regelung: Ist der Jahreslohn im
Zeitpunkt des Altersrücktritts tiefer als der Jahreslohn am 31. Dezember 2005,
so reduziert sich die Höhe der garantierten Altersrente entsprechend der
prozentualen Abnahme des Jahreslohnes (Abs. 4).

3.
3.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die ihm
in Art. 4 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 6 lit. b des Reglements
eingeräumte Möglichkeit den versicherten Lohn nach der Reduktion des
Arbeitspensums mit Zahlung entsprechend höherer Prämien beibehalten habe. Mit
der Beibehaltung des versicherten Lohnes sei nicht nur eine bessere
Risikoversicherung verbunden, sondern es resultierten auch höhere Beiträge zur
Äufnung des Altersguthabens. Hingegen seien dadurch nach dem Primatwechsel
nicht die im Leistungsprimat bei Vollzeittätigkeit vorgesehenen Leistungen
garantiert worden.

3.2 Die für die älteren, vom Primatwechsel besonders betroffenen Versicherten
massgebende Regelung findet sich in Art. 33 Abs. 6 lit. c des
Vorsorgereglements. Danach haben Mitglieder der Jahrgänge 1950 und älter
Anspruch auf eine Garantie ihrer Altersrente. Letztere entspricht mindestens
der im Zeitpunkt des Übertritts im Reglement für die Personalvorsorge
(Leistungsprimat) am 31. Dezember 2005 versicherten Altersrente im
entsprechenden Alter. Auf Grund dieser Übergangsbestimmung, die eine
Besitzstandswahrung vorsieht, hätte der Beschwerdeführer auch unter dem
Beitragsprimat Anspruch auf eine Altersrente im Alter 60 von Fr. 63'030.-
gehabt. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, steht einer Altersrente
in dieser Höhe jedoch Art. 33 Abs. 6 lit. c Abs. 4 des Vorsorgereglements
entgegen. Danach reduziert sich die Höhe der garantierten Altersrente
entsprechend der prozentualen Abnahme des Jahreslohnes, wenn der Jahreslohn im
Zeitpunkt des Altersrücktritts tiefer ist als der Jahreslohn am 31. Dezember
2005. Da der Jahreslohn des Beschwerdeführers auf Grund des XY.________ nach
dem Primatwechsel gesunken ist und im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung
Ende Februar 2007 unter dem Jahreslohn am 31. Dezember 2005 gelegen hat, sind
die Voraussetzungen für eine Rentenkürzung im Sinne der zitierten
Reglementsbestimmung erfüllt. Art. 33 lit. c Abs. 1 des Reglements bezweckt die
Besitzstandswahrung für Angestellte mit Jahrgang 1950 und älter, welchen eine
Altersrente nach Leistungsprimat zugesichert wird, die nach
Beitragsprimatsregeln nicht voll finanziert ist. So gesehen ist es plausibel,
dass diese den Besitzstand wahrenden Renten nur proportional zum tatsächlichen
Lohn und damit zum Beschäftigungsgrad ausgerichtet werden, nicht aber zu einer
wenige Monate vor der Pensionierung erfolgten Erhöhung des versicherten Lohnes.

3.3 Die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen hat im wesentlichen bereits
die Vorinstanz in ihrem einlässlich begründeten Entscheid entkräftet. Soweit
der Beschwerdeführer wiederum geltend macht, das Reglement sei unklar
formuliert, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Dass versicherter Lohn und
Jahreslohn als gleichbedeutend zu verstehen seien, trifft nicht zu. Im
angefochtenen Entscheid sind die Unterschiede erwähnt, und es wird darauf
hingewiesen, dass die beiden im Vorsorgereglement verwendeten Begriffe
versicherter Lohn und Jahreslohn im Anwendungsfall voneinander abweichen
können. Art. 4 des Reglements zeigt hinreichend deutlich, dass unter Jahreslohn
der tatsächlich erzielte Lohn (samt variablen Bestandteilen) zu verstehen ist,
während es sich beim versicherten Lohn um den für die Höhe der Beiträge an die
Pensionskasse massgebenden Lohn handelt (so ausdrücklich Art. 28 des
Reglements, der unter dem Titel Beiträge vom wiederkehrenden Beitrag des
Mitgliedes in Prozenten des versicherten Lohnes spricht). Folgerichtig hält
Art. 4 Abs. 7 des Reglements fest, dass unter bestimmten Voraussetzungen bei
einer Lohnreduktion, verstanden als Herabsetzung des Jahreslohnes, der
versicherte Lohn beibehalten werden kann. Der Beschwerdeführer hatte demzufolge
keinen Anlass, aus den Reglementsbestimmungen abzulesen, dass er nach dem
Wechsel der Vorsorgeeinrichtung zum Beitragsprimat trotz Reduktion des
Arbeitspensums Anspruch auf die unter Leistungsprimat berechnete Altersrente
bei vorzeitiger Pensionierung im Alter 60 haben würde.

3.4 Mit Bezug auf die Frage, ob die Übergangsbestimmungen des Reglements
hinsichtlich der Teilnehmer des XY.________ eine Lücke aufweisen, kann auf den
vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Das Verwaltungsgericht hat zu
diesem erneut vorgetragenen Einwand mit einleuchtender Argumentation Stellung
genommen. Den Darlegungen der Vorinstanz in diesem Punkt ist nichts beizufügen.
3.5
3.5.1 Im angefochtenen Entscheid sind die Voraussetzungen, die für eine
erfolgreiche Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) nach
der Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480) erfüllt sein müssen, richtig
wiedergegeben, sodass darauf verwiesen wird.
3.5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine Besitzstandsgarantie in der
Höhe von 100 % der vor dem Primatwechsel massgeblichen Altersrente von Fr.
63'030.-. Hiefür bietet der Vertrauensschutz, auf den sich der Beschwerdeführer
auch im letztinstanzlichen Prozess beruft, indessen keine Grundlage. Es gilt
dabei verschiedene Änderungen zu berücksichtigen, die zufällig in zeitlicher
Nähe zueinander liegen:
Beibehaltung (gemäss altem Reglement) des versicherten Verdienstes von Fr.
105'050.- trotz Lohnreduktion im Jahre 2005, dadurch Beibehaltung der nach
damaligem Reglement berechneten Rente im Alter 60 von Fr. 56'595.- anstelle der
dem reduzierten Lohn entsprechenden Rente von Fr. 49'686.- (dazu Leistung eines
jährlichen Beitrags von Fr. 1'923.-);
Nachträglicher Einkauf zurück auf Alter 20 (Einkaufssumme Fr. 78'953.-;
Erhöhung der Rente von Fr. 56'595.- auf Fr. 63'030.-, unter Beibehaltung des
höheren versicherten Verdienstes);
Primatwechsel am 1. Januar 2006, wodurch sich der Rentenanspruch änderte. Im
Fall des Beschwerdeführers reduzierte sich die Altersrente nach neuem Reglement
im Alter 60 auf Fr. 51'752.-, dies unter Vorbehalt des übergangsrechtlichen
Besitzstandes;
Beibehaltung des versicherten Lohnes trotz der erneuten Lohnreduktion auf den
1. August 2006 und damit Beibehaltung der gemäss neuem Reglement (vorbehältlich
Besitzstandes) errechneten Rente von Fr. 51'752.- im Alter 60. Verbunden damit
war die Leistung eines jährlichen Beitrags von Fr. 3'002.- (25,5 % von Fr.
11'774.-).
Die Vorsorgeeinrichtung hat die Besitzstandsrente nach dem Primatwechsel
korrekt berechnet, ausgehend von der höheren eingekauften Rente von Fr.
63'030.-, allerdings gemäss Übergangsbestimmung proportional zur Höhe des
Jahreslohns, wobei sich die Einkaufssumme von Fr. 78'953.- durchaus auf die
Rentenhöhe nach neuem Reglement auswirkte.
3.5.3 Mit dem Schreiben vom 22. Februar 2005, mit welchem die Wahrung des
Besitzstandes der Rente nach altem Recht offeriert wurde, konnte nicht eine
Besitzstandsgarantie für den Fall des Primatwechsels gemeint sein, war das neue
Reglement zu jenem Zeitpunkt doch noch gar nicht vorhanden. Und die mit
Schreiben vom 6. September 2006 in Aussicht gestellte Besitzstandswahrung bezog
sich nur auf die Beibehaltung des versicherten Lohnes trotz erneuter
Lohnreduktion und konnte nicht in guten Treuen so verstanden werden, dass damit
auch die Folgen des Primatwechsels beseitigt würden. Vielmehr hatte die
Pensionskasse im gleichen Schreiben ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht,
dass sich die Höhe der gemäss Art. 33 Abs. 6 des Reglements garantierten
Altersrente entsprechend der prozentualen Abnahme des Jahreslohnes reduziert.
Zudem lässt sich, wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, nicht in guten Treuen
annehmen, mit einem Besitzstandsbeitrag von Fr. 3'002.- jährlich (der
vorliegend nur pro rata von August 2006 bis Februar 2007 bezahlt wurde) lasse
sich eine lebenslängliche Rentenerhöhung von rund Fr. 5'000.- im Jahr erkaufen.
3.5.4 Infolge der Besitzstandsgarantie erweist sich der vom Beschwerdeführer
anteilsmässig bezahlte Besitzstandsbeitrag von Fr. 3'002.- als nutzlos; denn
die damit erworbene höhere Rente liegt immer noch unter der Altersrente, die
laut Besitzstandsregelung ohnehin zur Ausrichtung gelangte. Die Pensionskasse
hat sich deshalb am 23. November 2007 bereit erklärt, dem Beschwerdeführer den
von August 2006 bis Februar 2007 entrichteten Betrag von total Fr. 1'680.20
zurückzuerstatten.
3.5.5 Eigenen Angaben in der Beschwerde zufolge war dem Versicherten bewusst,
dass die Reduktion der Arbeitszeit und des Lohnes gemäss XY.________ zu einer
Einbusse in der Rentenhöhe führen würde, was ihm auch mit Schreiben vom 22.
Februar 2005 mitgeteilt worden war. Mit dem neuen Vorsorgeausweis per 1. Januar
2006 war ihm auch die Auswirkung des Primatwechsels auf die Rentenhöhe bekannt
gegeben worden. Eine Erhöhung des Arbeitspensums ab August 2006 stand nach Lage
der Akten nie zur Diskussion. Sie hätte zudem nicht zu einer höheren Rente
geführt als der Versicherte jetzt bezieht: Das Altersguthaben per Ende Februar
2007 hätte sich von Fr. 807'632.- um rund Fr. 3'500.- (7 Monate x 25 % des
Jahreslohnes von etwa Fr. 97'000.- x 25 % Beiträge) auf rund Fr. 811'000.-
erhöht, was bei einem Umwandlungssatz von 6,4 % eine reglementarische
Altersrente von Fr. 51'900.- (statt Fr. 51'688.-) ergeben hätte. Dieser Betrag
ist deutlich geringer als die ausgerichtete Besitzstandsrente von Fr.
57'713.95.

4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation hat die
Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
BGG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Oktober 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer