Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 29/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_29/2009

Urteil vom 9. September 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
D.________,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt,
Lange Gasse 7, 4002 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 29. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2005 und Einspracheentscheid vom 19. September 2006
sprach die IV-Stelle Basel-Stadt der 1967 geborenen D.________ ab 1. Juli 2003
eine auf den 31. Mai 2004 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
Das Sozialversi-cherungsgericht Basel-Stadt hiess die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. April 2007 in dem
Sinne gut, als es die Sache zu ergänzender medizinischer Abklärung an die
Verwaltung zurückwies.

Nach Einholung zweier Gutachten (des Psychiaters Dr. W.________ vom 9.
September 2007 und des Internisten und Rheumatologen Dr. J.________ vom 26.
November 2007) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 29.
Februar 2008 wiederum ab Juli 2003 eine auf Ende Mai 2004 befristete ganze
Rente zu.

B.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 29. Oktober 2008 ab.

C.
D.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Streitsache an die IV-Stelle "zur
neuen Sachverhaltsabklärung und zur Neufestlegung des Invaliditätsgrades" .

Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2009 wies das Bundesgericht das Gesuch
von D.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat ihren Entscheid richtigerweise auf die jeweiligen
geltungszeitlich massgebenden Gesetzesbestimmungen und die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (ab
1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Invaliditätsbemessung bei
Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (seit Anfang 2008: Art. 28a Abs.
3 in Verbindung mit Abs. 2 IVG sowie mit Art. 16 ATSG; BGE 131 V 51, 130 V 393,
125 V 146; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, I 156/04) gestützt. Darauf wird
verwiesen.

3.
3.1 Des Weitern hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (E. 1)
angeführte grundsätzliche Verbindlichkeit der vorinstanzlichen
Tatsachenfeststellungen für das Bundesgericht zu beachten gilt - namentlich im
Hinblick auf die beiden eingangs erwähnten Gutachten der Dres. W.________ und
J.________ sowie den Bericht über die Abklärung im Haushalt vom 16. September
2003 zutreffend erkannt, dass die (unbestrittenermassen) zu zwei Dritteln als
Teilerwerbstätige und zu einem Drittel als Hausfrau zu qualifizierende
Versicherte trotz ihrer Beeinträchtigungen durch ein Panvertebralsyndrom, eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine leichte depressive Episode mit
Wirkung ab Juni 2004 den rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad von
mindestens 40 % nicht mehr erreichte. Jedenfalls kann von einer offensichtlich
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts durch die Vorinstanz keine Rede sein. So lässt sich entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass Dr. J.________ in
seinem ersten rheumatologischen Gutachten vom 7. April 2005 eine
rückenadaptierte Erwerbstätigkeit ohne dauerndes Bücken und ohne "Heben von
Lasten über 15 kg, repetitiv nicht über 10 kg" als vollzeitlich zumutbar
erachtete, hingegen in seinem fachärztlichen Verlaufsgutachten vom 26. November
2007 eine ganztägige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten attestierte, bei denen
die Versicherte (u.a.) nicht über 10 kg "heben, stossen oder ziehen" müsse,
keine (zwischenzeitlich eingetretene) wesentliche gesundheitliche
Verschlechterung ableiten.

3.2 Was den Einwand anbelangt, der von der IV-Stelle mit der Begutachtung
beauftragte Psychiater Dr. W.________ sei wegen des von ihm verfassten, im
Jahre 2004 im Presseerzeugnis X.________ erschienenen Artikels kein
unabhängiger psychiatrischer Experte, weshalb die Vorinstanz nicht auf sein
Gutachten hätte abstellen dürfen, kann der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht
gefolgt werden: Im genannten Presseartikel äusserte sich Dr. W.________ mit
Blick auf die Invalidenversicherung zu verschiedensten gesellschaftspolitischen
Themen. Dabei beanstandet die Beschwerdeführerin namentlich die Ausführungen
des Psychiaters, wonach viele aus der Türkei stammende Frauen, die (wie die
Versicherte) erst als Jugendliche in die Schweiz gekommen seien, Mühe hätten,
glückliche Ehen zu führen - weil sie nicht selten hin- und hergerissen seien
zwischen der neuen Freiheit als Frau im Westen und den traditionellen
türkischen Vorstellungen, was sich für eine Frau schicke. Scheitere die Ehe,
sei das Desaster meist perfekt, da geschiedene türkische Frauen meist aus ihrem
Umfeld, selbst aus der engeren Verwandtschaft ausgestossen würden. Es entbrenne
ein Kampf um die Kinder. Bei vielen türkischen Paaren in Scheidung komme es zur
Invalidität des einen, anschliessend häufig des andern Partners.

Ob sich diese Feststellungen eines Praktikers statistisch erhärten liessen,
wurde von der Vorinstanz zu Recht mit einem Fragezeichen versehen, wobei Dr.
W.________ im Artikel selber entsprechenden Forschungsbedarf ortet. Im
vorliegenden Zusammenhang entscheidend ist indessen, dass der Psychiater mit
den beanstandeten, im Jahre 2004 losgelöst von einem konkreten Fall
publizierten Aussagen keineswegs eine - wie in der Beschwerdeschrift angeführt
- "pauschale Vorverurteilung v.a. türkischstämmiger Frauen" vornahm. Bei
objektiver Betrachtung sind die seinerzeitigen Äusserungen im Presseartikel
jedenfalls nicht geeignet, hinsichtlich der fachärztlichen
Begutachtungstätigkeit Dr. W.________ im allgemeinen oder mit Bezug auf die
Exploration der Versicherten vom 28. August 2007 im Sinne von BGE 132 V 93 E.
7.1 S. 109 den Anschein der Befangenheit zu wecken oder die Gefahr der
Voreingenommenheit nahezulegen. Die am 9. September 2007 verfasste Expertise
des Dr. W.________ lässt denn auch keine Zweifel daran aufkommen, dass die
zugrunde liegende Beurteilung der Beschwerdeführerin nach bestem ärztlichen
Wissen und Gewissen erfolgte und die seitens der IV-Stelle an den Gutachter
gerichteten Fragen offen, unabhängig und unvoreingenommen beantwortet wurden.
Auch diesbezüglich kann auf die zutreffende Begründung im angefochtenen
Entscheid verwiesen werden. Der beweisrechtlichen Verwertbarkeit des
psychiatrischen Gutachtens steht folglich nichts entgegen.

4.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie eingangs erwähnt, wurde ihr Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenentscheid vom 13. Februar 2009
abgewiesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. September 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger