Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 290/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_290/2009

Urteil vom 25. September 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
S.________,
vertreten durch Guido Bürle Andreoli,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 24. Februar 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn
dem 1955 geborenen S.________ ab 1. Juli 2003 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung zu. Als Ergebnis eines im März 2005 eingeleiteten
Revisionsverfahrens hob die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom
11. Oktober 2007 die Rente auf den 30. November 2007 auf mit der Begründung,
der Gesundheitszustand habe sich verbessert und die Aufgabe der selbständigen
Erwerbstätigkeit sei dem Versicherten nunmehr zumutbar.

B.
Mit der substituierten Begründung, die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung
der Verfügung vom 11. Oktober 2007 seien erfüllt, wies das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn die Beschwerde des S.________ mit Entscheid vom 24.
Februar 2009 ab.

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm die
zugesprochene Invalidenrente weiterhin auszurichten; eventualiter sei die
bisherige Rente ab 1. Januar 2008 auf eine halbe Rente herabzusetzen.

Die IV-Stelle und das kantonale Gericht beantragen die Abweisung der
Beschwerde, das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Nach Auffassung der Vorinstanz ist die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos
unrichtig, weil der medizinische Sachverhalt unrichtig festgestellt bzw.
gewürdigt worden und der darauf beruhende Abklärungsbericht vom 10. August 2004
- in welchem ein Invaliditätsgrad von 97 % postuliert wird - nicht
beweiskräftig sei. Es sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit und für leidensadaptierte Tätigkeiten bei einer maximalen
Leistungseinschränkung von 20 % auszugehen. Die Gegenüberstellung von Validen-
und Invalideneinkommen ergebe einen Invaliditätsgrad von 23 %, welcher nicht
zum Rentenbezug berechtige. Die Rentenaufhebung sei mit dieser substituierten
Begründung zu schützen.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen sowohl für eine
revisionsweise Rentenaufhebung als auch für eine Wiedererwägung der
ursprünglichen Rentenverfügung seien nicht erfüllt.
3.1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.
1 ATSG [SR 830.1]). Anlass zur Rentenrevision gibt somit jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E.
3.5 S. 349; Urteil U 35/07 vom 28. Januar 2008 E. 3). Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
revidierbar (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen).
3.1.2 Gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 29. November
2006, welches vom Beschwerdeführer inhaltlich nicht in Frage gestellt wird, hat
die Vorinstanz festgestellt, es sei für den Zeitpunkt des Erlasses sowohl der
ursprünglichen als auch der angefochtenen Verfügung von einer vollen
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und für leidensadaptierte
Tätigkeiten bei einer maximalen Leistungseinschränkung von 20 % auszugehen.
Diese Feststellung ist - auch wenn laut MEDAS-Gutachten die
Leistungseinschränkung nur mit der Notwendigkeit der Zuhilfenahme technischer
Hilfsmittel begründet ist und nicht für leidensadaptierte Tätigkeiten gilt -
weder offensichtlich unrichtig, noch beruht sie auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich ist (E.
1). Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes seit der ursprünglichen
Rentenzusprache ist damit Aufgrund der verbindlichen vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung auszuschliessen.
3.1.3 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1
IVG kann die IV-Stelle - und im Beschwerdefall das Gericht - jederzeit (Urteil
9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.1) auf formell rechtskräftige Verfügungen
oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind
und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im
Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen
Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung
des Sachverhalts (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17 mit Hinweis; Urteil 9C_215/2007 vom
2. Juli 2007 E. 3.1). Darunter fällt insbesondere eine unvollständige
Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG).
Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen
Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und
die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen
Sinne (Urteile 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2; 9C_562/2008 vom 3.
November 2008 E. 6.2.1 mit Hinweis).

Ob die Verwaltung bei der Rentenzusprache den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art.
43 ATSG; BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.) und die Beweiswürdigungsregeln (BGE 125 V
351 E. 3 S. 352 ff.; 134 V 231 E. 5.1 S. 232) beachtet hat, sind frei
überprüfbare Rechtsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteile
9C_941/2008 vom 18. Februar 2009 E. 3.2; 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E.
2.2).
3.1.4 Die Rentenzusprache beruhte in medizinischer Hinsicht einzig auf den
Einschätzungen des Dr. med. A.________ (Bericht vom 3. Juli 2003), welcher sich
dabei auf den Bericht des Dr. med. G.________ vom 17. Juni 2003, den
Austrittsbericht des Spitals X.________ vom 31. Juli 2002 sowie die Berichte
des Medizinisch-Radiologischen Institutes Y.________ vom 28. Februar 2003 und
19. Juni 2001 stützte. Er diagnostizierte bei dem als selbständigen Garagisten
arbeitenden Versicherten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine
koronare Herzkrankheit sowie ein chronisch rezidivierendes lumbo-vertebral
Syndrom bei Diskushernie L5/S1. Einer beginnenden Coxarthrose links und
Fehlform der Wirbelsäule mass er keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
bei. Seine Annahme einer reduzierten Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit begründete er nachvollziehbar und überzeugend mit Einschränkungen der
körperlichen Belastbarkeit. Weil in Bezug auf den Umfang der Einschränkung ein
breiter Ermessensspielraum besteht, kann diesbezüglich allein aufgrund einer
späteren abweichenden Einschätzung nicht auf eine unvollständige
Sachverhaltsabklärung geschlossen werden. Hingegen ist nicht ersichtlich,
weshalb in medizinischer Hinsicht andere, leidensangepasste Tätigkeiten für
nicht zumutbar gehalten wurden. Eine Begründung dafür wurde nicht angeführt,
und aus den gestellten Diagnosen allein lässt sich jedenfalls noch keine
Erwerbsunfähigkeit folgern, zumal nach nicht offensichtlich unrichtiger
vorinstanzlicher Feststellung (E. 1) aus kardialer Sicht seit Juni 2003 eine
Arbeitsunfähigkeit in Anbetracht der praktisch normalen Herzleistung nicht
nachvollziehbar ist und in Bezug auf die Rückenschmerzen keine
spezialärztlichen Untersuchungen erfolgten. Damit genügt der Bericht des Dr.
med. A.________ vom 3. Juli 2003 den Anforderungen an den Beweiswert
medizinischer Unterlagen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) nicht. Daran ändert auch
nichts, dass der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes diesen Einschätzungen
nicht widersprach: Die Bemerkung, wonach es auch mit einem Gutachten
medizinisch-theoretisch aussichtslos sein dürfte, die - allein auf das
Rückenleiden zurückzuführende - Teilarbeitsunfähigkeit von 50 % zu bestreiten,
ist nicht begründet und bezieht sich offensichtlich ebenfalls nur auf die
bisherige Tätigkeit als Garagist.

Mit dem Erlass der auf ungenügenden Grundlagen beruhenden Rentenverfügung vom
15. Dezember 2004 hat die Verwaltung nebst dem Untersuchungsgrundsatz auch den
Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vgl. Art. 28 Abs. 2 in der bis 31.
Dezember 2002 geltenden Fassung; heute Art. 16 ATSG; Urteil I 401/98 vom 06.
September 1999 E. 5b, nicht publ. in: BGE 125 V 368) klar verletzt (Urteile
9C_960/2008 vom 6. März 2009 E. 4.2; 8C_339/2008 vom 11. November 2008 E. 3.3).
Die Verfügung ist daher zweifellos unrichtig.
3.1.5 Die Voraussetzungen für eine allseitige (vgl. Urteil 9C_744/2008 vom 19.
November 2008 E. 3.1.1) Überprüfung des Rentenanspruchs sind erfüllt.

3.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, beim Valideneinkommen, welches die
Vorinstanz für das Jahr 2006 auf Fr. 59'039.- festgesetzt hat, sei die
unentgeltliche Mitarbeit der Ehefrau im Umfang von drei Stunden pro Woche
fälschlicherweise nicht aufgerechnet worden.
3.2.1 Bei der Festsetzung des Valideneinkommens sind Einkommensbestandteile,
die nicht auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers selbst zurückgehen, in Abzug
zu bringen. Dazu zählt namentlich das Einkommen aus der unentgeltlichen
Mitarbeit von Angehörigen (Art. 25 Abs. 2 IVV; ZAK 1970 S. 566, I 309/69 E.
III.1; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 139/93 vom 4. November 1994 E.
4d; vgl. Rz. 3033 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung [KSIH] des Bundesamtes für Sozialversicherungen).
3.2.2 Die Berücksichtigung der Mitarbeit der Ehefrau führt für den Versicherten
zu einem geringeren Valideneinkommen und Invaliditätsgrad. Mangels eines
Rechtsschutzinteresses (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG) ist darauf nicht weiter
einzugehen.

3.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer in Bezug auf das Invalideneinkommen
geltend, die Aufgabe des Betriebes sei ihm nach wie vor unzumutbar, zumal ihm
keine Umschulungsmassnahmen zugesprochen worden seien. Beim geringen
tatsächlichen Betriebsgewinn hätte höchstens ein der Arbeitsunfähigkeit von 50
% entsprechendes hypothetisches Einkommen im Umfang des halben
Valideneinkommens angerechnet werden dürfen. Werde ein Tabellenlohn angewendet,
könne hinsichtlich der Anforderungen des Arbeitsplatzes nicht auf Niveau 3
(Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) abgestellt werden, da er aufgrund
seines Rückenleidens nicht als Automechaniker angestellt werden könne und
ausserdem weder über Computerkenntnisse verfüge noch sich mit kaufmännischen
Arbeiten auskenne.
3.3.1 Auf der beruflich-erwerblichen Stufe der Invaliditätsbemessung
charakterisieren sich als Rechtsfragen die gesetzlichen und
rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs
(BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136
f.). In dieser Sicht stellt sich die Feststellung der beiden hypothetischen
Vergleichseinkommen als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung
beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der
allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Fragen, ob
Tabellenlöhne anwendbar sind und welches die massgebliche Tabelle ist (BGE 132
V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_255/2007 vom 12. Juni 2008 E. 1.2, nicht publ.
in: BGE 134 V 322) sowie die Wahl der zutreffenden Stufe (Anforderungsniveau 1,
2, 3 oder 4; Urteile I 860/06 vom 7. November 2007 E. 3.2; I 732/06 vom 2. Mai
2007 E. 4.2.2) und des zu berücksichtigenden Wirtschaftszweigs oder Totalwertes
(Urteil 9C_678/2008 vom 29. Januar 2009 E. 3.2). Demgegenüber beschlägt der
Umgang mit den Zahlen in der massgeblichen LSE-Tabelle eine Tatfrage.
Schliesslich ist die Frage, ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig
begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei, eine Rechtsfrage, während jene nach
der Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage darstellt, deren Beantwortung
letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale
Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (BGE 132 V 393 E. 3.3 S.
399).
3.3.2 Nach nicht offensichtlich unrichtiger und daher für das Bundesgericht
verbindlicher vorinstanzlicher Feststellung (E. 1) ist der Betrieb des
Beschwerdeführers - welcher keine Mitarbeiter beschäftigt - seit Jahren und
vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen offenkundig nicht existenzsichernd.
Dies spreche für die Zumutbarkeit der Betriebsaufgabe, weil sich dadurch ein
rentenausschliessendes Einkommen aus einer anderen zumutbaren Tätigkeit
erreichen lasse. Auch angesichts der bei Erlass der angefochtenen Verfügung
noch verbleibenden 13 aktiven Berufsjahre erscheine dies nicht
unverhältnismässig.
3.3.3 Inwiefern der vorinstanzliche Schluss auf die Zumutbarkeit der
Betriebsaufgabe im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. Urteil 9C_832/2007
vom 8. September 2008 E. 4.3.2, mit Hinweisen) Recht verletzen soll, ist nicht
ersichtlich. Insbesondere bildet - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers -
die vorgängige Zusprache von Umschulungsmassnahmen keine notwendige Bedingung
für diese Einschätzung, zumal die Ansprüche auf Rente und
Eingliederungsmassnahmen unabhängig voneinander beurteilbar sind (BGE 121 V 195
E. 2 S. 197; Urteil 9C_1002/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.4 mit weiteren
Hinweisen). Im Übrigen bot die Verwaltung dem Versicherten Stellenvermittlung
(Art. 18 Abs. 1 IVG) an.
3.3.4 Ist die Aufgabe der bisherigen Tätigkeit zumutbar, lässt sich das
Invalideneinkommen nicht durch einen Prozentvergleich (vgl. BGE 114 V 310 E. 3a
S. 312 f.), sondern nur unter Anwendung statistischer Tabellenlöhne festlegen.
Die Vorinstanz hat dazu die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes
für Statistik (LSE) herangezogen. Angesichts der Ausbildung und Berufserfahrung
des Beschwerdeführers hat sie auf das Anforderungsniveau 3 abgestellt und den
von der Verwaltung vorgenommenen Abzug von 10 % belassen. Ob dadurch
Bundesrecht verletzt wurde, kann offen bleiben. Denn selbst wenn zu Gunsten des
Versicherten das Anforderungsniveau 4 sowie ein Abzug von 10 % berücksichtigt
werden, ergibt sich ein Invalideneinkommen von mindestens Fr. 42'622.- (LSE
2006, TA1 Total Männer; Fr. 4'732.- x 12 : 40 x 41, 7 x 0,8 x 0,9). Damit
beträgt der Invaliditätsgrad höchstens 28 %, was eine Rente ausschliesst (Art.
28 IVG). Die Beschwerde ist unbegründet.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. September 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann