Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 275/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_275/2009

Urteil vom 10. Juli 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
J.________,
vertreten durch Fürsprecherin Daniela Mathys,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 17. Februar 2009.

Sachverhalt:

A.
Die 1955 geborene J.________ meldete sich am 15. März 2005 zum Leistungsbezug
bei der IV-Stelle des Kantons Bern an. Gestützt auf die medizinischen
Abklärungen, insbesondere das Gutachten des Dr. med. L.________, Facharzt für
Innere Medizin und Rheumatologie, vom 23. Januar 2006, verneinte die IV-Stelle
den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 4. April
2006). Den ermittelten Invaliditätsgrad von 24 % bestätigte die Verwaltung mit
Einspracheentscheid vom 27. Juni 2007 und folgte hiebei nicht dem von der
Versicherten ins Recht gelegten Privatgutachten vom 4. Dezember 2006.

B.
Die dagegen angehobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 17. Februar 2009 ab.

C.
J.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
einreichen und beantragen, es sei ihr, unter Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 % zuzusprechen. Eventualiter sei der Gesundheitszustand mittels
interdisziplinärer Begutachtung weiter abzuklären.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, währenddem Vorinstanz und
das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme verzichten.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
2.1 Die Vorinstanz legte zutreffend die Bestimmungen über den Begriff der
Invalidität (Art. 8 ATSG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei
erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) dar. Richtig sind auch die Ausführungen zum
Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007
gültigen Fassung), und dass es Aufgabe des Arztes ist, den Gesundheitszustand
zu beurteilen sowie zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person Stellung zu
nehmen (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261). Schliesslich erwähnt der angefochtene
Entscheid die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351
E. 3a S. 352), namentlich weist er korrekt darauf hin, dass weder die Herkunft
des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt
ausschlaggebend für den Beweiswert ist (BGE 125 V 351 E. 3b/dd S. 353). Darauf
ist zu verweisen.

2.2 In beweisrechtlicher Hinsicht ist zu ergänzen, dass die Ergebnisse der
Beweiswürdigung im Allgemeinen (vgl. Ulrich Meyer, Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 34 zu Art. 105 BGG; Markus Schott, Basler
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 29 zu Art. 95 BGG) und
insbesondere die auf der Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten beruhenden
gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitsschaden und zur (Rest-)
Arbeitsfähigkeit (Art. 6 und Art. 16 ATSG) tatsächlicher Natur sind (BGE 132 V
393 E. 3.2 S. 398 f.; vgl. Entscheid I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4) und somit
einer bundesgerichtlichen Korrektur nur nach Massgabe des Art. 105 Abs. 2 BGG
zugänglich sind (E. 1 hievor). Zu den in dieser Bestimmung erwähnten, frei zu
prüfenden Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG gehören u.a. die
Missachtung der bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher
Berichte und Gutachten (vgl. Urteil I 853/06 vom 3. Oktober 2007, E. 4.1 am
Anfang.; zu den einzelnen Beweisanforderungen: BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.,
122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen), des Untersuchungsgrundsatzes,
der Pflicht zu inhaltsbezogener, umfassender, sorgfältiger und objektiver
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) sowie der
Regeln über die antizipierte Beweiswürdigung (dazu im Einzelnen: Urteil 9C_833/
2007 vom 4. Juli 2008 E. 2.2; Urteil I 362/99 vom 8. Februar 2000 E. 4, mit
Hinweisen, in: SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28).

3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung, wobei die Beschwerdeführerin vorträgt, das
vorinstanzliche Gericht habe dem Administrativgutachten des Dr. med. L.________
vom 23. Januar 2006 bundesrechtswidrig vollen Beweiswert zuerkannt und den
Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt.
3.2
3.2.1 Das kantonale Gericht erwog, die Expertise von Dr. med. L.________ stütze
sich auf eine eingehende klinische Untersuchung, eine persönliche Befragung der
Versicherten und berücksichtige nebst Labor- auch Röntgenbefunde sowie die
medizinischen Vorakten. Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin
vermag der Hinweis des Dr. med. L.________, er könne klinisch im Hals- und
Brustwirbelsäulenbereich keinen gesicherten pathologischen Zustand erheben, den
Beweiswert des Gutachtens nicht zu beeinträchtigen. Er verneinte nicht eine mit
Röntgen nachgewiesene Pathologie (Röntgen vom 13. Januar 2006 mit ausgeprägten
Ossifikationen der vorderen Längsbandstrukturen der Halswirbelsäule), sondern
eine die Beschwerden erklärende Klinik. Die von ihm erkannte fehlende
Konnexität zwischen Röntgennachweis und Klinik hält mit Blick auf das
Privatgutachten des PD Dr. med. F.________ der Überprüfung stand, welches zwar
angibt, die Beschwerdeführerin habe nach einem Unfall ab 1992 dokumentierte
Probleme mit der HWS und radiologisch seien spondylophytäre Ausziehungen im
Bereich der HWS vorhanden. Jedoch beschreibt PD Dr. med. F.________ weder
posttraumatische Veränderungen, noch erklärt er die Klinik (Druckdolenz einzig
im zervikothorakalen Übergang) mit den bildgebenden Verhältnissen
(spondylophytäre Ausziehungen im Bereich der HWS). Zudem führt Frau Dr. med.
R.________ in den aktenkundigen Diagnoselisten keine HWS-Pathologien auf. Der
von der Versicherten beigezogene Gutachter erläutert im Weiteren den
Zusammenhang der leichtgradigen Keildeformation des BWK 6 zum erkannten
Thoracovertebralsyndrom nicht, welche Symptomatik diagnostisch erwähnt ist, in
die Beurteilung allerdings nicht einfloss. Es wird allein ein Druckschmerz im
zervikothorakalen Übergang erwähnt, hingegen nicht auf der Höhe des BWK 6. Im
Bericht der behandelnden Ärztin, Frau Dr. med. R.________, vom 17. Mai 2005
werden retrosternale Thoraxschmerzen genannt, was nicht auf eine spondylogene
Schmerzursache hindeutet.
3.2.2 Der Beweiswert der Expertise des Dr. med. L.________ erfährt im Weiteren
durch die im November 2005 stattgefundene Steroidbehandlung mit günstigem
Einfluss auf die Beschwerden keine Minderung. Denn einerseits war sich Dr. med.
L.________ der Schwankungen im Beschwerdebild bewusst, und anderseits durfte er
die positive Wirkung der Therapie bei der Zumutbarkeitsschätzung grundsätzlich
berücksichtigen. In den gleichen Zusammenhang ist die von Dr. med. L.________
vorgeschlagene Gewichtsreduktion zu stellen. Die Empfehlung und Einschätzung
dieser sowohl verhältnismässigen wie wirksamen Therapiemassnahme beeinträchtigt
die Beweiskraft der Expertise schon deshalb nicht, weil auch Frau Dr. med.
R.________ im Bericht vom 17. Mai 2005 zu einer Gewichtsabnahme geraten hat
(BMI 24,5). Mit dem (sinngemässen) Vorwurf, Dr. med. L.________ schreibe dem
Übergewicht (diesmal BMI 25,5) eine zu grosse Bedeutung für die Schmerzgenese
zu, lässt PD Dr. med. F.________ unbeachtet, dass Dr. med. L.________ die
Gewichtsreduktion als eine unter anderen Massnahmen vorschlug. Davon abgesehen
ist im Lichte der Diagnose eines Hypermobilitätssyndroms der Einbezug des
Körpergewichts in die therapeutischen Überlegungen nachvollziehbar.
3.2.3 Nach durchgeführter Untersuchung verneinte Dr. med. L.________ klinisch
ein Sehneneinklemmphänomen, woraus PD Dr. med. F.________ den unzulässigen
Schluss zog, es würden hiemit Veränderungen verkannt, welche zu subakromialen
Einklemmungen führen können. Die Aussage des Dr. med. L.________ besagt jedoch
nur, dass anlässlich der Untersuchung keine Einklemmungen vorhanden waren.
Dessen weitergehende Feststellung einer freien Schulterbeweglichkeit steht in
Einklang sowohl mit der funktionellen Ultraschalluntersuchung vom 2. März 2005
wie auch jener vom 7. November 2006, auf welche PD Dr. med. F.________ seine
Argumentation stützt. Schliesslich ist hinsichtlich der vom Privatgutachter als
"am eindrücklichsten" bezeichneten Veränderungen im Bereich der Kniegelenke auf
die am 13. Januar 2006 durchgeführte Röntgenuntersuchung mit einem Normalbefund
hinzuweisen. Die bildgebenden Verhältnisse stehen folglich nicht in Einklang
mit der Befundbeschreibung des PD Dr. med. F.________, welcher die Abweichungen
nicht erläutert. Beweisrechtlich relevante Fehler am Gutachten des Dr. med.
L.________ sind damit nicht dargetan.

3.3 Soweit der vorinstanzliche Entscheid die Einschätzung der
Leistungsfähigkeit durch PD Dr. med. F.________ beanstandet, wird damit -
entgegen der Beschwerdeführerin - nicht ein sachfremdes Kriterium
berücksichtigt. Vielmehr ist eine nachvollziehbare und schlüssige
Leistungsschätzung wesentlich für die Aussagekraft des Gutachtens. Wenn die
Versicherte sinngemäss die Bedeutung der Leistungseinschätzung damit
bestreitet, dass die Expertise des PD Dr. med. F.________ in erster Linie
objektive Punkte aufzeige, welche Dr. med. L.________ nicht beachtet habe,
stehen dem die Fragen nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Privatgutachten
entgegen, welche den Zweck der Begutachtung aufzeigen. Der
Leistungsfähigkeitsschätzung des PD Dr. med. F.________ folgte das
vorinstanzliche Gericht aus einlässlichen Gründen nicht. Insgesamt hat das
kantonale Gericht im Rahmen einer bundesrechtlich korrekten Beweiswürdigung die
Beweistauglichkeit der Administrativexpertise vom 23. Januar 2006 mit Recht
bejaht.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine offensichtlich unrichtige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 97 Abs. 1 BGG). Richtig
halte das vorinstanzliche Gericht fest, dass Dr. med. L.________ die
Schmerzschübe nur im Zusammenhang mit der Schulterproblematik thematisiere.
Allerdings könnten sämtliche Gelenke von Schmerzschüben betroffen sein, weshalb
der Sachverhalt unvollständig festgestellt sei. Übergangen habe das kantonale
Gericht zahlreiche zum Hypermobilitätssyndrom gehörende gesundheitliche
Probleme wie ein Loose-back-Syndrom, eine SIG-Dysfunktion und Spondylolyse,
Arthralgien, akute Ergüsse bei Mono- und Polyarthriden, eine Früharthrose,
Spreiz-, Knick- und Senkfüsse, Tendinopathien, sowie ein Knieschmerzsyndrom und
Varikosis. Zudem seien seit der Hirntumoroperation von 1998 ständig vorhandene
Kopfschmerzen aktenkundig, wobei der MRI-Befund vom 18. Februar 2003 diese
objektiviere.

4.2 Diese Einwände lassen unbeachtet, dass gemäss angefochtenem Entscheid Dr.
med. L.________ die HWS- und BWS-Beschwerden thematisiert und nebst Schmerzen
im Bereich der oberen Extremitäten auch leichtgradige DIP-Arthrosen des Zeige-
und Mittelfingers beidseits bestätigt hat. Gleich wie PD Dr. med. F.________
schreibt Dr. med. L.________ die Schultergelenke und die Verhältnisse in der
Lendenwirbelsäule (LWS; mit einer Retrolisthesis LWK 4 und 5) dem
Hypermobilitätssyndrom zu. Auch wenn sämtliche Gelenke im Einzelfall von einer
Hypermobilität betroffen sein können, stellte das kantonale Gericht nach Lage
der Akten nicht offensichtlich unrichtig keinen derartigen Befund fest (Art. 97
Abs. 1 BGG). Sodann führte Frau Dr. med. R.________ in der Stellungnahme vom
19. Juni 2006 wohl ein Loose-back-Syndrom an, welches hingegen in keiner
aktenkundigen Diagnoseliste enthalten ist, und von der Vorinstanz somit auch
nicht festgestellt werden konnte. Dr. med. L.________ diskutierte weiter die
Verhältnisse im Sakrum und beschrieb eine Hemilumbalisation; insbesondere
setzte er sich schlüssig, nachvollziehbar und differenziert mit dem MRI-Befund
des Iliosakralgelenks (ISG) vom 4. Juli 2003 auseinander, worin ein normales
ISG-Gelenk nachgewiesen ist. Der Experte äusserte sich ferner zur Varikosis. Es
lässt sich nichts gegen die vorinstanzlichen Feststellungen zu Bestand und
Auswirkung der Kopfbeschwerden einwenden, zumal die behandelnde Ärztin, Frau
Dr. med. R.________, im Bericht vom vom 3. Februar 2005 die Kopfschmerzen
lediglich als Nebendiagnose aufführte und am 17. Mai 2005 unter die Diagnosen
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit subsumierte. Wenn sie in ihrer
Stellungnahme vom 19. Juni 2006 erklärt, Dr. med. L.________ habe die täglich
sehr stark limitierenden Kopfbeschwerden überhaupt nicht zur Kenntnis genommen,
überzeugt dies mit Blick auf ihre Bewertung der Schmerzen in früheren Berichten
nicht. Die Beschwerdeführerin stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, die
Vorinstanz gehe zu Unrecht von nicht objektivierten Kopfbeschwerden aus. Sie
beruft sich auf den MRI-Befund des Schädels vom 18. Februar 2003 mit dem
Nachweis stationärer postoperativer Veränderungen parieto-okzipital rechts.
Laut MRI-Bericht weist der Schädel jedoch keine pathologischen Verhältnisse auf
und im Vergleich zur Voruntersuchung vom 28. Januar 1999 bestand kein Hinweis
auf einen Rezidivtumor bei Status nach Exstirpation eines rechts-okzipital
gelegenen Falx-Meningeoms, womit das vorinstanzliche Gericht die Organizität
der Kopfbeschwerden jedenfalls in nicht offensichtlich unrichtiger Weise
ausschloss.

5.
Die Kritik am Gutachten des Dr. med. L.________ vom 23. Januar 2006 ist somit
nicht stichhaltig und das kantonale Gericht durfte diesem bundesrechtskonform
volle Beweiskraft zumessen. Die darauf gestützten Feststellungen zum
Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit von 20 % in der angestammten
Tätigkeit und von 15 bis 20 % in einer den Leiden adaptierten Beschäftigung
sind nicht offensichtlich unrichtig oder Ergebnis einer unhaltbaren
Beweiswürdigung. Der Einkommensvergleich durch die IV-Stelle mit einem
Invaliditätsgrad von 24 % in der Verfügung vom 4. April 2006 ist mit Bezug auf
die Berechnungsfaktoren (Vergleichseinkommen) nicht bestritten. Es besteht kein
Anlass zu einer näheren Prüfung. Nachdem der rechtserhebliche Sachverhalt
rechtsgenüglich abgeklärt worden ist, durfte die Vorinstanz ohne Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes auf die Anordnung weiterer Beweismassnahmen in
antizipierter Beweiswürdigung verzichten (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V
157 E. 1d S. 162). Dem Antrag, es sei die Sache zur Vornahme ergänzender
Abklärungen zurückzuweisen, ist daher nicht stattzugeben. Der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2009 verletzt
Bundesrecht nicht.

6.
Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juli 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin