Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 273/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_273/2009

Urteil vom 14. September 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien
G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern,
Chutzenstrasse 10, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Ausstand),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2.
März 2009.

Sachverhalt:

A.
Die 1950 geborene G.________, gelernte Verkäuferin und Mutter von drei Kindern
(Jahrgang 1973, 1975 und 1980), war seit ihrer Heirat 1972 nicht mehr
erwerbstätig. Ab Ende 1993 erzielte sie einen Verdienst mit dem Verkauf selbst
hergestellter Puppen, bis sie am 9. September 1995 einen Verkehrsunfall erlitt.
Neben Hilfsmitteln und einer Hilflosenentschädigung für leichte Hilfslosigkeit
wurde ihr ab 1. September 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung
ausgerichtet (Verfügung vom 24. September 1998), was revisionsweise mit
Verfügung vom 8. Dezember 2000 bestätigt wurde.

Gegen die von der IV-Stelle Bern im Rahmen einer weiteren Rentenrevision
angeordnete MEDAS-Begutachtung durch die ZVMB GmbH, erhob G.________ den
Einwand der Befangenheit des neuropsychologischen Teilgutachters Dr. phil.
S.________, weil dieser sie bereits im Auftrag des für den Verkehrsunfall
zuständigen Motorfahrzeughaftpflichtversicherers untersucht habe, worauf die
IV-Stelle die Teilbegutachtung durch lic. phil. D.________ durchführen liess.
Gestützt auf das am 6. November 2006 erstattete Gutachten des ZVMB, das als
Diagnosen epileptische Gelegenheitsanfälle, die nicht von psychogenen Anfällen
unterschieden werden könnten, und Spannungskopfschmerzen aufführte und eine
volle Arbeitsfähigkeit attestierte, wurde nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens die Rente mit Verfügung vom 24. Januar 2007 und die
Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 25. Januar 2007 aufgehoben. Beide
Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

Nach einem Gesuch um Arbeitsvermittlung vom März 2007 erfolgte vom 3. bis 28.
September 2007 eine berufliche Abklärung in der BEFAS (Bericht vom 15. Oktober
2007), welche zum Schluss kam, zur Zeit sei die Eingliederungsfähigkeit von
G.________ nicht gegeben, worauf die Berufsberatung der IV-Stelle den Fall
abschloss und mit Vorbescheid vom 6. November 2007 die Ablehnung beruflicher
Eingliederungsmassnahmen in Aussicht gestellt wurde. Darauf stellte G.________
am 14. November 2007 einen Antrag auf Wiedererwägung der rentenaufhebenden
Verfügung vom 24. Januar 2007. Die IV-Stelle trat darauf nicht ein, wertete die
Eingabe aber als Neuanmeldung. In der Folge reichte G.________ Berichte des
Hausarztes Dr. med. B.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH vom 9. Januar
2008 und der Frau Dr. med. W.________, Spezialärztin für Neurologie FMH vom 18.
Januar 2008 ein. In der Folge schlug der RAD mit Stellungnahme vom 28. Mai 2008
die Einholung eines Verlaufsberichts bei Dr. K.________ vor. Schliesslich holte
die IV-Stelle weitere Berichte des Dr. med. B.________ vom 8. September 2008
sowie der Frau Dr. med. W.________ vom 10. September 2008 ein. Gestützt darauf
kam der RAD am 2. Oktober 2008 zum Schluss, die Einschätzung des Hausarztes und
der behandelnden Neurologin bezüglich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
durch das Anfallsleiden stünden im Gegensatz zu denen der Gutachter der MEDAS.
Zudem lägen neue Diagnosen vor, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf
Grund der vorliegenden Unterlagen nicht geklärt sei, weshalb ein
Interdisziplinäres Verlaufsgutachten bei der MEDAS einzuholen sei, was die
IV-Stelle veranlasste und G.________ am 8. Oktober 2008 mitteilte. Auf deren
Einwand vom 14. Oktober 2008, die ZVMB GmbH sei wegen ihrer Vorbefassung als
Gutachterstelle ungeeignet, zumal auch gegen die Dres. med. R.________ und
S.________ je ein Ablehnungsgrund vorliege, stellte sich die IV-Stelle mit
Schreiben vom 22. Januar 2009 auf den Standpunkt, Befangenheit liege nicht vor
und über die geltend gemachten - materiellen - Ablehnungsgründe könne nicht mit
Verfügung befunden werden.

B.
Mit Eingabe an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 6. Februar 2009
liess G.________ beantragen, die IV-Stelle sei anzuweisen, eine
beschwerdefähige Verfügung betreffend der geltend gemachten Ablehnungsgründe zu
erlassen. Das Verwaltungsgericht nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen und
wies diese mit Einzelrichterentscheid vom 2. März 2009 ab, soweit es darauf
eintrat.

C.
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei
festzustellen, dass gegen die MEDAS Bern ein Ablehnungsgrund vorliege.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist vorab zulässig
gegen Endentscheide, welche das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen
Teilentscheide im Sinne von Art. 91 BGG). Zwischenentscheide sind - abgesehen
von den Entscheiden über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl.
Art. 92 BGG) - nur dann (ausnahmsweise) selbständig anfechtbar, wenn sie einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).

1.2 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die
Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. Diese
Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 1-2 BGG).
Ablehnungs- und Ausstandsgründe gegen Gerichtsexperten sind sofort nach deren
Bekanntwerden geltend zu machen. Hat es eine Partei versäumt, im kantonalen
Verfahren rechtzeitig die Abberufung einer sachverständigen Person zu
beantragen, können angebliche Ausstandsgründe nicht mehr später im
Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht geltend gemacht werden (BGE 132 II 485 E.
4.3 S. 496; 121 I 225 E. 3 S. 229).

2.
Die Vorinstanz hat dem Schreiben der IV-Stelle vom 22. Januar 2009 zu Recht den
Charakter einer Zwischenverfügung beigemessen und die Eingabe der Versicherten
vom 6. Februar 2009 als Beschwerde beurteilt, weil die IV-Stelle jedenfalls zum
Erlass einer Verfügung verpflichtet gewesen wäre. Dies gilt jedoch entgegen der
Auffassung des kantonalen Gerichts auch dann, wenn materielle
Befangenheitsgründe vorgebracht werden (vgl. Urteil 9C_199/2009 vom 9. Juni
2009, E. 4.1).

3.
Streitig und als Rechtsfrage frei zu prüfen (Urteile 8C_802/2007 vom 5. Mai
2008, E. 4 in fine, mit Hinweis auf 9C_846/2007 vom 11. März 2008) ist einzig,
ob ein Befangenheitsgrund der ZVMB GmbH oder des Dr. med. R.________ gemäss
Art. 36 Abs. 1 ATSG vorliegt.

3.1 Die materiellen (inhaltlichen) Anforderungen an die zu erstattende
ärztliche Expertise ergeben sich aus dem im Einzelfall zur Diskussion stehenden
Beweisgegenstand in Verbindung mit den darauf bezogenen Fragestellungen.
Erscheint dem zuständigen Justizorgan die Schlüssigkeit einer Expertise in
wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur
Klärung dieser Zweifel zu erheben. Dafür können sich namentlich eine Ergänzung
des bestehenden Gutachtens oder die Anordnung eines neuen Gutachtens,
allenfalls einer Oberexpertise anbieten. Das Abstellen auf eine nicht
schlüssige Expertise im Rahmen der Beweiswürdigung kann Verstösse gegen das
Willkürverbot oder gegen die Verfahrensrechte der Parteien nach sich ziehen
(vgl. BGE 130 I 337 E. 5.4.2 S. 346; 129 I 49 E. 4 S. 57 f.; 118 Ia 144 E. 1c
S. 146 f.). Welche Art von Gutachten anzuordnen ist (Zweitgutachten
[Obergutachten] oder Ergänzungsgutachten), ist eine Ermessensfrage (Urteil
6B_283/2007 vom 5. Oktober 2007, E. 2).

3.2 Ergänzende Gutachten sind einzuholen, wenn die Würdigung des bereits
erstatteten Gutachtens ergeben hat, dass einzelne der behandelten Punkte einer
erneuten sachverständigen Stellungnahme bedürfen oder wenn bestimmte Fragen
ausserhalb des gutachterlich bereits abgehandelten Bereichs abzuklären sind
(UELI KIESER, Die rechtliche Würdigung von medizinischen Gutachten, in: René
Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der medizinischen
Begutachtung in der Sozialversicherung, St. Gallen 1997, S. 157 f.). Nach der
Rechtsprechung ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass ein Gutachter
seine Feststellungen im späteren Verfahren ergänzt oder im Lichte neuer
Tatsachen oder erhobener Einwendungen prüft, soweit dabei das bereits
erstattete Gutachten zum Ausgangspunkt der weiteren Untersuchungen und
Ausführungen gemacht wird (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 235, E. 5b). Ein
Zweitgutachten steht im Vordergrund, wenn das Gericht ein bestehendes Gutachten
für klar unzureichend und kaum verwertbar erachtet (Urteil 6B_283/2007 vom 5.
Oktober 2007, E. 2) oder wenn es die Würdigung der vorhandenen, gegensätzlich
lautenden gutachterlichen Stellungnahmen nicht erlaubt, auf eine derselben
abzustellen, weil die Kenntnis fehlt, eine der beiden vertretenen Auffassungen
als schlüssig und nachvollziehbar zu bezeichnen (UELI KIESER, a.a.O., S. 158
f.; SVR IV Nr. 16 S. 41, 8C_89/2007).

3.3 Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen
Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem
unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung
sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtung
Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der
Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt. Für
Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und
Ablehnungsgründe, wie sie für den Richter vorgesehen sind. Da sie nicht
Mitglied des Gerichts sind, richten sich die Anforderungen zwar nicht nach Art.
30 Abs. 1 BV, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit
und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV
weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (Urteil 8C_615/2008 vom 15. September
2008).

3.4 Vorbefassung begründet nicht zwingend den Anschein der Befangenheit. Nach
der Rechtsprechung kann ein Sachverständiger nicht allein deshalb abgelehnt
werden, weil er den Exploranden schon früher einmal begutachtet hat (BGE 132 V
93 E. 7.2.2 S. 110). Als massgebendes Kriterium für die Beurteilung dieser
Frage im Einzelfall hielt das Bundesgericht fest, es sei generell zu fordern,
dass das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu
entscheidenden Rechtsfragen trotz der Vorbefassung als offen erscheine und
nicht der Anschein der Vorbestimmtheit erweckt werde (BGE 117 Ia 182 E. 3b S.
184 mit Hinweis). Es ist somit danach zu fragen, ob das Ergebnis der
Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Kann die
Offenheit bejaht werden, ist die Besorgnis der Voreingenommenheit trotz
Vorbefassung unbegründet (REGINA KIENER/MELANIE KRÜSI, Die Unabhängigkeit von
Gerichtssachverständigen, in: ZSR 2006 S. 506). Dies ist beispielsweise der
Fall, wenn der Experte andere Fragen zu beantworten oder sein erstes Gutachten
lediglich zu erklären, zu erläutern oder zu ergänzen hat, nicht aber, wenn er
die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise zu überprüfen oder objektiv zu
kontrollieren hat (Urteil 2A.259/1998 vom 30. November 1998, Urteil 8C_89/2007
vom 20. August 2008).

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre gesundheitliche Situation habe
sich nicht verändert. Es wecke schwere Bedenken, wenn beim interdisziplinären
Gutachten der MEDAS keine Beeinträchtigung festgestellt worden sei, obwohl
kurze Zeit später in einer ebenfalls von der IV-Stelle beauftragten Stelle
(BEFAS) auf Grund längerer persönlicher Beobachtungen in der Erprobung der
Arbeitsfähigkeit eine gesundheitliche Beeinträchtigung in Form eines
Anfallleidens festgestellt worden sei, die zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit
geführt habe; ein Anfallleiden, das in der Zwischenzeit von einer weiteren
qualifizierten Neurologin Dr. med. W.________, bestätigt worden sei. Wenn zwei
Abklärungen, welche beide durch die IV-Stelle veranlasst wurden, innerhalb von
kurzer Zeit zu völlig anderen Ergebnissen kämen, so wecke dies erhebliche
Zweifel an der Unvoreingenommenheit des in Frage stehenden Gutachters und der
Gutachterstelle als solcher. Es sei nahezu ausgeschlossen, dass die MEDAS heute
unbefangen begutachten und zu einem anderen Schluss kommen werde als bei der
Verfassung des interdisziplinären Gutachtens vom 6. November 2006. Da sich die
diagnostischen Grundlagen nicht verändert hätten, müsste die MEDAS implizit
zugeben, dass man sich bei der letzten Beurteilung massiv getäuscht habe. Es
könne offensichtlich nicht sein, dass die MEDAS der Beschwerdeführerin
vollständige Arbeitsfähigkeit in ihrem angestammten Beruf als Puppenmacherin
attestiere, wogegen die Beurteilung der BEFAS zum Schluss komme, die berufliche
Eingliederung der Versicherten sei nicht mehr möglich. Damit bestehe der
objektive Anschein der Befangenheit und der Voreingenommenheit, da mit grosser
Wahrscheinlichkeit bereits im Voraus feststeht, dass die MEDAS bei ihrer
ursprünglichen Diagnose bleiben werde, um nicht eingestehen zu müssen, dass man
sich bei der ursprünglichen Beurteilung massiv getäuscht habe.

4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass eine Vorbefassung allein nicht zwingend den
Anschein von Befangenheit zu begründen vermag (vgl. E. 3.4 hievor). Ebenso
wenig genügt es entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführerin für
den Anschein der Voreingenommenheit, wenn sich zwei gegensätzliche
Beurteilungen gegenüber stehen. Vielmehr ist im Rahmen der Vorbefassung von
Sachverständigen erforderlich, dass zusätzliche Umstände vorliegen, welche den
Ausgang der Expertise nicht mehr als offen erscheinen lassen.

4.3 Dass das Verhalten der Gutachter anlässlich der ersten Untersuchung zu
Beanstandungen Anlass gab, welche den Anschein der Befangenheit wecken könnten
oder die Experten es hierbei sonstwie an der notwendigen Objektivität und
Sachlichkeit mangeln liessen, kann nicht gesagt werden, noch wird solches
geltend gemacht. Auch die Schlüssigkeit des Gutachtens des ZVMB vom 6. November
2006 an sich lässt sich nicht in Frage stellen. Vielmehr legten die Gutachter
einlässlich dar, dass die von der Versicherten angegebenen Konzentrations- und
Gedächtnisprobleme sowie die feinmotorischen Schwierigkeiten anlässlich
ausführlicher Testuntersuchungen nicht objektiviert werden konnten. Sie zeigten
auch nachvollziehbar auf, weshalb bezüglich des Anfallsleidens nur noch von
Gelegenheitsanfällen gesprochen werden könne, die keine Bedeutung für das
Leistungsvermögen im Berufsleben hätten, zumal die Ätiologie der Anfälle nie
habe geklärt werden können und immer wieder normale EEG-Befunde vorliegen
würden.

Knapp ein Jahr nach der MEDAS-Expertise kam die BEFAS im Bericht vom 15.
Oktober 2007 zum Schluss, bei der Versicherten liege ein Anfallsleiden vor, das
am wahrscheinlichsten psychogener Art sei. Zusätzlich erklärten
Arbeitsentwöhnung und Dekonditionierung ihre Verlangsamung, schnelle Ermüdung
und reduzierte Belastbarkeit. Alle diese Symptome und Wortfindungsstörungen
würden durch die Einnahme von Lamiktal, Topamax und Temesta noch verstärkt.
Dass sich die Versicherte unfähig fühle, wieder Puppen herzustellen, habe
zusätzlich einen Zusammenhang mit ihrem Perfektionismus. Ob ein
invalidisierendes psychisches Leiden vorliege, müsse durch ein psychiatrisches
Gutachten eruiert werden, wenn nötig unter stationären Bedingungen. Im
interdisziplinären Gutachten habe der Psychiater einzig festgehalten, bei
Fragen zum psychischen Themenkreis habe sich die Versicherte verhalten gegeben.

Wenn der Regionale Ärztliche Dienst, RAD, gestützt darauf und die in der Folge
beigezogenen Verlaufsberichte des Dr. med. B.________ vom 8. September 2008 und
der Frau Dr. med. W.________ vom 10. September 2008 (welche beide die von ihnen
attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in erster Linie mit der erheblich
eingeschränkten psycho-physischen Belastbarkeit, die sich auch in der Zunahme
der zum Teil psychogenen Anfallsereignisse zeige, begründeten) ein
interdisziplinäres Verlaufsgutachten bei der ZVMB vorschlug, so geht es nach
dem Gesagten nicht darum, angesichts eines unzureichenden und kaum verwertbaren
Erstgutachtens eine Zweitexpertise durchzuführen (vgl. E. 3.2 hievor). Es kann
auch nicht gesagt werden, dass sich zwei diametral gegensätzliche Gutachten
gegenüber stehen, nachdem die Diskrepanz letztlich darin besteht, dass die
MEDAS die Beschwerden nicht als invalidisierendes Leiden qualifiziert, während
sich Hausarzt und Neurologin nicht weiter zu dieser Frage geäussert haben und
die BEFAS diesbezüglich eine ergänzende Begutachtung fordert. Vielmehr ist
entscheidwesentlich, dass es sich vorliegend um die Prüfung des
Leistungsanspruchs im Rahmen einer Neuanmeldung handelt und deshalb zu
untersuchen ist, ob sich der Zustand der Versicherten seit der letzten
(rentenaufhebenden) Verfügung massgeblich verschlechtert hat. Der RAD führte
denn auch aus, es lägen neue Diagnosen vor, deren Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit auf Grund der vorliegenden Unterlagen nicht geklärt sei und
sprach ausdrücklich von einem Verlaufsgutachten. Für diese weiterführende
Begutachtung und die Auseinandersetzung mit zusätzlichen, in der Zwischenzeit
erhobenen Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit der Versicherten ist die
ursprüngliche Begutachtungsstelle prädestiniert. Inwieweit nach erfolgter
erneuter Expertise an der ursprünglichen Einschätzung des ZVMB-Gutachtens vom
6. November 2006 festgehalten werden kann oder sich seit der Neuanmeldung eine
neue Beurteilung der verwertbaren Arbeitsunfähigkeit ergibt, ist eine Frage der
Beweiswürdigung, welche nicht hier im Rahmen der Befangenheitsprüfung, sondern
im Hauptverfahren zu klären ist. In diesem Zusammenhang erweisen sich überdies
die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich ihre gesundheitliche
Situation und die diagnostischen Grundlagen nicht verändert hätten, als
widersprüchlich, wenn sie selbst eine Neuanmeldung geltend macht, welche eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes voraussetzt.

4.4 Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb die gesamte MEDAS auf
Grund der Gutachtertätigkeit des Dr. phil. S.________ für den beim
Verkehrsunfall involvierten Haftpflichtversicherer befangen sein soll, zumal
Dr. S.________ bei der erneuten Begutachtung ebenso wie schon bei der erfolgten
Expertise nicht als Gutachter vorgesehen war.

4.5 Zusammenfassend mangelt es an Anhaltspunkten, dass die ZVMB GmbH oder die
für die erneute Expertise vorgesehenen Gutachter gegenüber der Versicherten
nicht unabhängig im Rechtssinn wären. Die Beschwerde ist unbegründet.

5.
Die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei hat die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. September 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke