Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 272/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_272/2009

Urteil vom 16. September 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
L.________,
vertreten durch Dr. iur. Roger Bollag,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 4. Februar 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a L.________, geboren 1951, war vom 2. August 1983 bis 31. Oktober 2003
(letzter effektiver Arbeitstag: 26. Februar 2003) bei der Firma P.________ AG
als angelernte Fotolaborantin tätig. Am 2. Februar 2004 meldete sie sich unter
Hinweis auf Depression, Rückenschmerzen und Problemen an beiden Handgelenken
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons
Zürich führte erwerbliche Abklärungen durch und holte Berichte ein des Dr. med.
R.________ vom 10. Februar 2004, des Dr. med. S.________, Chirurgie FMH, vom 3.
März 2004, sowie des Dr. med. A.________, FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 17. März 2004. Nach Stellungnahme ihres Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD; Dr. med. B.________) vom 25. März 2004 verfügte die
IV-Stelle am 13. August 2004 die Zusprechung einer ganzen Rente (bei einem
Invaliditätsgrad von 100 %) vom 1. März bis 30. Juni 2004 sowie einer halben
Rente (bei einem Invaliditätsgrad von 50 %) ab 1. Juli 2004.
A.b Am 12. Februar 2005 teilte Dr. med. G.________, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, der IV-Stelle mit, der Gesundheitszustand von L.________
habe sich seit November 2003 verschlechtert; "aufgrund ihres psychischen
Zustandsbildes" bestehe seither eine anhaltende vollständige
Arbeitsunfähigkeit. Nach erneuten erwerblichen Abklärungen und Beizug von
Berichten des Dr. med. D.________, FMH für Innere Medizin, vom 3. März 2005,
und des Chiropraktors Dr. H.________ vom 12. April 2005, veranlasste die
IV-Stelle eine Begutachtung im Zentrum X.________ vom 20. November 2006. Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in dessen Rahmen L.________ ein
Kurzgutachten des Dr. med. G.________ vom 1. März 2007 und ein Bericht des
Chiropraktors Dr. H.________ vom 20. Februar 2007 ins Recht legen liess, und
nach Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.________ vom 23. März 2007,
verfügte die IV-Stelle am 20. April 2007 die Einstellung der Invalidenrente auf
Ende des folgenden Monats.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der L.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. Februar 2009
ab.

C.
L.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr
weiterhin eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Vorinstanz und Bundesamt
für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme: Beschwerden
gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]).

2.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des umstrittenen Anspruchs
auf eine Invalidenrente massgebenden materiellrechtlichen ATSG- und
IVG-Bestimmungen (je in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) sowie die
Rechtsprechung zur revisionsweisen Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung
laufender Invalidenrenten (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.; vgl. auch BGE 133 V
108 E. 5 S. 110 ff.), zum revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitraum
(BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) sowie zum Beweiswert und zur Würdigung der
ärztlichen Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E.
1b und 1c S. 158 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist die Aufhebung der ab 1. Juli 2004 zugesprochenen
halben Invalidenrente und in diesem Zusammenhang lediglich die Frage, ob die
Versicherte weiterhin aus psychischen Gründen rentenberechtigt ist.

3.1 Die Vorinstanz erwog, die Verfügungen vom 13. August 2004 beruhten
"offensichtlich auf einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung" und seien
zweifellos unrichtig. Zum einen hätte die IV-Stelle nach Lage der damaligen
Akten keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden bejahen dürfen, da der
behandelnde Psychiater Dr. med. A.________ lediglich eine längere depressive
Reaktion diagnostiziert habe. Zum anderen sei die Rentenherabsetzung einzig
gestützt auf die Prognose des Dr. med. A.________ verfügt worden, wonach ab
April 2004 voraussichtlich wieder eine hälftige Arbeitsfähigkeit bestehe. Die
IV-Stelle habe nicht abgeklärt, ob (und in welchem Umfang) die Arbeitsfähigkeit
tatsächlich habe gesteigert werden können. In der Folge prüfte das kantonale
Gericht, ob zum Zeitpunkt der angefochtenen renteneinstellenden Verfügung vom
20. April 2007 ein Leistungsanspruch bestanden hätte. Dabei kam es zum Schluss,
die IV-Stelle habe zu Recht auf das Gutachten des Zentrums X.________ vom 20.
November 2006 abgestellt, so dass die Aufhebung der Rente nicht zu beanstanden
sei.

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, das kantonale Gericht habe
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, soweit es die Revisionsverfügung
vom 20. April 2005 mit substituierter Begründung geschützt habe, ohne ihr
vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Weiter rügt sie, die
Vorinstanz verfalle in Willkür, soweit sie die Verfügungen vom 13. August 2004
als "zweifellos unrichtig" erachte; auch habe sie in bundesrechtswidriger Weise
nicht abgeklärt, ob die Bedeutung der zweifellosen Unrichtigkeit von
erheblicher Bedeutung sei.

4.
4.1 Soweit die Vorinstanz - nach Feststellung der zweifellosen Unrichtigkeit
der ursprünglichen Verfügungen vom 13. August 2004 - die revisionsweise
verfügte Rentenaufhebung mit substituierter Begründung geschützt hat, ist
dieses Vorgehen, gestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes
wegen, nicht zu beanstanden (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die Versicherte rügt
aber zu Recht, dass das kantonale Gericht ihr vorgängig hätte Gelegenheit zur
Stellungnahme einräumen müssen (Urteil 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2
mit Hinweisen). Indem es dies unterliess, hat es den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Gegen eine Heilung im
bundesgerichtlichen Verfahren spricht die eingeschränkte Kognition des
Bundesgerichtes in Bezug auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt
(Art. 97 Abs. 1 BGG sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) sowie der grundsätzliche
Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges (BGE 125 V 413 E. 2c in fine S. 417;
Urteil 8C_241/ 2007 vom 9. Juni 2008 E. 1.3.2; hiezu das bereits angeführte
Urteil 9C_562/2008 E. 6.1 mit Hinweisen).

4.2 Eine Gehörsverletzung führt indes nur dann zur Aufhebung des angefochtenen
Erkenntnisses, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dadurch sollen unnötige
Verfahrensverzögerungen verhindert werden (vgl. etwa Hansjörg Seiler/Nicolas
von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 25 zu
Art. 97). Der Nachweis, dass die Behebung des Mangels den Verfahrensausgang
entscheidend beeinflussen kann, obliegt der Beschwerde führenden Person, wobei
die Glaubhaftmachung eines anderen Entscheides in der Sache bei korrekter
Vorgehensweise genügt. Ob dieser Nachweis erbracht ist, prüft das Bundesgericht
auch in tatsächlicher Hinsicht, allenfalls nach Ergänzung oder Berichtigung des
Sachverhalts, grundsätzlich frei (Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteil 9C_562/2008 E.
6.1 mit Hinweisen).

5.
Die Beschwerdeführerin stellt einzig ein reformatorisches Rechtsbegehren in der
Sache, beantragt aber nicht die Rückweisung an die Vorinstanz. Sie macht sodann
nicht geltend, bei Gewährung des Gehörsanspruches hätte das kantonale Gericht
anders entschieden. Ein Einfluss der Gehörsverletzung auf den Verfahrensausgang
kann aus den nachfolgend dargelegten Gründen auch ausgeschlossen werden.

5.1 Die rentenzusprechenden Verfügungen vom 13. August 2004 stützten sich nach
den insoweit verbindlichen - und im Übrigen auch nicht bestrittenen -
Feststellungen der Vorinstanz massgeblich auf den Arztbericht des damaligen
behandelnden Psychiaters Dr. med. A.________ vom 17. März 2004. Daraus geht
hervor, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2003 an einer längeren
depressiven Reaktion gelitten hatte. Dr. med. A.________ führte aus, nachdem
ihr Ehemann im Jahre 2002 nach Sizilien gezogen sei, um sich als Orangenbauer
selbstständig zu machen, das Projekt aber gescheitert sei, wobei alle
Ersparnisse des Ehepaares aufgebraucht worden seien, und nachdem die
Versicherte im Jahre 2003 von ihrem Arbeitgeber, für welchen sie über 20 Jahre
tätig gewesen war, die Kündigung erhalten habe, seien verschiedene
psychosomatische Beschwerden aufgetreten. Auf Veranlassung des Hausarztes seien
diese in einer psychiatrischen Behandlung angegangen worden. Die angegebenen
Beschwerden (Traurigkeit, Kraftlosigkeit, Verarmungsängste, Schlaf- und
Konzentrationsstörungen; starke Belastung durch die finanziellen
Schwierigkeiten) hätten sich unter medikamentöser Therapie (mit dem
Antidepressivum "Deroxat") langsam gebessert (innerhalb einiger Wochen). Er
gehe davon aus, dass die depressiven Symptome unter einer psychiatrischen
Behandlung mit Antidepressiva ganz ausheilten und bald wieder eine vollständige
Arbeitsfähigkeit bestehe. Voraussichtlich werde er seine Patientin ab 1. April
2004 wieder zu 50 % arbeitsfähig schreiben und die Arbeitsfähigkeit in der
Folge langsam weiter steigern. Dazu kam es indessen nicht, da die
Beschwerdeführerin per 30. März 2004 zu Dr. med. G.________ wechselte.

5.2 Psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und
bei Wegfall der Belastungsfaktoren wieder verschwinden, vermögen keinen
Rentenanspruch zu begründen. Je stärker diese Faktoren im Einzelfall in den
Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss
eine davon zu unterscheidende fachärztlich festgestellte psychische Störung von
Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Psychosoziale und
soziokulturelle Faktoren können sich nur dann und soweit - mittelbar -
invaliditätsbegründend auswirken, als sie einen derart verselbstständigten
Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine - unabhängig von den
invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern (Urteil 9C_578
/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.2 in fine mit Hinweisen). In Würdigung, dass
die zweifellos belastenden psychosozialen Faktoren - welche im Übrigen auch im
Gutachten des Zentrums X.________ eingehend thematisiert worden sind - nach
Einschätzung des Dr. med. A.________ (wie auch des Hausarztes Dr. med.
R.________) die depressive Reaktion massgeblich verursachten und diese sich
unter adäquater medikamentöser Therapie bereits nach wenigen Wochen erheblich
gebessert hatte, war das kantonale Gericht zu Recht davon ausgegangen, dass
einzig gestützt auf die Beurteilung und relativ vage Prognose des Dr. med.
A.________ keine rechtskonforme Invaliditätsbemessung vorgenommen werden
konnte. Dies gilt umso mehr, als auch die übrigen, im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses vom 13. August 2004 vorhanden gewesenen Akten keinen
verselbstständigten anspruchsrelevanten (psychischen) Gesundheitsschaden
ausweisen. Die Vorbringen der Versicherten, wonach nicht nur Dr. med.
A.________, sondern auch Dr. med. G.________ von einer invalidisierenden
psychischen Krankheit ausgegangen seien und sich eine solche auch dem Gutachten
des Zentrums X.________ entnehmen lasse, da die Gutachter von einer seit dem
Jahre 2005 eingetretenen Besserung ausgingen, führen zu keiner anderen
Beurteilung. Zum einen hat die Vorinstanz die Einschätzungen des behandelnden
Dr. med. G.________ pflichtgemäss gewürdigt und dabei auch dem Umstand Rechnung
getragen, dass - im Hinblick auf einen möglichen Ziel- und Interessenkonflikt
(Behandlung versus Begutachtung) - die Angaben eines behandelnden Spezialisten
besonders sorgfältig zu würdigen sind (Urteil I 814/03 vom 5. April 2004 E.
2.4.2 mit Hinweis). Zum anderen kann dem Gutachten des Zentrums X.________ vom
20. November 2006 in keiner Weise entnommen werden, dass bei Verfügungserlass
im August 2004 eine anspruchsrelevante psychische Erkrankung vorgelegen hätte.
Es gibt auch Verbesserungen des (psychischen) Gesundheitszustandes, die
invaliditätsmässig und rentenrechtlich irrelevant sind.

5.3 Weitere Abklärungen vermöchten von vornherein nichts daran zu ändern, dass
die ursprüngliche Rentenzusprechung auf keiner rechtsgenüglichen fachärztlichen
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgte. Der rechtserhebliche Sachverhalt
war insofern unvollständig festgestellt, die Invaliditätsbemessung nicht
rechtskonform und demzufolge auch im Ergebnis nicht vertretbar. Die Vorinstanz
hat daher die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügungen vom 13. August 2004 im
wiedererwägungsrechtlichen Sinn bejaht, ohne Bundesrecht zu verletzen. Weil
nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid einzig die
Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro (ab 1.
Juni 2007) streitig und zu prüfen sind (vgl. das bereits mehrfach zitierte
Urteil 9C_562/2008 E. 2.3 mit Hinweisen), braucht im Übrigen die Frage, ob
möglicherweise ein allenfalls ergänzter Sachverhalt eine zuverlässige
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im damaligen Zeitpunkt erlaubt hätte, nicht
weiter geprüft zu werden. Unter diesen Umständen verstiesse eine Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuem
Entscheid gegen die Prozessökonomie, weshalb davon abzusehen wäre, selbst wenn
die Beschwerdeführerin eine solche beantragt hätte (BGer a.a.O. E. 6.2.2).

6.
6.1 Die erhebliche Bedeutung der Berichtigung, welche bei Dauerleistungen
regelmässig gegeben ist (BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen; Urteil
9C_655/2007 vom 4. Januar 2008 E. 2), hat die Vorinstanz zu Recht bejaht.
Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich.

6.2 Nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche Würdigung des Gutachtens des
Zentrums X.________ vom 20. November 2006, gegen welche die Beschwerdeführerin
letztinstanzlich auch keine substantiierten Rügen vorbringt. Gestützt auf das
die rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllende interdisziplinäre
Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) verfügte die Vorinstanz die
Rentenaufhebung ohne Verstoss gegen Bundesrecht.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. September 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle