Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 268/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_268/2009

Urteil vom 15. Juli 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
U.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Gmür,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden,
Kasernenstrasse 4, 9102 Herisau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell
Ausserrhoden
vom 19. November 2008.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 26. März 2008 lehnte die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden das
Gesuch der U.________ (geboren 1950) um Ausrichtung einer Invalidenrente nach
Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 20 % ab.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht von Appenzell
Ausserrhoden mit Entscheid vom 19. November 2008 ab.
U.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es sei ihr in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und
der Verwaltungsverfügung eine halbe IV-Rente zuzusprechen; eventuell sei die
Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Festlegung einer IV-Rente an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E.
1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S.
140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu
korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON
WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art.
97).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat in Würdigung des medizinischen Dossiers,
insbesondere gestützt auf die beiden Gutachten des Rheumatologen Dr. med.
B.________vom 20. Juni 2007 und des Psychiaters Dr. med. A.________ vom 8. Juni
2007 festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in einer leidensangepassten
Tätigkeit lediglich 20 % arbeitsunfähig. Die diagnostizierte somatoforme
Schmerzstörung und die Fibromyalgie seien nach den Kriterien der Rechtsprechung
überwindbar und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durchaus zumutbar (Hinweis
auf BGE 132 V 65 und 130 V 352). Beim Einkommensvergleich setzte die Vorinstanz
das im Gesundheitsfall mutmasslich erzielte Einkommen anhand von Tabellenlöhnen
gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2004 auf Fr.
65'004.- fest. Dabei ging sie unter Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin
als selbstständigerwerbende Sekretärin erbrachten Dienstleistungen für
Unternehmen vom Anforderungsniveau 3 aus. Das Invalideneinkommen setzte sie,
ausgehend vom Anforderungsniveau 3 und einer Arbeitsfähigkeit von 80 %, nach
Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % auf Fr. 42'077.- fest, woraus
sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 35 % ergebe.

2.2 Die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts sind nicht
mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Namentlich hat die Vorinstanz
eingehend begründet, weshalb die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer und
psychiatrischer Sicht lediglich insgesamt 20 % in der Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt ist. Diese Schlussfolgerung ist nach der Aktenlage nicht
offensichtlich unrichtig noch ist darin eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu
erblicken. Der eventualiter anbegehrten Beweisweiterungen bedarf es daher
nicht. Der vom kantonalen Gericht vorgenommene Einkommensvergleich verletzt
kein Bundesrecht. Aus den beiden Gutachten geht hervor, dass in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als selbstständigerwerbende Sekretärin ebenfalls nur eine
Arbeitsunfähigkeit von 20 % besteht. Der auf 10 % festgesetzte Abzug vom
Tabellenlohn ist jedenfalls nicht rechtsverletzend. Zu Gunsten der
Beschwerdeführerin ist das kantonale Gericht für die Ermittlung des
Valideneinkommens des weitern von den Tabellenlöhnen ausgegangen, obwohl die
Beschwerdeführerin als Selbstständigerwerbende jeweils nur immer
unterdurchschnittliche Erwerbseinkommen abgerechnet hat. Sämtliche Einwendungen
in der Beschwerde vermögen daher an der Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen
Entscheids nichts zu ändern.

3.
3.1 Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs.
2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung
und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.

3.2 Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell
Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Juli 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer