Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 263/2009
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_263/2009

Urteil vom 28. August 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, 8087 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 28. Januar 2009.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich das mit Neuanmeldung vom 2. April 2007
gestellte Rentengesuch des 1957 geborenen M._______ mangels relevanter
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Einholung des polydisziplinären
Gutachtens des Medizinischen Zentrums X.________ vom 12. Juni 2008 ablehnte
(Verfügung vom 6. Oktober 2008),
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 28. Januar 2009 abwies,
dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und
die Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung, eventualiter die
Rückweisung der Sache zu weiterer medizinischer Abklärung beantragen und um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen lässt,
dass das Bundesgericht den Anspruch auf die beantragte unentgeltliche
Rechtspflege mit Verfügung vom 26. Juni 2009 wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde verneinte,
dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann, die Sachverhaltsfeststellung
durch die Vorinstanz aber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.
1 BGG),
dass im angefochtenen Entscheid in einlässlicher und überzeugender Würdigung
der medizinischen Unterlagen, namentlich des polydisziplinären Gutachtens des
Medizinischen Zentrums X.________ vom 12. Juni 2008, die Gründe, welche zur
Verneinung einer rentenrelevanten Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem
letzten ablehnenden Entscheid (1. Februar 2005) und damit zur Abweisung der
Beschwerde geführt haben, dargelegt sind, worauf verwiesen werden kann,
dass die Rüge nicht durchdringt, die IV-Stelle verhalte sich widersprüchlich
und verletze die Abklärungspflicht, weil sie mit dem Eintreten auf die
Neuanmeldung anhand der Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. S.________,
Facharzt für Innere Medizin, zwar die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung
bejaht habe, gleichzeitig aber dem genannten Arzt die Aussage eines
unveränderten Zustandes zuschreibe; denn der hier allein zu überprüfende
Entscheid des kantonalen Sozialversicherungsgerichtes vom 28. Januar 2009
erörtert nicht die Eintretensvoraussetzungen, sondern er befasst sich allein
mit der Frage, ob eine rentenerhebliche Zustandsänderung mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134
II 244 E. 2.1 S. 245),
dass der vom Beschwerdeführer gegen den Beweiswert der Expertise des
Medizinischen Zentrums X.________ vom 12. Juni 2008 einzig vorgebrachte
Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Trennung von der Ehefrau
zur Verbesserung seines psychischen Zustandes beigetragen haben könnte, vor dem
Hintergrund der im Gutachten festgehaltenen - und im Übrigen unbestrittenen -
Belastungen und Spannungen während des ehelichen Zusammenlebens nicht
überzeugt,
dass der Beschwerdeführer auch sonst nichts vorbringt, was eine
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
erscheinen liesse,
dass angesichts der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung des kantonalen
Gerichts keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind, weshalb von der
eventualiter beantragten Rückweisung abzusehen ist (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94),
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art.
102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG),
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. August 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin