Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 259/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_259/2009

Urteil vom 11. Mai 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
F.________ und R.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann,

gegen

Stadt X.________, Durchführungsstelle
für Zusatzleistungen zur AHV/IV,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 31. Januar 2009.

Sachverhalt:
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess am 31. Januar 2009 eine
Beschwerde des F.________ und der R.________ gegen einen Einspracheentscheid
des Bezirksrates teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und
verpflichtete die zuständige Behörde, den Anspruch der Beschwerdeführenden auf
Ergänzungsleistung zur halben Invalidenrente des Ehemanns für die Zeit ab
August 2007 im Sinne der Erwägungen neu festzusetzen. Im Kostenentscheid sprach
das kantonale Gericht den Beschwerdeführenden "entsprechend dem Ausmass des
Obsiegens" eine Prozessentschädigung von Fr. 1100.- (einschliesslich Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu (Ziff. 3 des Entscheiddispositivs).
F.________ und R.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen
Entscheids sei aufzuheben und die zugesprochene Prozessentschädigung auf Fr.
2200.- anzusetzen.
Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt X.________
und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Streitig und zu prüfen ist allein, ob das kantonale Gericht die
Parteientschädigung dem materiellen Verfahrensausgang entsprechend kürzen
durfte.

1.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person im
kantonalen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Satz 1), wobei diese
vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach
der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen
wird (Satz 2).
Im Geltungsbereich von Art. 61 lit. g ATSG prüft das Bundesgericht als Frage
des Bundesrechts frei, ob der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der
Bemessung der Parteientschädigung den bundesrechtlichen Anforderungen genügt,
darüber hinaus aber praktisch nur, ob die Höhe der Parteientschädigung vor dem
Willkürverbot standhält (SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 4.2, C 223/05).

1.2 Die Vorinstanz erkannte im angefochtenen Entscheid, entgegen der Festlegung
von Durchführungsstelle und Bezirksrat, wonach der Ehefrau im Hinblick auf die
Berechnung der Ergänzungsleistung zur halben Invalidenrente des Ehemanns mit
Wirkung ab August 2007 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 44'200.-
anzurechnen sei, sei lediglich von einem solchen von Fr. 22'100.- auszugehen.
Die Beschwerdeführer hatten im kantonalen Beschwerdeverfahren im Hauptbegehren
beantragt, es sei der Ehefrau gar kein Erwerbseinkommen anzurechnen. Das
kantonale Gericht berücksichtigte bei der Festsetzung der Parteientschädigung
offenkundig den Umstand dieses bloss teilweisen Obsiegens.

1.3 Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine
"Überklagung" nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine
Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte
Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407;
EVGE 1967 S. 215 E. 3a; Urteil 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2 mit
Hinweisen). Dasselbe muss für den Bereich der Ergänzungsleistungen gelten.
Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beschwerde befasste sich mit dem
Anspruch auf eine Ergänzungsleistung, ohne dass der notwendige Prozessaufwand
durch die dem Hauptantrag zugrunde liegende Berechnungsvorgabe - keine
Anrechnung eines Erwerbseinkommens - beeinflusst worden wäre; er wäre gleich
gewesen, wenn die Beschwerdeführer einen dem vorinstanzlichen Entscheid
entsprechenden Antrag gestellt hätten. Das kantonale Gericht hätte die
Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduzieren dürfen, weil es auf
Anrechnung eines Erwerbseinkommens aus einem halben Arbeitspensum erkannte.
Andere Gründe für eine Reduktion sind nicht ersichtlich.

2.
Die vorinstanzliche Motivation des Kostenentscheids lässt nicht zweifelsfrei
erkennen, in welchem Ausmass der Umstand des nur teilweisen Obsiegens die
Festsetzung der Prozessentschädigung beeinflusst hat. Demnach ist die Sache an
das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses den Betrag der
Parteientschädigung festlege, falls gekürzt unter Angabe der Gründe.

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten der das
Prozessrisiko tragenden Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den
Beschwerdeführern steht eine Parteientschädigung zu (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 3 des Dispositivs des Entscheids des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2009 aufgehoben.
Die Sache wird an die das kantonale Gericht zurückgewiesen, damit es die
Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren im Sinne der
Erwägungen neu festsetze.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführenden für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Mai 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub