Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 235/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_235/2009

Urteil vom 30. April 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
T.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
28. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1960 geborene T.________ meldete sich im Februar 2002 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Einspracheentscheid vom 8.
September 2006 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Thurgau bei einem
Invaliditätsgrad von 43 % ab 1. Februar 2002 eine Viertelsrente der
Invalidenversicherung zu. Dagegen erhob T.________ Beschwerde, welche die AHV/
IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau insoweit guthiess, als sie die Sache zu
weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung
an die Verwaltung zurückwies. Nach weiteren Ermittlungen und Durchführung des
Vorbescheidverfahrens bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. August
2008 den Umfang des Rentenanspruchs bei unverändertem Invaliditätsgrad.

B.
Die Beschwerde des T.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
mit Entscheid vom 28. Januar 2009 ab.

C.
T.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 28. Januar 2009 sei ihm ab
Januar 2006 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die
Angelegenheit zur medizinischen Abklärung und anschliessenden neuen Verfügung
an die Verwaltung zurückzuweisen.

Die IV-Stelle und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der
Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine
Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund
gesundheitlicher Beeinträchtigungen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist
und seit Februar 2002 Anspruch auf (mindestens) eine Viertelsrente der
Invalidenversicherung hat. Streitig und zu prüfen ist lediglich die Frage, ob
sich sein Gesundheitszustand nach der am 24. Januar 2006 erfolgten
multidisziplinären Begutachtung durch das Institut X.________ so verschlechtert
hat, dass sich dies relevant auf Invaliditätsgrad und Rentenanspruch auswirkt.

3.
3.1 Nach Auffassung der Vorinstanz ist eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes in anspruchsbeeinflussendem Ausmass seit Januar 2006 nicht
ausgewiesen. In gastroenterologischer Hinsicht liessen sich den Berichten des
Dr. med. Z.________ vom 25. Mai und 6. Juli 2007 keine Anhaltspunkte für eine
relevante Verschlechterung entnehmen. Die anlässlich der Koloskopie vom 21. Mai
2007 festgestellten Befunde unterschieden sich nicht wesentlich von den bereits
am 27. April 2005 erhobenen. Auch das Spital Y.________ (Bericht vom 8. und 13.
August 2007) halte aus rein gastroenterologischer Sicht eine
Restarbeitsfähigkeit von 80 % für adäquat. Ebenso sei in Bezug auf die neu
diagnostizierte - und im Zusammenhang mit der Proctosigmoiditis ulcerosa
stehende - Arthritis des Iliosakralgelenks (ISG) eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nicht wahrscheinlich, da sich das ISG bei der Untersuchung
im Mai 2007 beidseits normal beweglich und nicht druckschmerzhaft gezeigt habe
und die in diesem Zusammenhang genannten lumbosakralen Rückenschmerzen auch
schon von den Gutachtern des Instituts X.________ erwähnt worden seien. Die
vermehrte Müdigkeit sei von den Ärzten des Spital Y.________ in möglichem
Zusammenhang mit der ISG-Arthritis, einem chronischen Mittelohrkatarrh und dem
bereits 2004 postulierten engen Spinalkanal gesehen worden. Der Hausarzt räume
schliesslich selber ein, dass die geltend gemachte Verschlechterung schwer
objektivierbar und beweisbar sei. In subjektiver Hinsicht hätten bereits die
Gutachter des Instituts X.________ eine Diskrepanz zwischen Selbsteinschätzung
und Befunden festgestellt. Die Einschätzung des Hausarztes, wonach eine
Arbeitsfähigkeit von 80 % utopisch sei, sei daher auch nicht geeignet, eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu belegen.

3.2 Es ist weder ersichtlich, noch wird geltend gemacht, dass die
vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig sind (E. 1), zumal sie
mit den begründeten und nachvollziehbaren Einschätzungen des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) übereinstimmen (vgl. Art. 49 Abs. 3 IVG; Urteil I 143
/07 vom 14. September 2007 E. 3.3). Danach vermag auch der chronische,
lediglich durch einen Stimmgabeltest belegte Tubenmittelohrkatarrh keine
Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Weiter verneinten die Ärzte des Spital
Y.________ im Bericht vom 8. und 13. August 2007 eine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit nicht nur in Bezug auf den Katarrh, sondern auch hinsichtlich
des gastrooesophagialen Refluxes und der Onychomykose an den Zehen.
Schliesslich wurde ein "schwergradig" obstruktives Schlafhypopnoe/
-apneusyndrom, welches jedoch mit nächtlicher CPAP-Beatmung adäquat
kontrolliert werden könne, bereits im Gutachten des Instituts X.________ vom
23. Februar 2003 (recte: 2006) erwähnt.

3.3 Die vorinstanzlichen Feststellungen beruhen auch nicht auf
Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG (E. 1), insbesondere ist der
Sachverhalt nicht ungenügend abgeklärt. Der Versicherte wurde am 8. Mai 2007 im
Spital Y.________ eingehend untersucht und Dr. med. Z.________ führte am 21.
Mai 2007 eine Koloskopie durch. Die entsprechenden Berichte (Spital Y.________
vom 22. Mai sowie 8. und 13. August 2007; Dr. med. Z.________ vom 25. Mai und
6. Juli 2007) und die Stellungnahme des Hausarztes vom 8. November 2007 hat das
kantonale Gericht - unter Berücksichtigung der Einschätzungen des RAD -
eingehend, nachvollziehbar und bundesrechtskonform (Urteil 9C_932/2008 vom 9.
April 2009 E. 3.1 mit Hinweisen) gewürdigt. Wohl ist dem Beschwerdeführer
beizupflichten, dass sich der massgebliche Prüfungszeitraum bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung erstreckt (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412; 116 V 246
E. 1a S. 248; Urteil I 58/02 vom 13. November 2002 E. 2.1). Mangels eines
Anhaltspunktes für eine relevante Gesundheitsverschlechterung seit den im Mai
2007 erfolgten Untersuchungen hat die Vorinstanz in zulässiger antizipierender
Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162,
Urteil 9C_694/2007 vom 10. Dezember 2007 E. 3.1 mit Hinweisen). Die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind daher für das Bundesgericht
verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

3.4 Dass die Vorinstanz - wie bereits Verwaltung und Rekurskommission -
stillschweigend von der Verwertbarkeit der restlichen Arbeitsfähigkeit für
leidensangepasste Tätigkeiten auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt
ausgegangen ist, beruht weder auf einer mangelhaften Feststellung des
Sachverhalts noch verstösst es sonst wie gegen Bundesrecht (ZAK 1991 S. 318, I
350/89 E. 3b; Urteile 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E. 4.1 und 9C_941/2008
vom 18. Februar 2009 E. 3.5). Das Finden einer zumutbaren Stelle erscheint
nicht zum Vornherein als ausgeschlossen, zumal davon auszugehen ist, dass die
gastroenterologischen Beschwerden bei der medizinischen Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit genügend berücksichtigt wurden. Ausserdem sind an die
Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss
nicht übermässige Anforderungen zu stellen (Urteile 9C_744/2008 vom 19.
November 2008 E. 3.2 und 9C_236/2008 vom 4. August 2008 E. 4.2; Urteil des
Eidg. Versicherungsgerichts I 349/01 vom 3. Dezember 2003 E. 6.1). Die
Beschwerde ist unbegründet.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Pensionskasse Rieter schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 30. April 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann